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Nach einer Million verkauften Kinokarten für den Film Freche Mädchen 1 ist es nun der Teil - Freche Mädchen 2 -, welcher die Geschichte über die Jugendlieben weitererzählt. Was den Fans weniger gefallen wird, ist die Tatsache, dass die Kanzlei Waldorf Frommer die unerlaubte Verwertung des Filmes Freche Mädchen 2 untersuchen und abmahnen lässt. Auftraggeber und Rechteinhaber ist die Firma Constantin Film Verleih GmbH. Da der Film für die jugenliche Zielgruppe gemacht ist, richtet dieser Blogbeitrag den Fokus auf die mögliche Situation, dass im Haushalt lebende Jugendliche möglicherweise die unerlaubte Verwertung vollzogen haben. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, den Film Freche Mädchen 2 in einer Filesharingbörse veröffentlicht zu haben. Dieses geschieht entweder durch den Download einer Datei oder durch die Bereitstellung des Filmes auf einerm freigegebenen Ordner. Auf dieser Ordner können andere Anschlussinhaber über eine Peer-to-Peer Netzwerk zugreifen.
Ich rate mit Vortrag hinsichtlich der Täterschaft vorsichtig umzugehen. Mir liegen Fälle vor, in denen der Abgemahnte die Schuld wissentlich auf sich genommen hat, ebenso wie Fälle in denen die Kinder als Täter benannt wurden. Beides kann einen erheblichen Nachteil darstellen. Vortrag hinsichtlich der Täterschaft sollte nur nach reichlicher Überlegung – unter Berücksichtigung der aktuelleren Rechtsprechung – vorgenommen werden.
Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Rechtsverletzung an dem Film - Freche Mädchen 2 - nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Dennoch ist nach anwaltlicher Prüfung in manchen Fällen ratsam, obwohl sich der Abgemahnte „keiner Schuld bewusst ist“. Eine Unterlassungserklärung abzugeben. Namentlich um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über die geforderte Geldsumme streiten zu müssen. Dies ist regelmäßig sehr viel günstiger, weil die Gerichte den Unterlassungsstreitwert allein regelmäßig bei mehreren tausend Euro ansetzen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung an dem Film - Freche Mädchen 2 - auch selber begangen hat. Der Anschlussinhaber kann auch in Anspruch genommen werden, wenn etwa seine Kinder eine Tauschbörse genutzt haben und der Anschlussinhaber seinen Überwachungspflichten über den Anschluss nicht nachgekommen ist. Dies wird auch als Störerhaftung bezeichnet. Der Anschlussinhaber ist in solchen Fällen aber nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet und nicht zur Zahlung des Schadensersatzes. In Details ist hier noch vieles umstritten, so dass dringend geraten wird, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Gegen eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an dem Film - Freche Mädchen 2 - gibt es eine Vielzahl von Gegenargumenten. So ist zu prüfen, ob der Abmahner überhaupt die erforderlichen Rechte hat, die Abmahnung auszusprechen. Ferner ist die technisch Seite der Ermittlung sehr kritisch zu hinterfragen, bereits kleinste Fehler können zu einer Fehlermittlung führen. Weiter ist dann zu fragen, ob die Gebühren und der Schadensersatz den angemessen ist. Auch hier gibt es abhängig von der Vorgehensweise der jeweiligen Kanzlei unterschiedliche Ansatzpunkte. Ich berate seit vielen Jahren Mandanten, die Abmahnungen erhalten haben. In den meisten Fällen ist das Ziel möglichst wenig Kosten zu haben, und eine Unterlassungserklärung in der für den Abgemahnte besten Form abzugeben. Gern will ich im Rahmen einer kurzen, kostenlosen Ersteinschätzung Rede und Antwort stehen. Nutzen Sie meine kurze, kostenlose Ersteinschätzung und rufen Sie mich unter 040 411 88 15 70 an. Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet folgenden Service im Falle einer Abmahnung:
1. Kostenlose, telefonische Ersteinschätzung (Auch ohne Mandatserteilung)
2. Sofortige Reaktion nach Mandatserteilung möglich
3. Ortstermine nicht nötig
4. Kommunikation über E-Mail möglich
5. Rückrufanfragen möglich (Wir rufen an, wenn Sie Zeit haben)
6. Außergerichtliche Verteidigung für einen festen Pauschalbetrag
Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter der Rufnummer 040 411 88 15 70.
Ihr Dr. Alexander Wachs