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Die Kanzlei Schulenberg und Schenk vertritt unter anderem die Purzel-Video GmbH, die Rechte an pornografischen Filmen geltend macht. Der Vorwurf lautet, dass über Tauschbörsen (Filesharing) Filme durch Nutzer heruntergeladen und während des Herunterladens auch wieder verfügbar gemacht werden. Dann versendet die Kanzlei Schulenberg und Schenk "wegen Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörse" die im Internet bekannten und gefürchteten Abmahnungen. In den Abmahnungen der Kanzlei Schulenberg und Schenk wird mitgeteilt, dass die Ermittlungen der IP-Adresse auf die Firma Smaragd Service AG zurückzuführen ist.
Die Kanzlei Schulenberg und Schenk aus Hamburg nutzt mittlerweile sehr stark den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 9 UrhG, daraus folgt, dass strafrechtliche Schritte wie Hausdurchsuchung oder ähnliches in Zusammenhang mit einer vorgeworfenen Rechtsverletzung äußerst unwahrscheinlich sind. Beachten Sie bitte, dass Informationen aus dem Internet hier oft veraltet sind, weil darin oft noch der alte Weg über die Strafverfahren beschrieben wird.
Die abgemahnten pornografischen Filmwerke seien "persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6; Abs. 2. UrhG".
Die Kanzlei Schulenberg und Schenk fordert in ihren Abmahnungen Vergleichsbeträge von ab1.298,00 EUR. Eine genaue Erklärung wie sich der Betrag zusammensetzt unterbleibt. Es wird aber im Schreiben auf mögliche Anwaltskosten (650,00 EUR bis 1.000,00 EUR), mögliche Lizenzgebühren zwischen 2.000,00 EUR und 3.000,00 EUR und auf die Kosten für Ermittlung der IP-Adresse (mindestens 300,00 EUR) hingewiesen.
Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte in der beigefügten Form so nicht unterzeichnet werden. Nähere Informationen finden Sie hier.
Lassen Sie sich - wenn Sie Adressat einer Abmahnung geworden sind - nicht wegen der Art der Datei beirren. Dem "Geschäft mit der Scham" lässt sich am Besten begegnen, in dem die Abmahnung geprüft wird.
Gerne will ich Sie hier unterstützen, rufen Sie mich einfach zu einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung über Kosten und Risiken an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70.
Ihr Dr. Alexander Wachs
Die Abmahnung Schulenberg & Schenk aus Hamburg wird nun Seite für Seite erläutert.
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Auf der ersten Seiten steht der Anlass des Schreibens: Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörse.
Folgend erklärt die Kanzlei Schulenberg Schenk, wer der vertretene Rechteinhaber ist und dass die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert sei. Namens und in Vollmacht der Mandantin teilt die Kanzlei unter I. folgendes mit:
1. Die Mandantin sei, so führt die Abmahnung Schulenberg Schenk aus, Inhaberein der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem genannten Filmwerk. Weiter heisst es in der Abmahnung der Kanzlei Schulenberg Schenk, dass es sich bei den Filmwerken stets um persönliche geistige Schöpfung im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG und um geschützte Laufbilder gemäß § 95 UrhG handele. Der Mandantin entstehen durch die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung der Filmwerke im Internet, sehr empfindliche Einbußen. Aus diesem Grund, erklärt die Kanzlei Schulenberg Schenk, sei die Firma Smaragd Service AG, 8304 Wallisellen, Schweiz mit der Recherche von Urheberrechtsverletzungen auf den verschiedenen Internettauschbörsen beauftragt.
[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Aus einem Gerichtsverfahren ist mir bekannt, dass ein sog. (mod.) Client für die Ausspähung genutzt wird. Wie verhindert wird, dass nicht ebenfalls Daten verbreitet werden - dazu liegen mir keine Erkenntnisse vor.]
2. Im Rahmen dieser Recherche wurden angeblich folgende Daten dokumentiert und beweiserheblich gesichert: Datum: XXX, Uhrzeit: XXX, IP: XXX, Client: XXX, Titel: XXX, Hash-Code: XXX, Gerichtsbeschluss: XXX
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3. Weiter heisst es in der Abmahnung Schulenberg und Schenk, dass auf Grundlage dieser Daten beim Landgericht XXX Antrag auf Erteilung einer Auskunft im Wege des selbständigen Anordnungsverfahren nach § 101 Absatz 9 UrhG gestellt wurde. Im Verlauf dieses Verfahrens habe der Internetprovider bezüglich der oben genannten Ermittlungsdaten folgende Angaben zum Anschlussinhaber an die Kanzlei Schulenberg Schenk übermittelt.
Vorname: XXX, Name: XXX, Straße und Nr. XXX, PLZ: xxx, Ort: XXX, Benutzerkennung: XXX
Die gesammelten Daten seien auf dem Server der Kanzlei Schulenberg Schenk gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben worden. Lediglich die Mandantin habe zum Zwecke der Bevollmächtigung Kenntnis von dem Namen der abgemahnten Person erlangt.
[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Damit soll wohl dem Abgemahnten Auskunft gegeben werden, was mit seinen Daten geschieht]
4. Nach dem zuvor gestellten Sachverhalt sei es erwiesen, dass von dem Anschluss des Betroffenen aus, zu den oben genannten Zeitpunkten, Filmwerke zum Download angeboten worden seien. Selbst wenn der Angeschriebene die Handlung nicht persönlich vorgenommen hätte, so ist es der Abmahnung der Kanzlei Schulenberg Schenk zu entnehmen, bestehe nach den Grundsätzen der Störerhaftung dennoch Ansprüche gegen die Abgemahnte Person. Dies sei deshalb der Fall, weil die Rechtsverletzung zweifelsfrei von dem besagten Anschluss aus begangen worden ist. Das Überlassen eines Internetanschlusses an einen Dritte berge, so heisst es in der Abmahnung der Kanzlei Schulenberg Schenk, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von einem Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden.
5. Unter diesem Punkt fasst die Abmahnung Schulenberg Schenk zusammen, dass hier alle Tatbestände der unerlauben Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG, sowie der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG erfüllt seien. Der oft angeführte Einwand, sich auf das in § 53 Abs. 1 UrhG verankerte Recht zur Privatkopie zu berufen wird von der Kanzlei Schulenberg Schenk damit entrkräftet, dass auch die Verbreitung einer rechmäßig erstellten Privatkopie, gemäß § 53 Abs. 6 UrhG nicht erlaubt sei.
II. Nach alledem habe die Mandantin der Kanzlei Schulenberg Schenk gegen die abgemahnte Person gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG, Anspruch auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung, Schadensersatz sowie Vernichtung des rechtswidrig erlangten Filmwerkes und sämtlicher Kopien hiervon.
[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Dieser Vernichtungsanspruch wird in den seltensten mir bekannten Fällen weiterverfolgt. Anders hingegen die Unterlassungs- und Ersatzansprüche]
1. Der noch zu beziffernde Schadensersatz könne dabei auf Grundlage des Betrages berechnet werden, der als angemessene Vergütung hätte entrichtet werden müssen, wenn die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt worden wäre, § 97 Abs. 2 UrhG. Entsprechende Lizenzgebühren für die Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Verbreitung der Filmwerke im Internet, bleaufen sich regelmäßig, so schreibt es die Kanzlei Schulenberg Schenk in der Abmahnung, auf einen Betrag zwischen 2.000,00 Euro und 3.000,00 Euro.
[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Diese Schätzung ist nicht unproblematisch, weil erotische Filmwerke wegen des Jugendschutzes kaum legal in Tauschbörsen eingeführt werden dürfen]
2. Ein weiterer Schaden entstehe der Mandantin der Kanzlei Schulenberg Schenk durch die Recherchekosten der Ermittlungsfirma, die Gerichtskosten im Auskunftsverfahren sowie die Kosten für die Auskunftserteilung des jeweiligen Providers. Die diesbezüglichen Kosten für die Ermittlung der IP-Adresse beziffern sich auf mindestens 300,00 Euro.
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3. Darüber hinaus entstünden für die Mandantin Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme der Kanzlei Schulenberg Schenk, zu deren Ersatz der Abgemahnte gemäß §§ 683 Satz 1, 677 ff, 670 BGB und dem § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG verpflichtet sei.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung würden sich die diesbezüglichen Kosten nach dem angemessenen Streitwert bemessen. Da die Vervielfältigung von Dateien beim Anbieten auf einer Peer-to-Peer Tauschbörse nicht zu kontrollieren sei, wäre eine hundert- oder gar tausendfache Vervielfältigung in diesem Zusammenhang nicht unwahrscheinlich. Hinzu komme, schreibt die Kanzlei Schulenberg Schenk, dass in der relevanten Verwertungsphase eines Filmes der Gegenstandswert auf zumindest 20,000 Euro zu beziffern sei.
Weiter geht die Abmahnung Schulenberg Schenk darauf ein, warum die Kappungsgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG in diesem Fall keine Anwendung fände. Dieses ergäbe sich aus der Tatsache, dass die Urheberrechtsverletung in der Verkaufsrelevanten Phase stattgefunden habe und somit nicht als unerhebliche Rechtsverletzung zu werten sei.
4. Abschließend hät die Abmahnung Schulenberg und Schenk fest, dass die Mandantin nach alledem, für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung, Kosten in deutlich vierstelliger Höhe nämlich rund 4000,00 Euro und mehr gegen den Betroffen einfördern könne und werde.
III.
Weiter erklärt die Abmahnung Schulenberg Schenk, dass sie von der Mandantin ermächtigt worden seien, vor Einleitung etwaiger gerichtlicher Schritte, Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung des Streitverhältnisses zu geben.
1. In diesem Zusammenhang habe die Kanzlei Kanzlei Schulenberg und Schenk den Abgemahnten aufzuforden, eine angemessene und strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und spätestens zu dem genannten Termin an die Kanzlei zurückzusenden.
2. Ferner fordert die Kanzlei Schulenberg Schenk im Namen der Mandantin, das abgemahnte Filmwerk von dem Computer endgültig zu entfernen, dieses nicht mehr in Peer-to-Peer Netzwerken zum Download zugänglich zu machen und sämtliche Kopien auf sämtlichen Datenträgern zu vernichten
3. Hinsichtlich der Abgeltung aller Ersatzansprüche der Mandantin, könne die Kanzlei Schulenberg Schenk, im Interesse einer außergerichtlichen Erledigung, namens und in Vollmacht der Mandantin anbieten, die Angelegenheit durch Zahlung einer einmaligen Pauschale in Höhe von 1298,00 Euro auf sich beruhen zu lassen.
[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Bevor Sie zahlen oder etwas unterschreiben, sprechen Sie mit Ihrem Anwalt. Sie erreichen mich unter 040 411 88 15 70]
Die Kanzlei Schulenberg und Schenk vertritt unter anderem folgende Rechteinhaber: VPS Film-Entertainment GmbH, Climax - Off Limits Media GmbH, Combat Zone Corp; Belrose International B.V.; GGG - John Thompson Production; Goldlight; Video Aktuell Betriebs GmbH; Kick Ass Pictures; Goldlight; PlayVision Media Group AG ; Musketier Media GmbH & Co KG; VPS Film-Entertainment GmbH, John Thompson Productions e.K.; Musketier Media GmbH,
Allgemeine Links:
Rechteinhaber:
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Alphabetische Liste abgemahnter Titel: