Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt unter der Überschrift „Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen – Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung“ für einige sehr große Rechteinhaber Deutschlands behauptete Rechtsverletzungen in Tauschbörsen ab. Dazu gehören u.a. die Sony Music Entertainment (Germany) GmbH. Die Abmahnungen der Kanzlei Waldorf sind regelmäßig über 12 Seiten dick und gespickt mit Zitaten und Urteilen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung. Beigefügt sind eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz sowie mehrere Gerichtsbeschlüsse. Auch wenn diese Abmahnung dadurch sehr bedrohlich wirkt, geht es inhaltlich um das gleiche wie bei jeder Abmahnung: Unterlassung und Schadensersatz.
Über die genaue Vorgehensweise der eingeschalteten Ermittlungsfirma sind dem Unterzeichner noch keine weiteren Informationen bekannt.
Die Kanzlei Waldorf fordert für Musik-Alben 506,00 EUR Anwaltskosten und 350,00 EUR Schadensersatz. Die Kanzlei Waldorf gehört damit zu den wenigen Kanzleien, die hier eine klare Transparenz in der Darstellung der erhobenen Gebühren darstellen und nicht einen Pauschalbetrag fordern.
Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, rate ich erst einmal Durchzuatmen und die in der Abmahnung genannten sehr kurzen Frist zu beachten. Zu den Problemen im Umgang mit der Unterlassungserklärung lesen Siehier.
Um die Risiken und Möglichkeiten einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70. Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.
Ihr Dr. Alexander Wachs
Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer
Auf Seite 1 der Abmahnung, die die Kanzlei Waldorf Frommer aus München ausspricht, steht an erster Stelle in hervorgehobener Schrift, wer der jeweilige Rechteinhaber ist, den die Kanzlei vertritt. Dann heisst es:"Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen - Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung -". Diese Tauschbörsen haben viele Namen. Nur eine kurze Auswahl zeigt, dass es bereits unzählige Programme gibt, mit denen sich Dateien aus dem Internet herunterladen lassen: Kademlia Vuze, eMule, Gnutella, LimeWire, Gtk-Gnutella, Phex, Gnutella2, Shareaza, FastTrack Kazaa Lite K, BitTorrent, eKad, eDonkey, StealthNet, I2Phex, GNUnet, Freenet. Die Kanzlei Waldorf Frommer schreibt in der Abmahnung, dass mit einem dieser Programme geschützte Werke unerlaubt verwertet worden sollen sein.
Folgend wird versichert, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliege. Unter II. stellt die Kanzlei Waldorf Frommer fest, dass der Abgemahnte "für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Repertoire über die Tauschbörse [XYZ] verantwortlich"sei."Konkret wurde folgendes Repertoire der Mandantschaft zur angegebenen Zeit unter der aufgeführten IP-Adresse weltweit einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen angeboten"
Nun findet man den konkreten Titel, um den es in der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer geht. Außerdem ist dort der genaue Zeitpunkt und das Datum der behaupteten Urheberrechtsverletzung zu ersehen. Dieses ist der Anhaltspunkt für erste eigene Ermittlungen des Abgemahnten, wer zu der besagten Zeit Zugriff auf den Computer des Abgemahnten hatte.
Weiter erklärt die Kanzlei Waldorf Frommer, dass niemand anonym in Filesharingbörsen aktiv sei, da die IP-Adresse jederzeit von dem jeweiligen Kommunikationspartner einsehbar ist. Die Kanzlei Waldorf Frommer erwähnt an dieser Stelle nicht, dass auch IP-Adressen theoretisch vertauscht werden können. Bei Tauschbörsen Abmahnungen sollte auch berücksichtigt werden, dass die Ermittlungsfirmen (Anti-Piracy Firmen) als ersten Anknüpfungspunkt nur die dynamische IP-Adresse haben, die dann durch den Internetprovider dem Anschluss zugeordnet werden muss. Hier gibt es also eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen, sei es bei der Sicherung der Daten, sei es bei der Übertragung der Daten, sei es bei der Abfrage der Daten durch den Internetanbieter. Die Beweissicherung sollte daher immer kritisch geprüft werden.
Unter III. erklärt die Kanzlei Waldorf Frommer, wie sie die Zuordnung der IP-Adresse vollziehen konnte."Unsere Mandantschaft hat zu Ihrer Ermittlung ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren gegen Ihren Internet-Provider nach § 101 UrhG durchgeführt. Das zuständige Landgericht hat den vorliegenden Fall geprüft, eine offensichtliche Rechtsverletzung bejaht und Ihrem Provider die Auskunftserteilung mit dem hier beigefügten Beschluss ausdrücklich gestattet. Ihr Internet-Provider hat daraufhin mitgeteilt, dass Ihr Internetzugang zur angefragten Zeit für die Verbindung mit dem Internet genutzt wurde."
Unter Punkt IV, Seite 3 erklärt die Kanzlei Waldorf Frommer, warum der Anschlussinhaber für sämtliche über den Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen persönlich haftbar gemacht wird:"Die vollständige oder auch nur teilweise Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke zum elektronischen Abruf durch Dritte ist als öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG rechtswidrig. Zu einem tatsächlichen Donwload durch Dritte muss es dabei gar nicht kommen." Die Kanzlei Waldorf Frommer fügt außerdem hinzu,"zudem wurde der Datentransfair über ihren Internetanschluss getestet und gerichtsfest gesichert." Diese Aufgaben übernehmen so genannte Anti-Piracy Firmen. Diese loggen sich, wie normaler Tauschbörsen-User in Fileshahring-Programme ein und suchen nach den Dateien, die im Namen des Rechteinhabers durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt wird. Wie solch eine Firma arbeitet, zeigt dieser Youtube-Link .
Weiter führt die Kanzlei Waldorf Frommer aus:"Es spielt auch keine Rolle, ob Sie persönlich oder eine andere Person aus Ihrer Sphäre - mit oder ohne Ihr Einverständnis - über Ihren Internetanschluss Repertoire unserer Mandantschaft zum Donwload angeboten haben." Das ist auch richtig. Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung auch selber begangen hat. Der Anschlussinhaber kann auch in Anspruch genommen werden, wenn etwa seine Kinder eine Tauschbörse genutzt haben und der Anschlussinhaber seinen Überwachungspflichten über den Anschluss nicht nachgekommen ist. Dies wird auch als Störerhaftung bezeichnet. Der Anschlussinhaber ist in solchen Fällen aber nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet und nicht zur Zahlung des Schadensersatzes. In Details ist hier noch vieles umstritten, so dass dringend geraten wird, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Unter V., Seite 4 geht die Kanzlei Waldorf Frommer auf die Unterlassungserklärung ein. Vorab eine allgemeine Erklärung: Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abgemahnte kann verpflichtet werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die fragliche Datei schon lange von seinem Rechner gelöscht hat. Es droht nämlich eine Wiederholungsgefahr. Das heißt bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Datei nicht mehr zu verbreiten, kann der Gegner diesen Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen. Darum wird oftmals geraten lieber eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung (modUE ) abzugeben.
Auf Seite 5 wird die von der Kanzlei Waldorf Frommer gesetzte Frist zum Eingang der Unterlassungserklärung genannt. Die gesetzten Fristen müssen eingehalten werden. Oft hat der Adressat einer Abmahnung nur wenige Tage Zeit angemessen zu reagieren. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung ( Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen.
Unter der Überschrift " Ersatz der Rechtsverfolgungskosten" erläutert die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, nach welcher Berechnungsgrundlage 506,00 Euro Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Wie der Abmahung zu entnehmen ist, berechnen sich die Rechtsverfolgungskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG). Die Höhe wird anhand des anwaltlichen Aufwandes und der Höhe des Streitwertes berechnet.
Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnt für die Warner Bros. GmbH die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Werk Kokowääh ab. Da die wenigsten wissen, was nach dem Erhalt solch einer Abmahnung zu tun ist, bietet Ihnen dieser Blogbeitrag grundlegende Informationen zu dem Thema. Solch ein Waldorf Abmahnung ist für die meisten Anschlussinhaber eine Überraschung. Gerade Anschlussinhaber, die noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind, sehen sich durch Abmahnungen extrem unter Druck gesetzt. Die Höhe der Forderung und die in den Abmahnungen genannten Streitwerte tuen ihr übriges um ein gewisses Gefühl der Ohnmacht zu festigen. Dies muss nicht so sein. Eine Abmahnung ist ein Problem und sollte ernst genommen werden, stellt aber – zumindest bei richtiger Handhabe – kein unüberschaubares finanzielles Risiko dar. Wenn Sie eine Waldorf Frommer Abmahnung erhalten haben, nutzen Sie die Chance mit erfahrenen Rechtsanwälten ein erstes kostenloses Gespräch zu führen. Wir helfen Ihnen gern.
-Was ist eine Abmahnung?
Mit der Abmahnung wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung an dem Werk - Kokowääh fordert der Abmahnende von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei einer Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber durch seinen Anwalt, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem Lieder oder Filme in Tauschbörsen verbreitet werden. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist grundsätzlich recht frei formuliert, es gilt jedoch einige durch Gesetz und Rechtsprechung entwickelte Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung muss etwa im Fall eines zukünftigen Verstoßes strafbewehrt sein.
-Was ist eine Unterlassungserklärung?
Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abgemahnte kann verpflichtet werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die fragliche Datei - Kokowääh schon lange von seinem Rechner gelöscht hat. Es droht nämlich eine Wiederholungsgefahr. Das heißt bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Datei nicht mehr zu verbreiten, kann der Gegner diesen Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen. Darum wird oftmals geraten lieber eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben.
-Muss jeder eine Unterlassungserklärung abgeben?
Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Rechtsverletzung an dem Werk - Kokowääh nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Dennoch ist nach anwaltlicher Prüfung in manchen Fällen ratsam, obwohl sich der Abgemahnte „keiner Schuld bewusst ist“, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Namentlich um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über die geforderte Geldsumme streiten zu müssen. Dies ist regelmäßig sehr viel günstiger, weil die Gerichte den Unterlassungsstreitwert allein regelmäßig bei mehreren tausend Euro ansetzen.
-Wie erreiche ich einen Anwalt, der sich im Internetrecht auskennt?
Ortstermine sind bei einer Vertretung wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung an dem Werk - Kokowääh nicht von Nöten. Sie können mir die Unterlagen auch per E-Mail oder Fax zusenden. Ich kann dann unmittelbar mit Ihrer Vertretung beginnen. Entscheidender als die räumliche Nähe ist die Erfahrung des eingeschalteten Anwalts.
-Welche Folgekosten kommen auf den Abgemahnten zu?
Viele Abgemahnte scheuen den Gang zum Anwalt wegen vermeintlich hoher Kosten. Ich vertrete außergerichtlich zu einem günstigen festen Pauschalpreis, den ich bereits im ersten Telefonat mitteile. Auch vor dem Hintergrund Sie vor weiteren Abmahnungen schon im Vorfeld zu schützen, lohnt sich eine Vertretung.
-Wieviel Zeit hat der Abgemahnte nach Erhalt einer Abmahnung?
Die gesetzten Fristen wegen der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an dem Werk - Kokowääh müssen eingehalten werden. Oft hat der Adressat einer Abmahnung nur wenige Tage Zeit angemessen zu reagieren. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung ( Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen.
-Greift die 100 EUR Deckelung?
Tendenziell halte ich es für möglich, dass die sog. 100,00 EUR Deckelung zukünftig auch bei einem aktuellen Film oder Album oder Computerspiel angewandt werden wird. Derzeit wird von den Gerichten die 100,00 EUR Deckelung aber nur bei dem Vorwurf ein einziges Lied heruntergeladen zu haben und damit öffentlich zugänglich gemacht zu haben, diskutiert.
Wenn Sie zu einem der beschriebenen Punkte Fragen haben, können Sie sich gern mit mir in Verbindung setzen. Ich biete Abgemahnten eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung, in der ich über Chancen und Risiken im Umgang mit Abmahnungen berate. Vertrauen Sie gern auf meine Erfahrung. Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet folgenden Service im Falle einer Abmahnung wegen der Urheberrechtsverletzung an dem Werk Kokowääh.
1. Kostenlose, telefonische Ersteinschätzung (Auch ohne Mandatserteilung)
2. Sofortige Reaktion nach Mandatserteilung möglich
3. Ortstermine nicht nötig
4. Kommunikation über E-Mail möglich
5. Rückrufanfragen möglich (Wir rufen an, wenn Sie Zeit haben)
6. Außergerichtliche Verteidigung für einen festen Pauschalbetrag
Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter der Rufnummer 040 411 88 15 70.