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Momentan mahnt die Kanzlei Urmann und Collegen im Auftrag der Multi Media Verlag GmbH die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Werk - Das Beste vom Besten 47 - ab und fordert in dieser Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages. Dem Betroffenen wird die öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werkes - Das Beste vom Besten 47 - in Filesharingbörsen vorgeworfen Diese Zugänglichmachung geschieht unter anderem zeitglich mit dem Download einer Datei. Nach dem Erhalt solch einer Abmahnung geht es in der Regel nicht nur darum, die geforderte Schadensersatzforderung zu minimieren oder zurückzuweisen, sondern auch vor Folgeabmahnungen zu schützen. Natürlich muss man in der Verteidigungsstrategie zwischen einem 16 jährigen Schüler, der aus Unwissen, über den Familienanschluss, eine Datei heruntergeladen hat und einem "Hardcore-Sauger" unterscheiden. Je nach der individuellen Situation muss eine konkrete Verteidigung angestrebt werden. Ziel ist es hierbei, vor Folgeabmahnungen oder der etwaigen Zahlung einer Vertragsstrafe zu schützen.
In der Abmahnung schreibt die Kanzlei in der Regel: "Da der ermittelte Telefon-/Internetanschluss auf Ihren Namen angemeldet ist, haften Sie für die Urheberrechtsverletzung zivilrechtlich als Anschlussinhaber. Danach müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Dritte ohne Ihr Einverständnis den Anschluss für die Begehung der Urheberrechtsverletzung genutzt hat (siehe LG Hamburg 308 0 407/06 sowie LG Franfurt/Main, Az 2-3 0 771/06)." Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung auch selber begangen hat. Der Anschlussinhaber kann auch in Anspruch genommen werden, wenn etwa seine Kinder eine Tauschbörse genutzt haben und der Anschlussinhaber seinen Überwachungspflichten über den Anschluss nicht nachgekommen ist. Dies wird auch als Störerhaftung bezeichnet. Der Anschlussinhaber ist in solchen Fällen aber nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet und nicht zur Zahlung des Schadensersatzes. In Details ist hier noch vieles umstritten, so dass dringend geraten wird, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet folgenden Service im Falle einer Abmahnung:
1. Kostenlose, telefonische Ersteinschätzung (Auch ohne Mandatserteilung)
2. Sofortige Reaktion nach Mandatserteilung möglich
3. Ortstermine nicht nötig
4. Kommunikation über E-Mail möglich
5. Rückrufanfragen möglich (Wir rufen an, wenn Sie Zeit haben)
6. Außergerichtliche Verteidigung für einen festen Pauschalbetrag
Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter der Rufnummer 040 411 88 15 70.
Ihr Dr. Alexander Wachs