Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70
Fax: +49 (0)40 411 88 15 77
Fax2: +49 (0)40 444 655 10
E-Mail: info@dr-wachs.de
Kostenlose Ersteinschätzung! Rufen Sie uns jetzt an: 040 - 411 881 570(Mo-Fr 8 - 19.30 Uhr & Sa 10 - 16 Uhr) Oder schreiben Sie uns: info@dr-wachs.de
Die Kanzlei Negele Zimmel-Greuter-Beller, BGM.-Fischer-Str. 12, 86150 Augsburg mahnt im Auftrag des Rechteinhabers GMV GmbH & Co. KG, Südstr. 27, 74374 Ochsenburg die vermeintliche Urheberrechtsverletzung in Filesharingbörsen ab. Die Kanzlei fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung und 702,50 Euro Pauschalbetrag. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, den Film - Private Lustschweine Omas Letzte Chance Alte Fotzenschlampen hart durchgefickt - öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Vorweg gesagt, sollte niemand aus falschen Schamgefühl die Rechnung bezahlen und die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Im täglichen Anwaltsgeschäft ist eine Abmahnung wegen eines Erotikfilmes das kleinste Übel. Auch wenn die Titel der Filme manchmal etwas derbe erscheinen, sollte jedem bewusst sein, dass es eben "nur" Erotikfilme sind.
Da die wenigsten wissen, wie man auf eine Abmahnung reagieren sollte, bietet der Blog Informationen, die nach dem Erhalt zu beachten sind.
Allgemeine Erklärung: Abmahnung, Unterlassungserklärung, Streitwert, etc.
Mit der Abmahnung fordert der Abmahnende von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei einer Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber durch seinen Anwalt, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem Lieder oder Filme in Tauschbörsen verbreitet werden. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist grundsätzlich recht frei formuliert, es gilt jedoch einige durch Gesetz und Rechtsprechung entwickelte Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung muss etwa im Fall eines zukünftigen Verstoßes strafbewehrt sein.
Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abgemahnte kann verpflichtet werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die fragliche Datei schon lange von seinem Rechner gelöscht hat. Es droht nämlich eine Wiederholungsgefahr. Das heißt bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Datei nicht mehr zu verbreiten, kann der Gegner diesen Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen. Darum wird oftmals geraten lieber eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben.
Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Dennoch ist nach anwaltlicher Prüfung in manchen Fällen ratsam, obwohl sich der Abgemahnte „keiner Schuld bewusst ist“, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Namentlich um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über die geforderte Geldsumme streiten zu müssen. Dies ist regelmäßig sehr viel günstiger, weil die Gerichte den Unterlassungsstreitwert allein regelmäßig bei mehreren tausend Euro ansetzen.
Ortstermine sind bei einer Vertretung nicht von Nöten. Sie können mir die Unterlagen auch per E-Mail oder Fax zusenden. Ich kann dann unmittelbar mit Ihrer Vertretung beginnen. Entscheidender als die räumliche Nähe ist die Erfahrung des eingeschalteten Anwalts.
Viele Abgemahnte scheuen den Gang zum Anwalt wegen vermeintlich hoher Kosten. Ich vertrete außergerichtlich zu einem günstigen, festen Pauschalpreis, den ich bereits im ersten Telefonat mitteile. Auch vor dem Hintergrund Sie vor weiteren Abmahnungen schon im Vorfeld zu schützen, lohnt sich eine Vertretung.
Die gesetzten Fristen müssen eingehalten werden. Oft hat der Adressat einer Abmahnung nur wenige Tage Zeit angemessen zu reagieren. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung ( Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen.
Mögliche Einwände gegen die Abmahnung:
Viele Abgemahnte wissen nicht, dass Sie Abmahnungen nicht schutzlos gegenüberstehen. Besonders wenn Dritte (etwa Kinder) die Rechtsverletzung begangen haben, kann zumindest der Schadensersatz zurückgewiesen werden. Wenn der Anschlussinhaber technische Schutzvorkehrungen getroffen hat, können auch die Anwaltskosten gegebenenfalls ganz zurückgewiesen werden.
Auch ist sehr genau zu kontrollieren, ob die geforderten Summen angemessen sind. Dies ist für einen Laien, aufgrund der ständig ändernden Rechtsprechung und Gesetze, oftmals schwierig zu durchschauen. So gibt es Konstellationen, in denen mehrere hundert Euro angemessen sind, während in anderen Fällen 100,00 EUR Anwaltskosten angemessen sind. Dies ist immer einzelfallabhängig.
Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Gegenargumenten. So ist zu prüfen, ob der Abmahner überhaupt die erforderlichen Rechte hat, die Abmahnung auszusprechen. Ferner ist die technische Seite der Ermittlung sehr kritisch zu hinterfragen, bereits kleinste Fehler können zu einer Fehlermittlung führen. Weiter ist dann zu fragen, ob die Gebühren und der Schadensersatz angemessen sind. Auch hier gibt es abhängig von der Vorgehensweise der jeweiligen Kanzlei unterschiedliche Ansatzpunkte.
Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter : 040 411 88 15 70 . Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.
Ihr Dr. Alexander Wachs