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Aktuell mahnt die Kanzlei Urmann und Collegen für die DBM Videovertrieb GmbH den Film - Du bist als nächster dran - ab. In der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und 650,00 Euro Pauschalbetrag gefordert. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, den Film in Filesharingbörsen wie z.B. emule, Kazaa oder BitTorrent öffentlich zugänglich gemacht zu haben und somit eine unerlaubte Verwertung des Films - Du bist als nächster dran - begangen zu haben. Sollte das wirklich der Fall sein, so kann der Rechteinhaber DBM Videovertrieb GmbH Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.
Was ist eine Abmahnung?
Mit der Abmahnung fordert der Abmahnende von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei einer Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber, hier DBM Videobetrieb durch die Kanzlei Urmann und Collegen, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem Lieder oder Filme in Tauschbörsen verbreitet werden. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist grundsätzlich recht frei formuliert, es gilt jedoch einige durch Gesetz und Rechtsprechung entwickelte Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung muss etwa im Fall eines zukünftigen Verstoßes strafbewehrt sein.
Es ist nachvollziehbar, dass die abmahnende Kanzlei eine Unterlasssungserklärung so formuliert, dass sie vorteilhaft für den Auftraggeber ist und dem Abgemahnten eher Nachteile bringt. Besser ist es die Unterlassungserklärung zu verändern, denn die beigefügte Version ist nur ein Vorschlag. Es steht jedem Betroffenen frei, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Gern will ich Sie hierzu beraten.
Was ist ein Unterlassungserklärung?
Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abgemahnte kann verpflichtet
werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die fragliche Datei schon lange von seinem Rechner gelöscht hat. Es droht nämlich eine Wiederholungsgefahr. Das heißt bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Datei nicht mehr zu verbreiten, kann der Gegner diesen Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen. Darum wird oftmals geraten lieber eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben.
Was ist nach dem Erhalt zu beachten?
Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht unterschrieben werden, da sie zum einen als Schuldanerkenntnis gesehen wird und zum anderen teilweise zu weitläufig formuliert ist. Es ist für den Abgemahnten von Vorteil, eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen zu lassen. Auch der geforderte Betrag sollte nich vorbehaltlos bezahlt werden. An dieser Stellle muss geprüft werden, ob die Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden können, und wenn ja, ob der geforderte Betrag angemessen ist.
Innerhalb welchem Zeitraum muss ich handeln?
Die gesetzten Fristen müssen eingehalten werden. Oft hat der Adressat einer Abmahnung nur wenige Tage Zeit angemessen zu reagieren. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung ( Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen.
Wie erreiche ich einen Anwalt, der sich im Internetrecht auskennt?
Ortstermine sind bei einer Vertretung nicht von Nöten. Sie können mir die Unterlagen auch per E-Mail oder Fax zusenden. Ich kann dann unmittelbar mit Ihrer Vertretung beginnen. Entscheidender als die räumliche Nähe ist die Erfahrung des eingeschalteten Anwalts. Für eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung, um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, erreichen sie mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70
Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.
Ihr Dr. Alexander Wachs