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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte .rka - Supreme Commander 2 - Koch Media GmbH

Die Kanzlei rka Reichelt, Klute, Aßmann Rechtsanwälte mahnt die Urheberrechtsverletung an dem Pc-Spiel - Supreme Commander 2 - ab und fordert in diesem Zusammenhang die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie 650,00 Euro Pauschalbetrag. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen das Computerspiel Supreme Commander in sogenannten Filesharingbörsen öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die wenigsten Betroffenen wissen wie man auf solche eine Abmahnung wegen Filesharing reagieren sollte. Dieser Beitrag soll grundlegende Informationen zu dem Thema bereitstellen. An dieser Stelle soll bemerkt sein, dass das Gespräch mit einem Anwalt oft informativer ist, als eine geschriebener Artikel.  Erste Beratungsgespräche sind in der Regel kostenlos.

Mit der Abmahnung fordert der Abmahnende von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei einer Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber durch seinen Anwalt, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem Lieder oder Filme in Tauschbörsen verbreitet werden. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist grundsätzlich recht frei formuliert, es gilt jedoch einige durch Gesetz und Rechtsprechung entwickelte Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung muss etwa im Fall eines zukünftigen Verstoßes strafbewehrt sein.

Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abgemahnte kann verpflichtet werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die fragliche Datei schon lange von seinem Rechner gelöscht hat. Es droht nämlich eine Wiederholungsgefahr. Das heißt bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Datei nicht mehr zu verbreiten, kann der Gegner diesen Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen. Darum wird oftmals geraten lieber eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben. Der angeführten Gründe wegen, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben werden, da diese ein Schuldanerkenntnis darstellt und der geforderte Betrag akzeptiert wird.

Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Dennoch ist nach anwaltlicher Prüfung in manchen Fällen ratsam, obwohl sich der Abgemahnte „keiner Schuld bewusst ist“, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Namentlich um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über die geforderte Geldsumme streiten zu müssen. Dies ist regelmäßig sehr viel günstiger, weil die Gerichte den Unterlassungsstreitwert allein regelmäßig bei mehreren tausend Euro ansetzen.

Bei Tauschbörsen Abmahnungen sollte auch berücksichtigt werden, dass die Ermittlungsfirmen (Anti-Piracy Firmen) als ersten Anknüpfungspunkt nur die dynamische IP-Adresse haben, die dann durch den Internetprovider dem Anschluss zugeordnet werden muss. Hier gibt es also eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen, sei es bei der Sicherung der Daten, sei es bei der Übertragung der Daten, sei es bei der Abfrage der Daten durch den Internetanbieter. Die Beweissicherung sollte daher immer kritisch geprüft werden.

Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung auch selber begangen hat. Der Anschlussinhaber kann auch in Anspruch genommen werden, wenn etwa seine Kinder eine Tauschbörse genutzt haben und der Anschlussinhaber seinen Überwachungspflichten über den Anschluss nicht nachgekommen ist. Dies wird auch als Störerhaftung bezeichnet. Der Anschlussinhaber ist in solchen Fällen aber nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet und nicht zur Zahlung des Schadensersatzes. In Details ist hier noch vieles umstritten, so dass dringend geraten wird, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Auch wirtschaftlich schwächer aufgestellte Abgemahnte können sich anwaltlicher Hilfe bedienen, etwa in dem sie einen Beratungshilfeschein (nicht in allen Bundesländern) beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Dann kostet eine anwaltliche Vertretung durch den Rechtsanwalt eigener Wahl auch aus einem anderen Bundesland nur 10,00 EUR.

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