Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70
Fax: +49 (0)40 411 88 15 77
Fax2: +49 (0)40 444 655 10
E-Mail: info@dr-wachs.de
Kostenlose Ersteinschätzung! Rufen Sie uns jetzt an: 040 - 411 881 570(Mo-Fr 8 - 19.30 Uhr & Sa 10 - 16 Uhr) Oder schreiben Sie uns: info@dr-wachs.de
Die Magmafilm GmbH lässt derzeit, über die Kanzlei Urmann und Collegen, Abmahnungen wegen der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an dem Film - Frauenklinik St.Olli Perverse Fotzen Kur - aussprechen. In der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung werden eine Unterlassungserklärung und 650,00 Euro Pauschalbetrag gefordert. Dem Betroffenen wird vorgeworfen den Film in Filesharing Börsen öffentlich zugänglich gemacht zu haben.
Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Dennoch ist nach anwaltlicher Prüfung in manchen Fällen ratsam, obwohl sich der Abgemahnte „keiner Schuld bewusst ist“, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Namentlich um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über die geforderte Geldsumme streiten zu müssen. Dies ist regelmäßig sehr viel günstiger, weil die Gerichte den Unterlassungsstreitwert allein regelmäßig bei mehreren tausend Euro ansetzen.
Bei Tauschbörsen Abmahnungen sollte auch berücksichtigt werden, dass die Ermittlungsfirmen (Anti-Piracy Firmen) als ersten Anknüpfungspunkt nur die dynamische IP-Adresse haben, die dann durch den Internetprovider dem Anschluss zugeordnet werden muss. Hier gibt es also eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen, sei es bei der Sicherung der Daten, sei es bei der Übertragung der Daten, sei es bei der Abfrage der Daten durch den Internetanbieter. Die Beweissicherung sollte daher immer kritisch geprüft werden.
Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung auch selber begangen hat. Der Anschlussinhaber kann auch in Anspruch genommen werden, wenn etwa seine Kinder eine Tauschbörse genutzt haben und der Anschlussinhaber seinen Überwachungspflichten über den Anschluss nicht nachgekommen ist. Dies wird auch als Störerhaftung bezeichnet. Der Anschlussinhaber ist in solchen Fällen aber nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet und nicht zur Zahlung des Schadensersatzes. In Details ist hier noch vieles umstritten, so dass dringend geraten wird, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Auch wirtschaftlich schwächer aufgestellte Abgemahnte können sich anwaltlicher Hilfe bedienen, etwa in dem sie einen Beratungshilfeschein (nicht in allen Bundesländern) beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Dann kostet eine anwaltliche Vertretung durch den Rechtsanwalt eigener Wahl auch aus einem anderen Bundesland den Abgemahnten nur 10,00 EUR. Ich vertrete bundesweit und habe schon sehr vielen Mandanten mit einem Beratungshilfeschein helfen können.
Ich vertrete seit vielen Jahren Mandanten wegen Abmahnungen aus ganz Deutschland. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass Sie für eine Vertretung persönlich in die Kanzlei kommen. Die Unterlagen versenden wir per Post, Fristen wahren wir noch am selben Tag, falls erforderlich. Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sei erreichen mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70. Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.
Ihr Dr. Alexander Wachs