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Derzeit versendet die Kanzlei Vahrenfeld und Kretschmer Abmahnungen wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung in sogenannten Filesharingbörsen. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk Dritten zum Download angeboten zu haben. Die Kanzlei ist ansässig unter folgender Adresse: VAHRENWALD & KRETSCHMER RECHTSANWÄLTE, Vahrenwald & Kretschmer Rechtsanwälte, Möhlstr. 16, 81675 München.
Folgend finden Sie eine kommentierte Abmahnung, die mögliche Einwände gegen die Abmahnung anführt. Einleitend heisst es in der Abmahnung:
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Aufforderung zur Unterlassung u.a.
Sehr geehrter xx,
wir vertreten die Interessen des Rechteinhabers XYZ. Eine von unserer Mandantin unterzeichnete Vollmacht ist beigefügt. Im Auftrag unserer Mandantin teilen wir Ihnen folgendes mit: Unsere Mandantin ist Inhaberin von urheberrechtlichen Schutzrechten. Diese Schutzrechte wurden durch Handlungen verletzt, die über Ihren Internet-Anschluß vorgenommen wurden. Infolgedessen stehen unserer Mandantin Ihnen gegenüber Ansprüche zu, die wir hiermit geltend machen.
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VAHRENWALD & KRETSCHMER RECHTSANWÄLTE
Unsere Mandantin ist Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte gemäß § 94 UrhG an dem Film mit dem Titel „xyz". Der Film wurde von unserer Mandantin produziert und veröffentlicht. Unsere Mandantin stellt den Film den Nutzern ihres Abonnements gegen eine monatliche Vergütung zur Verfügung. Vornahme urheberrechtlicher Verletzungshandlungen über Ihren Internet-Anschluß Über Ihren Internet-Anschluß wurden Verletzungen der urheberrechtlichen Ausschließungsrechte unserer Mandantin vorgenommen.
Es heisst in der Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung: Unsere Mandantin hat nämlich festgestellt, daß über Ihren Internet-Anschluß das geschützte Werk am xyz, xyz Uhr, unerlaubt heruntergeladen und über das Filesharing-System Gnutella oder eDonkey der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Darin liegt eine Urheberrechtsverletzung gemäß §§ 16 und 19a UrhG. [Anmerkung: In dem vorliegenden Fall geht es um die Rechtsverletzung eines Filmes, der über eine Tauschbörse heruntergeladen wurde und verbreitet wurde ]
Relevante Verletzungshandlungen
Es heisst in der Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung: Gemäß der Rechtsprechung (OLG Hamburg, 03/11/2010, 5 W 126/10, JurPC Web-Dok. 32/2011) ist sowohl das Herunterladen als auch das zur Zur-Verfügung-Stellen urheberrechtlich geschützter Daten im Internet urheberrechtsverletzend. Bereits in dem unerlaubten einmaligen Herunter- oder Heraufladen aus dem Internet in den Speicher eines Computers liegt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG.
Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz l und 2 Nr. 2 UrhG vorbehaltene Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise
zugänglich zu machen, daß es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt nur voraus, daß
Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte
Werk eröffnet wird.
Durch das Heraufladen in ein Filesharing-System wird das geschützte Werk demnach
öffentlich zugänglich gemacht. Das Speichern eines Films auf der Festplatte eines Computers
stellt demgemäß eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar, während das Anbieten der auf der
Festplatte gespeicherten Dateien zum Herunterladen dem "Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung" (§ 19a UrhG) unterfällt.
Verletzung der Rechte unserer Mandantin im gewerblichen Ausmaß [Im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung in sogenannten Filesharingbörsen wird regelmäßig diskutiert, ob eine Rechtsverletzung an einem Film oder Lied wirklich ein gewerbliches Ausmaß hat. Wäre das nicht so, könnten die geltend Ansprüche nicht in voller Form geltend gemacht werden. Der Ausdruck "gewerblich" stößt bei dem Empfänger einer Abmahnung regelmäßig zu Unverständnis seitens der Abgemahnten. Folgend führt die Kanzlei Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte mehrere Argumente und Gerichtsurteile an, die das Argument bekräftigen sollen.]
Aufgrund der Rechtsprechung (OLG Köln, 27/12/2010, 6 W 155/20, JurPC Web-Dok. 10/2011)
ist bereits ein einzelnes Angebot eines geschützten Werks in einer sogenannten Tauschbörse
geeignet, das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 9 S. l
und Abs. 2 UrhG zu verletzen. Dabei genügt es, wenn ein vollständiger Film innerhalb seiner
relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. [Aus diesem Grund werden in der Regel nur aktuelle Filme und Lieder abgemahnt. Gerade in dem Zeitraum mehrere Monate vor und nach der Veröffentlichung, in der sogenannten relevanten Verwertungsphase, kann im Zusammenhang mit aktuellen Gerichtsurteilen das Argument des gewerblichen Ausmaßes nur schwer entkräftigt werden]
Es heisst in der Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung: Unsere Mandantin hat es nämlich infolge der Rechtsverletzung nicht mehr in der Hand, zu bestimmen, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt wird. Gerade in der weiteren Vervielfältigung liegt aber der Sinn und Zweck sogenannter Tauschbörsen im Internet (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2009,
9). Dabei ergibt sich das gewerbliche Ausmaß bei einer einzelnen Vervielfältigung bereits aus dem hohen Wert des angebotenen Werks. Ein solches gewerbliches Ausmaß wurde von dem OLG Köln (03/11/2008, 6 W 136/08) im Falle einer Computersoftware angenommen, deren aktuelle Version € 499 kostete. [Nun heisst es in der Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung, dass auch der Wert des streitgegenständlichen Werkes ein Indikator für die Bewertung des gewerblichen Ausmaßes einer Rechtsverletzung sei. Gerade bei Erotikfilmproduktionen, die mit eher weniger Budget auskommen müssen und teilweise für wenig Geld auf dem DVD-Markt angeboten werden, ist dieses nicht gerade ein stärkendes Argument für die Bewertung.]
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VAHRENWALD & KRETSCHMER RECHTSANWÄLTE
Die Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte schreiben hierzu in der Abmahnung: Die Rechtsprechung (OLG Köln, GRUR-RR 2009, 9; OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239;
OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379; OLG Hamburg, NJOZ 2010, 1222) nimmt ferner ein
gewerbliches Ausmaß der Verletzungshandlung dann an, wenn eine hinreichend umfangreiche
Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Daran,
daß der Film unserer Mandantin eine "hinreichend umfangreiche Datei" darstellt, besteht kein
Zweifel. Gemäß der Rechtsprechung ist außerdem bereits deshalb das Vorliegen der
Gewerblichkeit anzunehmen, weil das geschützte Werk von unserer Mandantin auch auf ihrer
kommerziellen Webseite im Internet angeboten wird. Das AG Frankfurt am Main (01/03/2011,
31 C 3239/10-74, JurPC Web-Dok. 67/2011) hat dazu festgestellt: "Die Verlinkung mit
kommerziellen Seiten muß sich der Inanspruchgenommene zurechnen lassen." Sie haben
deshalb die Rechte unserer Mandantin in gewerblichem Ausmaß verletzt.
Schließlich liegt gemäß der Rechtsprechung (OLG München, 26/07/2011, 29 W 1268/11)
bereits deshalb ein gewerbliches Ausmaß der unerlaubten Nutzung vor, wenn eine Datei mit
urheberrechtlich geschütztem Inhalt über eine Internet-Tauschbörse angeboten wird: "Wer eine
solche Datei auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt nicht rein
altruistisch oder im guten Glauben. Er stellt sie einer nahezu unbegrenzten Vielfalt von
Personen zur Verfügung. Er kann und will in dieser Situation nicht mehr kontrollieren, in
welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird, und greift damit in die Rechte
des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspricht."
Ihre Haftung für Verletzungshandlungen
In der Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung heisst es zu dem Thema: Ihre Haftung für Urheberrechtsverletzungen beruht auf § 97 UrhG, denn über die Ihnen am
XYZ , zugeordnete IP-Adresse XYZ wurde das geschützte Werk unserer Mandantin vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Es besteht deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Rechtsverletzung durch Sie begangen wurde (BGH NJW 2010, 2061, Tz. 12 - Sommer unseres Lebens). Das einfache Bestreiten, eine derartige Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, würde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausreichen, die Vermutung für die dargelegte Rechtsverletzung zu erschüttern. Insbesondere ist unsere Mandantin danach nicht verpflichtet, eine vollständige Version der von ihr gesicherten Daten vorzulegen.
Der Nachweis, daß unter einer Ihnen zugewiesene IP-Adresse das geschützte Werk unserer
Mandantin öffentlich zugänglich gemacht wurde, kann über die Benennung eines bestimmten
Hash-Werts erfolgen. Der sogenannte Hash-Wert erlaubt nämlich eine eindeutige
Identifizierung eines ins Internet gestellten Werks (siehe OLG Hamburg, 03/11/2010, 5 W
126/10, JurPC Web-Dok. 32/2011). Mit dem Hash-Wert wird ein kurzer Datensatz bezeichnet,
der als "Fingerabdruck" für einen sehr langen Datensatz berechnet werden kann und so die
eindeutige Identifizierung eines über das Internet angebotenen Werkes ermöglicht.
In der vorliegenden Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung wird dazu ausgeführt: Den Hash-Wert hat unsere Mandantin durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen mittels eines
Überwachungsprogramms, das gemäß den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U.-G.
Korb in dem Gutachten vom 23/07/2011, das in Kopie zu Ihrer Kenntnisnahme beigefügt ist,
technisch einwandfrei und fehlerlos arbeitet, ermittelt. Das Landgericht Köln hat in dem
Beschluß vom XYZ, der zu Ihrer Kenntnisnahme beigefügt ist, festgestellt, daß die
gemäß § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung auch
hinsichtlich der für Ihren Internet-Anschluß ermittelten Daten vorliegt.
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VAHRENWALD und KRETSCHMER RECHTSANWÄLTE
Beschluß des Landgerichts Köln zur Ermittlung Ihrer Verkehrsdaten
In dem Beschluß des Landgerichts Köln vom XYZ wurde die Deutsche Telekom AG zur
Bekanntgabe Ihrer Verkehrsdaten verpflichtet. Die Deutsche Telekom AG hat deshalb Ihren
Namen und Ihre Anschrift ermittelt und uns eine entsprechende Mitteilung gemacht.
Das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der
Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten.
Die Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte schreiben hierzu in der Abmahnung: Das Tatsbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit gewährleistet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5048, S. 39), daß ein Auskunftsanspruch nur dann zuerkannt wird, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dienstleisters für den Internet-Zugang ausgeschlossen erscheint. An dem Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals gibt es aufgrund des für Sie in Kopie beigefügten Beschlusses des Landgerichts Köln deshalb keinen Zweifel. Im übrigen stellen IP-Adressen nach der Rechtsprechung keine personenbezogenen Daten dar, sie unterliegen deshalb keinem Beweisverwertungsverbot.
Ihre Verpflichtung zur Unterlassung
In der Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung heisst es zu dem Thema: Selbst wenn Sie nicht persönlich die Urheberrechtsverletzung begangen haben sollten, haften
Sie nach der Rechtsprechung (BGH, 12/05/2010, l ZR 121/08) aufgrund der Prinzipien der
Störerhaftung für die Zurverfügungstellung des Internet-Anschlusses. Im Rahmen des
Unterlassungsanspruchs haften Sie in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB, weil Sie an
der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt haben. [Anmerkung: Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung auch selber begangen hat. Der Anschlussinhaber kann auch in Anspruch genommen werden, wenn etwa seine Kinder eine Tauschbörse genutzt haben und der Anschlussinhaber seinen Überwachungspflichten über den Anschluss nicht nachgekommen ist. Dies wird auch als Störerhaftung bezeichnet. Der Anschlussinhaber ist in solchen Fällen aber nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet und nicht zur Zahlung des Schadensersatzes. In Details ist hier noch vieles umstritten, so dass dringend geraten wird, sich anwaltlich beraten zu lassen.]
Ihre Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Allerdings wird durch einfaches Unterlassen für die Zukunft noch nicht die
Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer Verletzungshandlungen beseitigt, die durch eine
einmalige Verletzung bereits indiziert ist. Eine solche Wiederholungsgefahr wird erst durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. [Sollte die Rechtsverletzung wirklich stattgefunden haben, so kann der Rechteinhaber die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen. Sie müssen jedoch nicht die der Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abgeben. Die den Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärungen sind regelmäßig zu weit gefasst. Es steht jedem Abgemahnte frei, eine veränderte Unterlassungserklärung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen]
Bei Urheberrechtsverletzungen ist grundsätzlich nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und
unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe
für jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen,
wobei schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen. Eine Formulierung für eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung finden Sie diesem Schreiben beigefügt.
Ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung
Außerdem sind Sie verpflichtet, Auskunft über den Umfang der Verletzungen und über die
Tatsachen zu erteilen, die für die Ermittlung des Schadensumfangs relevant sind, § 101 UrhG, §
242 BGB i.V.m. § 97 Abs. l UrhG. Die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen behält sich
unsere Mandantin vorläufig ausdrücklich vor.[Anmerkung: Es ist geraten, mit Vortrag hinsichtlich der Täterschaft vorsichtig umzugehen. Mir liegen Fälle vor, in denen der Abgemahnte die Schuld wissentlich auf sich genommen hat, ebenso wie Fälle in denen die Kinder als Täter benannt wurden. Beides kann einen erheblichen Nachteil darstellen. Vortrag hinsichtlich der Täterschaft sollte nur nach reichlicher Überlegung – unter Berücksichtigung der aktuelleren Rechtsprechung – vorgenommen werden.]
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VAHRENWALD & KRETSCHMER RECHTSANWÄLTE
Ihre Verpflichtung zum Schadensersatz
Es heisst in der Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung: Schließlich sind Sie zum Schadensersatz verpflichtet, sofern Sie als unmittelbarer oder
mittelbarer Täter an den Urheberrechtsverletzungen mitgewirkt haben. Die Höhe eines
Schadensersatzanspruchs kann unter anderem im Wege der Lizenzanalogie ermittelt werden, §
97 Abs. 2 Satz 3 UrhG (für den Fall des Filesharings ausdrücklich OLG Köln, 23/07/2010, 6 U
31/10). Die Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr bemißt sich danach wegen der nicht
kontrollierbaren Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer anhand des Vielfachen einer
Einzellizenz. Danach stünde unserer Mandantin zumindest ein Schadensersatzanspruch zu in
Höhe der potentiellen Lizenzgebühren, die ein interessiertes Unternehmen für die Einräumung
einer Video-on-Demand-Lizenz hätte zahlen müssen. Wir gehen davon aus, daß diese
Lizenzgebühr mindestens € 20.000 betragen würde und daß dementsprechend von unserer
Mandantin ein Mindestschaden von € 20.000 geltend gemacht werden könnte.[Bei der Festsetzung des Schadensersatzes scheiden sich die Geister. Es muss immer hinterfragt werden ob die angesetzten Summen angemessen sind.]
Ihre Verpflichtung zum Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren und weiterer Aufwendungen
Unabhängig von dem Bestehen der Schadensersatzansprüche sind Sie verpflichtet, die bei
unserer Mandantin aufgrund unserer Beauftragung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu
tragen. [Anmerkung: In der Regel ist es so, dass die geltend gemachten Anwaltskosten und die Schadensersatzforderung voneinander getrennt geltend gemacht werden. In manchen Fällen kann der Schadensersatz zurückgewiesen werden, wobei gleichzeitig die Rechtsanwaltskosten gezahlt werden müssen. Da die abmahnenden Kanzleien jeoch nicht immer genau aufzeigen, welche Höhe an Anwaltskosten angefallen sind und den Forderungsbetrag als Pauschalbetrag aus Schadensersatz und Anwaltskosten zusammenfassen, ist es für den Abgemahnten nicht ganz einfach, z.B. nur eine Teilfoderung abzugelten]
Es heisst in der Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung: Selbst Die Abmahnkosten sind über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu
ersetzen. Derjenige, der die Beseitigung einer Störung beziehungsweise Unterlassung verlangen
kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich einen Anspruch auf
Ersatz seiner Aufwendungen gemäß §§ 683 S. l, 670 BGB, soweit er bei der
Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder
mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494).
Bei Filesharing liegt gemäß der Rechtsprechung (LG Berlin, 03/03/2011, 16 O 433/10) keine
unerhebliche Rechtsverletzung vor, sodaß die Anwaltskosten in voller Höhe erstattungsfähig
sind.[Anmerkung: Das Besondere an Abmahnungen ist, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass Abmahnungen im Interesse des Abgemahnten sind. Namentlich weil damit ein teureres gerichtliches Verfahren vermieden werden kann. Aus diesem Grund soll der Abgemahnte auch die Anwaltskosten des Abmahners tragen müssen. Dies gilt freilich aber nur, wenn die Abmahnung berechtigt ist und keine überhöhten Gebühren gefordert werden – lassen Sie sich hier beraten.]
In der vorliegenden Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung wird dazu ausgeführt: Die Annahme eines Streitwerts von € 20.000, auf dem die Ermittlung der
Rechtsanwaltsgebühren beruht, basiert auf der Rechtsprechung, die bei Vorliegen der
Verletzung eines Films einen Streitwert von € 50.000 angenommen hat (LG Köln, 28 O 509/20
und 28 O 795/10, 33 O 90/10; aber auch € 100.000: LG Köln 28 O 771/09).
Die bei uns entstandenen Gebühren betragen gemäß der beigefügten Honorarnote € 1.023,16.
Schließlich haften Sie auch für die Aufwendungen, die erforderlich waren, um Ihren Namen
und Ihre Anschrift zu ermitteln, § 97a Abs. l Satz 2 UrhG. Insbesondere die Bezifferung der
durch den Einsatz der Überwachungssoftware, der durch die gerichtlichen Maßnahmen sowie
derjenigen der Dienstleister Ihres Internet-Anschlusses entstandenen Aufwendungen behält sich
unsere Mandantin ausdrücklich vor.
Strafrechtliche Haftung
Darüber hinaus ist zu beachten, daß das urheberrechtswidrige Filesharing neben den
zivilrechtlichen Ansprüchen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (§§ 106,
108, 108a UrhG). Unsere Mandantin behält sich deshalb ausdrücklich vor, Strafantrag gemäß §
109 UrhG gegen Sie zu stellen.
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VAHRENWALD & KRETSCHMER RECHTSANWÄLTE
Aufforderung zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung
Sie sind zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur eventuellen Schadensersatzleistung und
zum Ersatz der Aufwendungen unserer Mandantin verpflichtet. Vorab fordern wir Sie deshalb
auf, uns bis zum XYZ.
1. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben; zur Einhaltung der Frist
genügt ein Fax, wenn das Original unmittelbar nachfolgt;
2. die bei uns entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß der beigefügten
Honorarnote vom heutigen Tage zu bezahlen.
Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohen wir die Inanspruchnahme gerichtlicher
Hilfe an, und zwar hinsichtlich der Ansprüche unserer Mandantin betreffend:
- Unterlassung;
- Auskunft;
- Schadensersatz;
- Aufwendungsersatz;
- Rechtsanwaltsgebühren.
Vergleichsangebot
In der vorliegenden Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung wird dazu ausgeführt: Um eine einfache Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen und Ihnen Kosten zu ersparen,
ist unsere Mandantin bereit, die Sache vergleichsweise zu erledigen, sofern Sie bis zum
31.10.2011 die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und einen Betrag von € 952 inkl.
MWST auf das Konto des Unterzeichners bei der Commerzbank München, Kto.-Nr. 0323 067
301, BLZ 700 800 00, zahlen.
Mit dieser Zahlung wären auch die Ansprüche auf Auskunft, auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren sowie der weiteren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche unserer Mandantin abgegolten. In der Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung heisst es weiter zu dem Thema: Außerdem würde unsere Mandantin auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichten. Sollten Sie mit der Annahme des Vergleichsangebots einverstanden sein, brauchen Sie lediglich innerhalb der benannten Frist die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung von € 952 vorzunehmen. Eine entsprechende Erklärung haben wir in der von Ihnen abzugebenden strafbewehrten Unterlassungserklärung vorgesehen. Die Sache wäre dann erledigt.
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VAHRENWALD & KRETSCHMER RECHTSANWÄLTE
Sehr geehrter XX,
betreffend Ihre Abmahnung im Auftrag des Rechteinhabers erlauben wir uns,
Ihnen die bei uns entstandenen Gebühren in Rechnung zu stellen, für die Sie aus den in
unserem Schreiben vom heutigen Tage benannten Gründen haften.
Geschäftswert: € 20.000
€ 839,80 1,3 Geschäftsgeb., W2300
€ 20,00 Postgebühren, W7002
€ 163.36 MWST, 19%. W7008
€1.023,16 Summe
Sollten Sie den Vergleichsvorschlag unserer
Mandantin akzeptieren fordern wir stattdessen zur
Zahlung auf von:
€ 800,00 Vergleichsbetrag
€ 152.00 MWST, 19%. W7008
€ 952,00 Summe
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VAHRENWALD & KRETSCHMER RECHTSANWÄLTE
STRAFBEWEHRTE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG
Rechtsanwälte Vahrenwald & Kretschmer
Möhlstr. 16
81675 München
bei Firma Vertretungsberechtigter:
- nachbenannt Erklärender -
Hiermit verpflichtet sich der Erklärende gegenüber dem Rechteinhaber, , zu Händen ihrer Rechtsanwälte Vahrenwald & Kretschmer:
1. es zu unterlassen, den von dem Rechteinhaber hergestellten Film mit dem Titel "xyz" über das
Internet zu vervielfältigen und in Filesharing-Systemen im Internet der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen;
2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß des
Fortsetzungszusammenhangs eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen von €
6.000,00. [Anmerkung: Die Vertragsstrage muss nicht festgelegt werden. Es reicht aus, zu versprechen, eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die im Streitfall vom zuständigen Gericht geprüft werden kann.]
3. die infolge der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren oder bei Annahme
des Vergleichs die Vergleichssumme zu bezahlen.
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Senden Sie diese Unterlassungserklärung bitte bis
spätestens xx unterzeichnet zurück.
1. Regel
Nie ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Es muss geprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte und falls ja muss diese im Interesse des Abgemahnten neu formuliert werden.
2. Regel
Nie einfach die geforderten Summen zahlen, selbst bei berechtigten Abmahnungen können die Forderungen oft auf ein erträgliches Maß herabgesetzt werden. Wichtig ist dabei nur, dass Sie mit einem Anwalt, wenn Sie sich vertreten lassen wollen, ein Pauschalhonorar vereinbaren, damit Ihre Ersparnis nicht einfach an einen anderen Anwalt geht.
3. Regel
Lassen Sie sich über die Reichweite einer abgegebenen Unterlassungserklärung ausgiebig beraten. Die Folgen eines unbeabsichtigten Verstosses einige Jahre später birgt das Risiko, dass Sie viele tausend Euro zahlen müssen. Eine Unterlassungserklärung ist unbedingt ernst zu nehmen.
Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte hilft Ihnen, wenn Sie eine Abmahnung Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung erhalten haben. Bei uns steht die individuelle Beratung im Vordergrund, wir sind 6 Tage die Woche unter der Rufnummer 040 411 88 15 70 für Rückfragen erreichbar. Sie erreichen uns
Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 19:30 Uhr und Samstag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Das erste telefonische Gespräch, in dem wir Kosten und Risiken mit Ihnen besprechen, ist für Sie kostenlos. Dieses Gespräch wird ihnen regelmäßig aber schon helfen, die ganze Angelegenheit deutlich ruhiger zu sehen. Falls Sie sich danach von uns vertreten lassen wollen, vertrauen Sie auf unsere schnellen Reaktionszeiten. Im Notfall können wir in wenigen Stunden reagieren. Wir freuen uns von Ihnen zu hören.
Ihr Dr. Alexander Wachs
Liste abgemahnte Titel:
Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung - Hausbesuch bei Natacha mit Happy End
Der Erhalt einer Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung ist schon imposant. Die abmahnenden Anwälte, die im Auftrag der Süddeutschen Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd. Abmahnungen aussprechen, tragen beide den Professorentitel und haben Auslandszulassungen in Österreich, Russland und den Vereingten Arabischen Emiraten. Der Erhalt solch eines Briefes beeindruckt die meisten Abgemahnten. Das heisst nicht, dass der Forderung in jedem Fall vorbehaltlos nachgekommen werden muss.
In dem vorliegenden Fall geht es um den Film Hausbesuch bei Natacha mit Happy End, den der Rechteinhaber Süddeutsche Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd. im Rahmen eines Bezahl-Portals anbietet.
Dem Betroffenen wird vorgeworfen, das streitgegenständliche Filmwerk in einer sogenannnten Tauschbörse in einem Peer-to-Peer Netzwerk zum Download bereitgestellt zu haben. Unter folgendem Link finden Sie alle Informationen zu der Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung wegen der Rechtsverletzung an dem Filmwerk - Hausbesuch bei Natacha mit Happy End: Link.
Weiterhin bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich im Rahmen unserer telefonischen, kostenlosen Ersteinschätzung über Chancen und Risiken zu informieren. Erst danach sollten Sie entscheiden was für Sie das Richtige ist. Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte hilft Ihnen, wenn Sie eine Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte Abmahnung wegen der angeblichen Rechtsverletzung an dem Werk - Hausbesuch bei Natacha mit Happy Enderhalten haben. Bei uns steht die individuelle Beratung im Vordergrund, wir sind 6 Tage die Woche unter der Rufnummer 040 411 88 15 70 für Rückfragen erreichbar. Sie erreichen uns
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