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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Urmann und Collegen - All Star Anal Sluts - DigiProtect GmbH

Derzeit mahnt die Kanzlei Urmann und Collegen, den - Film All Star Anal Sluts - für die DigiProtect GmbH ab. In der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Filesharing Börsen wird der Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung und 650,00 Euro Pauschalbetrag geltend gemacht. Der konkrete Vorwurf lautet: "Durch das Herunterladen des urheberrechtlich geschützten Werkes im Internet sowie das gleichzeitige Anbieten dieses Werkes durch Freigabe auf der Festplatte zum Download für weitere Nutzer wurde eine strafrechtlich relevante, unerlaubte Verwertung des Filmes im Sinne des §106 Abs.1 UrhG i.V.m. §§ 15, 16, 17, 19 Abs.2 UrhG begangen".

Ferner führt die Kanzlei an, dass dieser Verstoß durch eine Ermittlungsfirma beweissicher dokumentiert wurde. Anhand dieser Daten wurde bei dem zuständigen Landgericht gem. § 101 Abs. 9 Urhg eine Anordnung erwirkt, mit der beim Internetserviceprovider die Herausgabe der zur IP-Adresse gehörenden Nutzerdaten erwirkt wird. Damit steht ersteinmal vermeintlich fest, dass über die besagte IP-Adress ein Urheberrechtsverstoß begangen worden sein könnte. Es kann anhand der gewonnen Daten nicht ermittelt werden, wer den Urheberrechtsverstoß begangen hat. Waren es vielleicht die Kinder, die Freunde der Kinder, Mitbewohner einer Wohngemeinschaft, Gäste eines Hotels oder sogar jemand, der sich Zugang zu dem W-Lan Netz des Abgemahnten verschafft hat?

Der Kanzlei U+C äußert sich diesbezüglich in der Abmahnung: "Da der ermittelte Telefon-/Internetanschluss auf Ihren Namen angemeldet ist, haften Sie für die Urheberrechtsverletzung zivilrechtlich als Anschlussinhaber. Danach müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Dritte ohne Ihr Einverständnis den Anschluss für die Begehung der Urheberrechtsverletzung genutzt hat (siehe LH Hamburg 308 0 407/06 sowie LG Franfurt/Main, Az 2-3 0 771/06)."

Der Abgemahnte kann diese Ausführungen der Kanzlei Urmann und Collegen natürlich nicht bewerten. Viele Abgemahnte wissen nicht, dass Sie Abmahnungen nicht schutzlos gegenüberstehen. Besonders wenn Dritte (etwa Kinder) die Rechtsverletzung begangen haben, kann zumindest der Schadensersatz zurückgewiesen werden. Wenn der Anschlussinhaber auch technische Schutzvorkehrungen getroffen hat, können auch die Anwaltskosten gegebenenfalls ganz zurückgewiesen werden.

Auch ist sehr genau zu kontrollieren, ob die geforderten Summen angemessen sind. Dies ist für einen Laien, aufgrund der ständig ändernden Rechtsprechung und Gesetze, oftmals schwierig zu durchschauen. So gibt es Konstellationen, in denen die Forderung mehrerer hundert Euro berechtigt ist, während in anderen Fällen 100,00 EUR Anwaltskosten angemessen sind. Dies ist immer einzelfallabhängig.

Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Argumenten. So ist zu prüfen, ob der Abmahner überhaupt die erforderlichen Rechte hat, die Abmahnung auszusprechen. Ferner ist die technische Seite der Ermittlung sehr kritisch zu hinterfragen, bereits kleinste Fehler können zu einer Fehlermittlung führen. Weiter ist dann zu fragen, ob die Gebühren und der Schadensersatz angemessen sind. Auch hier gibt es abhängig von der Vorgehensweise der jeweiligen Kanzlei unterschiedliche Ansatzpunkte.

Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter : 040 411 88 15 70 . Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.

Ihr Dr. Alexander Wachs