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Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Kanzlei Schulenberg und Schenk
Die Kanzlei Schulenberg und Schenk fordert von Anschlussinhabern über deren Anschluss ein Filmwerk (oftmals aus dem Bereich Erotik) verbreitet worden sein soll (sog. Filesharing), eine sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Ich rate diese Unterlassungserklärung in der beigefügten Form nicht zurückzusenden.So heißt es in einer mir vorliegenden Unterlassungserklärung:
"es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 €
1. zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Filmwerke des Gläubigesr oder Teile hiervon, insbesondere das Filmwerk [....] ohne Zustimmung insbesondere im Internet öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten oder zu vervielfältigen.
2. dem Gläubiger zur Abgeltung aller Ansprüche pauschal 1.298,00 € [...] zu zahlen."
Ich rate diese Unterlassungserklärung abändern zu lassen, u.a. weil die Vertragsstrafe hier fest mit 5.001,00 EUR bezeichnet ist. Hier halte ich es für sinnvoller eine Vertragsstrafe nach dem neuen Hamburger Brauch in die Überprüfung eines Gerichts zu stellen. Ferner verpflichtet sich der Adressat dieser Unterlassungserklärung 1.298,00 EUR zu zahlen. Diese Summe halte ich regelmäßig für deutlich überhöht.
Es gibt freilich noch weitere Gründe sich wegen der Neuformulierung der Unterlassungserklärung an einen Anwalt zu wenden. Gerne will ich Sie hier beraten. Vergessen Sie niemals die Unterlassungserklärung bindet Sie mindestens 30 Jahre.
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