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Die Kanzlei Urmann und Collegen mahnt die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Film - Anal Acrobats 5 - ab. Im Auftrag des Rechteinhabers DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und 650,00 Euro Pauschalbetrag gefordert. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf der unerlaubten Verwertung des Werkes - Anal Acrobats 5 -, indem der Film im Internet heruntergeladen und gleichzeitig für weitere Nutzer angeboten wurde. Der Download von Liedern bringt es mit sich, dass das heruntergeladene Musikstück zeitgleich zum Upload angeboten wird. So funktionieren die bekannten Peer-to-Peer-Netzwerke z.B. Kademlia, eMule, Gnutella , Gnutella2, FastTrack, Kazaa Lite K++, BitTorrent, eKad, eDonkey oder StealthNet und Freenet.
Der Abmahnung nach wurde gegen §106 Abs. 1 Urhg i.V.m. §§ 15,16,17,19 Abs. 2 UrhG verstoßen.
Immer wieder stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Dazu führt die Kanzlei U+C aus: "3. Da der ermittelte Telefon-/ Internetanschluss auf Ihren Namen angemeldet ist, haften Sie für die Urheberrechtsverletzung zivilrechtlich als Anschlussinhaber. Danach müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen." Die Kanzlei U+C beruft sich auf die so genannte Störerhaftung: Selbst wenn der Abgemahnte nichts heruntergeladen hat, kann er haftbar gemacht werden. Das passiert dann, wenn eine unzureichende Absicherung des Internetanschlusses besteht, da der abgemahnte Anschlussinhaber so zur Schutzrechtsverletzung beigetragen habe. So einfach ist das aber nicht mit der sogenannten Störerhaftung.
Richtig ist: Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung auch selber begangen hat. Der Anschlussinhaber kann auch in Anspruch genommen werden, wenn etwa seine Kinder eine Tauschbörse genutzt haben und der Anschlussinhaber seinen Überwachungspflichten über den Anschluss nicht nachgekommen ist. Dies wird auch als Störerhaftung bezeichnet. Der Anschlussinhaber ist in solchen Fällen aber nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet und nicht zur Zahlung des Schadensersatzes. In Details ist hier noch vieles umstritten, so dass dringend geraten wird, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Die Kosten für den eigenen Anwalt sind in einem Abmahnverfahren überschaubar. Viele Abgemahnte scheuen den Gang zum Anwalt wegen vermeintlich hoher Kosten. Ich vertrete außergerichtlich zu einem günstigen, festen Pauschalpreis, den ich bereits im ersten Telefonat mitteile. Auch vor dem Hintergrund Sie vor weiteren Abmahnungen schon im Vorfeld zu schützen, lohnt sich eine Vertretung.
Auch wirtschaftlich schwächer aufgestellte Abgemahnte können sich anwaltlicher Hilfe bedienen, etwa in dem sie einen Beratungshilfeschein (nicht in allen Bundesländern) beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Dann kostet eine anwaltliche Vertretung durch den Rechtsanwalt eigener Wahl auch aus einem anderen Bundesland den Abgemahnten nur 10,00 EUR. Ich vertrete bundesweit und habe schon sehr vielen Mandanten mit einem Beratungshilfeschein helfen können.
Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter : 040 411 88 15 70 . Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.
Ihr Dr. Alexander Wachs