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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Waldorf Frommer - Iron Man 2 OST AC/DC - Sony Music Entertainment

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt für Sony Music Entertainment GmbH das Album - Iron Man 2 OST AC/DC - ab und fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie 856,00 Euro Pauschalbetrag. Dieser setzt sich aus 506,00 Euro Rechtsanwaltskosten und 350,00 Euro Schadensersatz zusammen. Dem Betroffenen wird die unerlaubte Verwertung geschützten Repertoires in einer Tauschbörse vorgeworfen. Diese unerlaubte Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen ist immer öfter Grund für solch eine Abmahnung.

Mit der Abmahnung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei dieser Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber Sony Music Entertainment GmbH durch seinen Anwalt, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem Lieder oder Filme in Tauschbörsen verbreitet werden. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abgemahnte kann verpflichtet werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die fragliche Datei schon lange von seinem Rechner gelöscht hat.

Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung auch selber begangen hat. Der Anschlussinhaber kann auch in Anspruch genommen werden, wenn etwa seine Kinder eine Tauschbörse genutzt haben und der Anschlussinhaber seinen Überwachungspflichten über den Anschluss nicht nachgekommen ist. Dies wird auch als Störerhaftung bezeichnet. Der Anschlussinhaber ist in solchen Fällen aber nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet und nicht zur Zahlung des Schadensersatzes. In Details ist hier noch vieles umstritten, so dass dringend geraten wird, sich anwaltlich beraten zu lassen. Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Dennoch ist nach anwaltlicher Prüfung in manchen Fällen ratsam, obwohl sich der Abgemahnte „keiner Schuld bewusst ist“, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Namentlich um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über die geforderte Geldsumme streiten zu müssen. Dies ist regelmäßig sehr viel günstiger, weil die Gerichte den Unterlassungsstreitwert allein regelmäßig bei mehreren tausend Euro ansetzen.

Ich vertrete seit vielen Jahren Mandanten wegen Abmahnungen aus ganz Deutschland. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass Sie für eine Vertretung persönlich in die Kanzlei kommen. Die Unterlagen versenden wir per Post, Fristen wahren wir noch am selben Tag, falls erforderlich. Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an.

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Ihr Dr. Alexander Wachs

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