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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung U+C Anwälte wegen Urheberrechtsverletzung für Silwa Filmvertrieb GmbH

Derzeit versendet die Kanzlei Urmann und Collegen Abmahnungen wegen des Verdachts der Urheberrechtsverletzung in Filesharingbörsen. Gegenstand ist der Vorwurf, einen Erotikfilm öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Forderung setzt sich zusammen aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und 650,00 Euro Pauschalbetrag.
Das klingt ersteinmal alles ziemlich erschreckend. Was ist eine Unterlassungserklärung, ist der Vorwurf berechtigt und ist die geforderte Summe angemessen? All diese Fragen sollen nun kurz geklärt werden.

Eine Abmahnung hat ihren Ursprung im Wettbewerbsrecht. Mit dieser kann man ein bestimmtes Verhalten abmahnen lassen, das heisst eine Handlung zu verbieten und eine Bestätigung zu fordern, dass bei einer Zuwiderhandlung automatisch eine bestimmte Summe zu zahlen ist. In diesem Fall würde man versichern, keine Filme des Rechteinhabers Silwa Filmvertrieb öffentlich zugänglich zu machen. Sie gilt 30 Jahre lang und kann frei formuliert werden. Darum sollte die von der abmahnenden Kanzlei beigefügte Erklärung auch nur als Vorschlag angesehen werden. Es steht jedem frei, eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen zu lassen. Im besten Fall ist sie von einem Anwalt verfasst, der in der Materie kundig ist.
Ob der Vorwurf berechtigt ist, dass kann der Betroffene in der Regel selbst beantworten. Problematisch wird es, wenn Familienmitglieder oder Freunde und Bekannte Zugang zu dem Computer hatten. Außerdem sind ungesicherte W-Lan Netze eine Schwachstelle, die oft zu fälschlichen Anschuldigungen führen kann.
 

Die Höhe der Summe wird nicht nach Gebührensätzen oder Bestimmungen angesetzt, sondern ist in der Regel von der Abmahnenden Kanzlei und dem Rechteinhaber bestimmt. Darum sollte überprüft werden, ob die geforderte Summe angemessen ist.
Egal was man tut, man sollte schnell handeln. Nach dem Erhalt einer Abmahnung muss man reagieren und mann muss innerhalb der gesetzten Fristen handeln. Mögliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung können sein: Folgekosten, einstweilige Verfügung (Durchsetzung der Forderung ohne vorherige Anhörung des Abgemahnten) oder sogar einem Gerichtsverfahren.
 
Das soll nun keine Angst schüren, man sollte aber wissen, was auf einen zukommen kann.
Doch das muss alles nicht sein.
1) Unterlassungserklärung nicht unterschreiben
2) Fristen einhalten
3) Kein Kontakt zur abmahnenden Kanzlei aufnehmen – übernimmt der eigene Anwalt
4) Nicht vorbehaltlos bezahlen, ohne Prüfung
5) Anwalt einschalten

Leider kommt man nicht drumherum einen Anwalt zur Hilfe zu nehmen, da dieser abgesehen von der Prüfung der Schadensersatzforderung, eine modifizierte Unterlassungserklärung verfassen muss.
Gerade bei Samplern muss jeder Fall einzeln betrachtet werden.
Um die ersten Sorgen zu nehmen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an.
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Hinweise entnehmen Sie bitte folgendem Link : Sofort Hilfe bei Abmahnung.
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Ihr Dr. Alexander Wachs