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Regelmäßig beauftragt die Kanzlei Urmann und Collegen aus Regensburg sogenannte Anti-Piracy oder Ermittlungsfirmen, welche beweissicher dokumentieren sollen, ob eine Urheberrechtsverletzung in Filesharing Börsen stattgefunden hat. Momentan ist es der Film - Fickt mich durch Ihr geilen Böcke -, der für den Rechteinhaber Silwa Filmvertreib AG abgemahnt wird.
Die Kanzlei U+C versendet eine Vielzahl nahezu gleichlautender Abmahnungen. Vorwurf ist aber immer, dass dem angeschriebenen Anschlussinhaber vorgeworfen wird, dass über seinen Anschluss der Film Nachbarin Gerda - Fickt mich durch Ihr geilen Böcke heruntergeladen wurde. Viele Adressaten solcher Schreiben wissen nicht, dass wenn eine Datei heruntergeladen wird, diese standardmäßig auch Dritten zur Verfügung gestellt wird. Daran knüpft die Abmahnung an, indem vorgeworfen wird, der Film sei über das Internet einer unbegrenzten Anzahl von Leuten zur Verfügung gestellt worden. Sollte das wirklich der Fall sein, so kann der Rechteinhaber Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der in der Sache angefallenen Rechtsanwaltskosten geltend machen. In dem hier vorliegenden Fall werden 650,00 Euro Pauschalbetrag gefordert.
Der Schadensersatz wird im Bereich des „geistigen Eigentums“ nicht zwingend konkret berechnet. Vielmehr steht dem verletzten Rechteinhaber ein Wahlrecht zu, wie er seinen Schaden berechnet. Er kann den Schaden damit auch nach der sog. Lizenzanalogie berechnen. Das heißt es wird gefragt, was hätte der Rechteinhaber gefordert, wenn er gefragt worden wäre. Es kommt daher nicht darauf an, ob in zum Beispiel zwei Stunden nur vier Personen das Werk von dem Anschlussinhaber hätten herunterladen können, weil die eigene Internetleitung keine größere Verbreitung zulässt.
Mit der Abmahnung fordert der Abmahnende von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei einer Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber durch seinen Anwalt, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem Lieder oder Filme in Tauschbörsen verbreitet werden. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist grundsätzlich recht frei formuliert, es gilt jedoch einige durch Gesetz und Rechtsprechung entwickelte Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung muss etwa im Fall eines zukünftigen Verstoßes strafbewehrt sein.
Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abge
mahnte kann verpflichtet werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die fragliche Datei schon lange von seinem Rechner gelöscht hat. Es droht nämlich eine Wiederholungsgefahr. Das heißt bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Datei nicht mehr zu verbreiten, kann der Gegner diesen Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen. Darum wird oftmals geraten lieber eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Fristen müssen eingehalten werden. Oft hat der Adressat einer Abmahnung nur wenige Tage Zeit angemessen zu reagieren. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung ( Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen.
Ortstermine sind bei einer Vertretung nicht von Nöten. Sie können mir die Unterlagen auch per E-Mail oder Fax zusenden. Ich kann dann unmittelbar mit Ihrer Vertretung beginnen. Entscheidender als die räumliche Nähe ist die Erfahrung des eingeschalteten Anwalts.Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70. Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.
Ihr Dr. Alexander Wachs