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Regelmäßig geht die Firma Silwa Filmvertriebs AG unter Zurhilfenaheme der Kanzlei Urmann und Collegen U+C im Rahmen einer Abmahnung gegen diejenigen vor, denen vorgeworfen wird, Erotikfilme in einem Peer-to-Peer Netzwerk unerlaubt zum Download angeboten zu haben. Wenn auch Sie solch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich über folgenden Link zu der Urmann Abmahnung informieren: Urmann und Collegen Musterabmahnung. Weiter können Sie sich auch über folgenden Video-Link zu dem Thema informieren: Videos. Im weiteren Verlauf haben wir für Sie oft gestellte Fragen zusammengestellt:
1. Was ist eine Abmahnung?
Mit der Abmahnung zeigt der Rechteinhaber auf, gegen welche Gesetze verstoßen wurde, welche genauen Hintergründe und Informationen für die Täterschaft des Abgemahnten (Bzw. des Anschlussinhabers) sprechen. Weiter wird angegeben, welches Verhalten von dem Rechteinhaber in Zukunft erwartet wird. Mit der Abmahnung soll ein kostenintensives Urteil verhindert werden. Die Kosten für die Abmahnung könnnen, da es ja im Interesse des Abgemahnten ist, auf den Empfänger des Schreibens abgewälzt werden.
2. Was ist eine Unterlassungserklärung
Die Unterlassungserklärung ist der Mittelpunkt der Daniel Sebastian Abmahnung. Mit dieser verpflichtet sich der Abgemahnte, das gerügte Verhalten zu beenden und im Fall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
3. Gibt es eine gesetzlich vorgegebene Form für solch eine Unterlassungserklärung?
Nein. Abgesehen von grundlegenden Eckdaten, die eine Unterlassungserklärung, um wirksam zu sein, beinhalten muss, kann die Erklärung frei verändert werden. Abmahnende Kanzleien nutzen dieses Wissen oft aus, und legen den Abmahnungen bereits vorgefertigte Unterlassungserklärung mit bei. Diese können, sollten die bereits erwähnten Anforderungen erfüllt sein weiter oder enger formuliert werden. So muss der Empfänger versichern, im Wiederholungsfall zwar eine Vertragsstrafe zu zahlen, diese muss jedoch nicht auf 5001,00 Euro festgelegt werden. Es steht jedem Abgemahnten frei, die Strafe im Streitfall durch ein Gericht prüfen zu lassen.
4. Woher bekomme ich eine Unterlassungserklärung?
Aus dem Internet oder von einem Anwalt.
5. Wie lange ist solch eine Abmahnung gültig?
Die Forderung der Abmahnung verjährt nach drei Jahren nach Ablauf des Abmahnjahres. Ein Mahnverfahren oder ein Gerichtsverfahren setzt die Frist außer Kraft. Wichtig hierbei ist: Die abmahnende Kanzlei kann die geltend gemacht Forderung innerhalb dieser Jahre gerichtlich durchsetzen. Viele Abgemahnte verweigern eine Zahlung und hoffen darauf, dass die abmahnenden Kanzleien logistisch nicht in der Lage sind, alle Nichtzahler zu verklagen. Hierzu sollten Sie wissen, dass eine große Kanzlei aus München derzeit hunderte Klagen gegen Nichtzahler anstrebt, die 2011 verjährt wären. Nicht jeder, der nicht zahlt wird verklagt, es ist jedoch nicht einfach auszuschließen. Wichtig ist, dass Sie auf eine Klage vorbereitetet sind. Da heisst, dass Sie eine Kriegskasse bilden müssen. In diese "legen" sie monatlich 100 Euro und hoffen, dass innerhalb der Frist, in der Regel wird eher zum Ablauf geklagt, keine weiteren Anstrengungen der Kanzlei getätigt werden, die Forderung durchzusetzen. Nur so könnne Sie sich vor der finanziellen Belastung einer möglichen Klage schützen.
6. Bleibt es bei einer Abmahnung oder müssen Nichtzahler mit immer neuen Briefen rechnen?
Abgemahnte, die sich entschließen, die Fordergung zurückzuweisen, brauch gute Nerven. In der Regel ist es so, dass weitere Zahlungsaufforderungen folgen. Auch diesem Stress muss standgehalten werden. Klageandrohungen und Mahnverfahren sind da keine Seltenheit.
7. Ist der Abgemahnte verpflichtet, auf die Abmahnung zu reagieren?
Ja und Nein. Die Abmahnung ist ein außergerichtliches Vergleichsangebot. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Da die Forderung jedoch zweigeteilt ist, also eine Geldforderung und die Abgabe einer Unterlassungserklärung, müssen die Forderungen auch getrennt voneinander betrachtet werden. Der Abgemahnte ist in gewisser Sicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung abzugeben. Somit ist eine einstweilige Verfügung abgewehrt und die Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Die Zahlung des geforderten Geldbetrages muss seperat bewertet werden.
8. Die Abmahnung ist auf dem normalen Postweg versendet worden, geht das?
Ja. Die abmahnenden Kanzleien besitzen Postausgangsbücher und dokumentieren in der Regel den Schriftverkehr. Weiter genügt die Zeugenaussage des Versenders. Oft wird in diesem Zusammenhag angemerkt, dass die Alternative, also ein Einschreiben, die Abmahnung nicht gehaltvoller macht. Natürlich nicht. Darum geht es auch nicht. Es geht lediglich darum, dass die Fristen kurz gesetzt sind und auf das Schreiben fristgerecht reagiert werden muss. Briefe gehen auf dem Postweg auch mal verloren. Mit einem Einschreiben wäre sich der Abmahner sicher, dass die Abmahnung den Abgemahnten auch erreicht hat.
9. Wie kommt der Abmahner an die Daten des Abgemahnten?
Mit einem richterlichen Beschluß über die Herausgabe der Verkehrsdaten gemäß § 101 Abschn. 9 UrhG wird der Internetservice-Provider verpflichtet, die in diesem Zusammenhang geforderten Daten herauszugeben. Zuvor wurde die Rechtsverletzung durch eine Ermittlungsfirma aufgezeichnet und der Internet-Provider aufgefordert, die normalerweise nach drei Tagen gelöschten Daten, zu speichern.
10. Filesharing-Abmahnungen sind Abzocke?
Nein. Es ist doch unlogisch, dass die Anzahl der Abmahnungen als Maßstab dafür gilt, ob das Vorgehen der Abmahner moralisch oder juristisch angreifbar ist. Die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen spielt für Gerichte und auch in der praktischen Verteidigung keine Rolle. Diese Einstellung ist oft wenig hilfreich, in ein gesundes Verhandlungsverhältnis zu treten. Angesichts der Tatsache, dass man sich mit dem Rechteinhaber gütlich einigen sollte, was im Optimalfall auf eine reduzierte Geldzahlung sowie die Abgabe einer optimal angepassten Unterlassungserklärung hinausläuft, sollte vorurteilsfrei in die Verhandlung gegangen werden.
11. Gibt es unberechtigte Abmahnungen und Opfer von Fehlermittlungen?
Ja. Natürlich ist die Anzahl gering und manche Fälle sind zeitgleich ziehmlich spektakulär. Berichte von der alten Dame, die nicht im Besitz eines Computers ist und einen Hooligan Film geladen haben soll sind zwar eine Seltenheit, stehen jedoch representativ für die ein oder anderen Unregelmäßigkeit in den Ermittlungen. Die Berliner Zeitung schreibt hierzu:"Es mehren sich jedoch auch Hinweise, dass Viele zu Unrecht abgemahnt worden sind. Der Schwachpunkt liegt laut Experten in der Ermittlung der IP-Adressen. Nicht immer arbeitet die Software der IP-Ermittler-Firmen zuverlässig, sagt Kommissar Müller. In einem Beschluss des Landgerichts Köln heißt es, dass in einzelnen Verfahren deutlich über fünfzig Prozent der ermittelten IP-Adressen gar nicht zuzuordnen waren, in einem anderen Verfahren waren es sogar mehr als neunzig Prozent. Arbeitet die Spezialsoftware ungenau, wird schlimmstenfalls ein unschuldiger Benutzer als gesetzwidriger Urheberrechts-Verletzer identifiziert."Quelle: Berliner Zeitung.
Es ist für den Abgemahnte schwer machbar, das Gegenteil zu beweisen. Im Falle einer Fehlermittlung ist es leider oft so, dass erst innerhalb eines Gerichtverfahrens die Unschuld bewiesen werden kann. Eine Garantie für einen Prozessgewinn gibt es hierbei jedoch nicht.
12. Muss der Abgemahnten mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen?
In der Regel nicht. Mit der Abmahnung befinden Sie sich im zivilrechtlichen Rahmen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt normalerweise nicht gegen Filesharer. Gerade in Abmahnungen wegen der Rechtsverletzung an Erotikfilmen wird darauf hingewiesen, dass mit der Bereitstellung eines Erotikfilmes die mögliche Zugänglichmachung des Filmes für Minderjährige möglich gemacht wurde. In der Praxis spielt diese Tatsache jedoch eine geringere Bedeutung.
13. Die Frist ist sehr kurz angesetzt ist das anfechtbar?
Nein. Der geschädigte Rechteinhaber hat ein Recht darauf, dass die Rechtsverletzung schnell beendet wird. Weiter kann er erwarten, dass ihm der Rechtsverletzer schriftlich bestätigt, das geahndete Verhalten zu beenden und im Wiederholungsfall eine Strafe zu zahlen. Da mit jedem Tag des Angebots in Filesharingbörsen ein Schaden entsteht, hat der Rechteinhaber ein berechtigtes Interesse daran, dass die Rechtsverletzung zeitnah beendet wird.
14. Muss jeder eine Unterlassungserklärung abgeben?
Sollte die Rechtsverletzung stattgefunden haben, so muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. In manchen Fällen raten wir auch denen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, über deren Internetanschluss keine Rechtsverletzung begangen wurde, damit im möglichen Gerichtsverfahren nur noch um die Geldsumme gestritten wird und eine Unterlassungsklage abgewehrt wird.
15. Wie lange ist solch eine Unterlassungserklärung gültig?
Oft wird in diesem Zusammenhang berichtet, dass die Unterlassungserklärung 30 Jahre lang gültig ist. Das ist nicht richtig. Eine Unterlassungserklärung gilt ein Leben lang.
16. Was passiert, wenn nicht auf die Abmahnung reagiert wird?
In der Regel wird der Rechteinhaber seine Forderung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Hierbei wird der Abgemahten vorher nicht angehört.
17. Können mehrer Abmahnungen nacheinander folgen?
Ja. Es ist keine Seltenheit - kommt jedoch eher im Zusammenhang mit dem Download von German Top 100 Single Charts vor -, dass Abgemahnten mehrer Abmahnungen nacheinander erhalten. Entweder eine Kanzlei mahnt zeitgleich mehrere Lieder ab, mehrere Kanzleien mahnen mehrere Lieder ab, aber auch der Fall, dass Rechteinhaber eines Werkes nacheinander ein Werk abmahnen lassen.
18. Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Nein. Im Fall einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zahlt keine Rechtsschutzversicherung die in der Sache angefallenen Kosten.
19. Müssen auch finanziell Mittellose im Falle der Beauftragung eines Anwalts zahlen?
Nein. Es gibt für diejenigen, die nicht ausreichend Geld zur Verfügung haben, die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Dann kostet die Beauftragung eines Anwalts nur 10,00 Euro. Die Kanzlei Dr. Wachs hat schon viele Abgemahnte mit einem Beratungshilfeschein vertreten.
20. Welche Kosten bringt die außergerichtliche Verteidigung durch einen Anwalt mit sich?
Viele Anwälte vertreten Abgemahnte für einen vorher festgelegten Pauschalpreis. Somit kann der Betroffene konkret rechnen, ob sich die Inanspruchnahme eines Anwalts lohnt. Wichtig ist, dass Sie die Festlegung des pauschalen Verteidigungspreises konkret besprechen und ggf. auch danach fragen. Im Optimalfall lassen Sie sich dieses auch schriftlich bestätigen.
21. Anwälte sind Blutsauger und bekommen keinen Cent von mir - ich mache es alleine - geht das?
Ja. Sie können sich außergerichtlich selber verteidigen. Viele Abgemahnten wählen diesen Weg. Oft wird eine Zahlung verweigert und eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Imformationen hierzu bietet das Internet in Hülle und Fülle. Was jedoch immer wieder in diesen Foren angemerkt wird: Kostenlose Ersteinschätzung bei einem Anwalt wahrnehmen, ausgiebig zu dem Thema recherchieren, monatlich Geld für eine mögliche Klage zurücklegen. Exakt und konzentriert die Ratschläge und Anleitungen befolgen, die für die weiteren Folgereaktionen der abmahnnenden Kanzleien gegeben werden.
22. Kann der Anschlussinhaber auch für das Verhalten Dritter zur Verantwortung gezogen werden?
Ja. Der Anschlussinhaber ist verpflichtet, seinen Internetanschluss gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. Weiter muss in einem zumutbaren Rahmen möglichen Rechtsverletzungen entgegen gewirkt werden. Wichtig ist, dass er ausreichende Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen trifft
23. Darf der Internet-Provider die Verbindungsdaten speichern und herausgeben?
Ja. Wenn die Daten aufgrund eines Auskunftsersuchens gemäß § 101 Abs. 2, 9 UrhG herausgeben wurden, ist dieses nicht zu beanstanden. Das Urteil zum Verbot der Vorratsdatenspeicherung wird hierdurch nicht berührt. Die durch den Internetprovider gespeicherten Daten (IP-Adresse etc.) sind Bestandsdaten und fallen in ihrer Erhebung nicht in den Bereich der Vorratsdaten.
24. Sind die Anwaltskosten im Filesharingfall nicht auf 100,00 Euro begrenzt?
Nein. Es wurde gerichtlich entschieden, dass die Rechtsverfolgungskosten in manchen Fällen zwar gedeckelt werden, es heißt im Original:"Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro." Es sprechen viele Argumente, die natürlich kritisch hinterfragt werden können, dagegen, dass eine Urheberrechtsverletzung in einer Filesharingbörse als einfach gelagert und unerheblich sowie außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gewertet werden kann.
25. Das ist eine Massenabmahnung - muss ich wirklich reagieren ?
Ja. Es spielt keine Rolle wieviele Abmahnungen der Rechteinhaber aussprechen lässt. Es ist nicht möglich sich auf Argumente der rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung zu berufen und davon auszugehen, dass die Abmahnung damit wirkungslos wird.
Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte hilft Ihnen, wenn Sie eine Urmann und Collegen U+C Abmahnung wegen der Rechtsverletzung an dem Film - Lena Nitro - Lust und Laster - erhalten haben. Bei uns steht die individuelle Beratung im Vordergrund, wir sind 6 Tage die Woche unter der Rufnummer 040 411 88 15 70 für Rückfragen erreichbar. Sie erreichen uns
Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 19:30 Uhr und Samstag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Das erste telefonische Gespräch, in dem wir Kosten und Risiken mit Ihnen besprechen, ist für Sie kostenlos. Dieses Gespräch wird ihnen regelmäßig aber schon helfen, die ganze Angelegenheit deutlich ruhiger zu sehen. Falls Sie sich danach von uns vertreten lassen wollen, vertrauen Sie auf unsere schnellen Reaktionszeiten. Im Notfall können wir in wenigen Stunden reagieren. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.
Ihr Dr. Alexander Wachs