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Auch in England werden die Ermittlungsweisen bei der Jagd nach Filesharern kritisiert. In einem Interview monierte der englische Abgeordnete Julian Huppert das Gesetz "Digital Economy Act", welches unter anderem zum Schutze der digitalen Medien in Tauschbörsen beitragen sollte. Er sagt:
"Das Hauptproblem liegt daran, dass man einen Brief bekommt, der besagt, schau her, wir haben Beweise gegen dich...so ist es. Das basiert auf der Annahme, dass wenn man eine zugeordnete IP-Adresse hat, auch weiss, wer verantwortlich ist, was einfach falsch ist, da es von vielen Faktoren abhängt. Es gibt Hacker, die in W-Lan Netze eindringen- welche Konsequenzen hat ein offenes W-Lan? Was macht man mit einem öffentlichen Cafe, welches sein Netz frei zur Verfügung stellt? Praktisch gesehen können sie nicht überprüfen, was jemand mit dem freien Netzzugang macht".
Hier in Deutschland ist es so, dass man sich in dem Fall, sollte die Urheberrechtsverletzung nicht von dem Abgemahnten Anschlussinhaber begangen worden sein, auf die Störerhaftung beruft. Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung auch selber begangen hat. Der Anschlussinhaber kann auch in Anspruch genommen werden, wenn etwa seine Kinder eine Tauschbörse genutzt haben und der Anschlussinhaber seinen Überwachungspflichten über den Anschluss nicht nachgekommen ist. Dies wird auch als Störerhaftung bezeichnet. Der Anschlussinhaber ist in solchen Fällen aber nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet und nicht zur Zahlung des Schadensersatzes.