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Die Rechtsanwaltskanzlei Philipp Marquort aus Kiel mahnt im Auftrag verschiedener Rechteinhaber die Urheberrechtsverletzung in Filesharingbörsen ab. Dem Betroffenen wird in der Regel ein Verstoß im Sinne §§ 15, 16, 17, 19 Abs. 2 UrhG vorgeworfen, was übersetzt heisst, dass gegen das geltende Urheberrecht verstoßen wurde, indem ein Film im Internet heruntergeladen wurde und gleichzeitig einer unbestimmtem Zahl von Dritten zum Download angeboten wurde.
Diese Blogbeitrag soll konkret auf die Abmahnung der Kanzlei Marquort eingehen und einige grundlegende Informationen bereitstellen.
Auf Seite 1 steht als Überschrift: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an dem Werk:"XXXX".Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. An dieser Stelle wird deutlich um welches Filmwerk es sich handelt und was dem Abgemahnten vorgeworfen wird. Es geht hier um eine sogenannte Urheberrechtsverletzung. Urheberrecht heisst, dass der, der ein Film dreht, ein Liedtext schreibt oder ein Lied produziert, die Rechte der auschließlichen Verwertung hat. Er allein darf bestimmen, ob das Lied in Tauschbörsen angeboten werden darf oder nicht.
Im weiteren Verlauf wird der Rechteinhaber genannt, der die Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Werk nachweisen kann. Dann weist die Kanzlei Philipp Marquort darauf hin, die Angelegenheit "ohne unnötige Einschaltung der Gerichte zu regeln."
Diese Einleitung wirkt recht freundlich und jeder Abgemahnte möchte weitere Konsequenzen verhindern. Die Angelegenheit ist aber nach der Erfüllung des Angebotes, das von der Kanzlei Marquort vorgeschlagen wird, nicht erledigt.
Nun folgen die konkreten Vorwürfe: "Durch die illegale Verbreitung dieses urheberrechtlich geschützten Werkes im Internet entsteht unserer Mandantin ein erheblicher finanzieller Schaden. Sie haben das Werk - XXXXX- heruntergeladen und dies gleichzeitig einer unbestimmten Anzahl von Dritten zum Download angeboten. Dies stellt eine unerlaubte Verwertung des Werkes im Sinne der §§ 15, 16, 17, 19 Abs. 2 UrhG dar. Dieses Recht steht ausschließlich unserer Mandantschaft zu. Sie haben kein Recht von unserer Mandantin eingeräumt bekommen, das Werk im Sinne der §§ 16, 17, 19 Abs. 2 UrhG zu nutzen."
Es ist unbestritten, dass durch Filesharing ein finanzieller Schaden entsteht. Die Frage ist nur, wie hoch dieser angesetzt wird.
Auf der Seit 2 unter Punkt 1 erklärt die Kanzlei Philipp Marquort wann die Urheberrechtsverletzung stattgefunden haben soll. Es werden Datum, Uhrzeit, IP-Adresse und der Dateinname genannt. Anhand dieser Fakten kann der Abgemahnte überlegen, wer an dem besagten Zeitpunkt Zugang zum Rechner hatte, und ob die angegebenen Daten korrekt sind. Es gibt Fälle, da war der Abgemahnte zum Tatzeitpunkt im Urlaub etc.. Die Kanzlei erklärt, dass die Daten beweissicher festgestellt und dokumentiert wurden. Diese Aufgabe wurde von einer im Internet spezialisierten Firma erledigt, die Peer-2-Peer Netzwerke überprüft und vermeintliche Urheberrechtsverletzungen dokumentiert. Nach welchem Verfahren diese Spezialfirmen vorgehen wird nich deutlich. Aus der Praxis ist klar geworden, dass viele Ermittler sich einfach in ein Peer-to-Peer Netzwerk einloggen, wie andere User auch, und dann nach bestimmten Dateien suchen. Dieses erfolgt über die Suchfunktion der Programme wie z.B. Kazaa, eMule, BitTorrent. Sollte der Ermittler eine Datei finden, wird geschaut, über welche IP-Adresse die Datei angeboten wird. In der Regel bietet das Programm die Information. Es wird bis dahin kein Spezialermittlungsprogramm angewendet oder ähnliches. Wenn eMule z.B. zeigt, dass unter der IP-Adresse XXX.XXX.XXX.XX ein Film oder Lied angeboten wird, wird ein kurzer Teil von dem Ermittler heruntergeladen und gesichert. Außerdem werden Screenshots gemacht.
Unter 2. wird erklärt, wie die Kanzlei an die Daten gekommen ist. Es wird anhand der gewonnen Daten bei dem Provider die Herausgabe der Anschrift, die zu der IP-Adresse gehörte, durchgesetzt. Oft wird gefragt, ob das erlaubt ist. Der Provider ist sogar gerichtlich verpflichtet der Kanzlei Auskunft zu geben, wem die IP-Adresse zugeordnet war. Somit ist der erste Verdacht gegeben, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. An dieser Stelle sollte jedem bewusst sein, dass bei der Vergabe von IP´s auch Fehler entstehen können. Keine Technik ist fehlerfrei.
3. Unter diesem Punkt erklärt die Kanzlei, dass der Abgemahnte zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann, auch wenn die Urheberrechtsverletzung durch Dritte (andere) begangen worden ist. Selbst wenn Besuch den Download gemacht hat, soll der Anschlussinhaber haften. Das klingt auf den ersten Blick ungerecht. Es geht eben darum, dass jeder, der einen Internetanschluss hat, diesen auch sichern muss. Er muss sein Internet gegen Hacker schützen, seinen Pc mit Passwörtern sichern, Benutzerkonten mir eingeschränkten Nutzungsrechten erstellen, seine Kinder, Freund und Bekannte über die Gefahr von Filesharing aufklären usw..
4. An dieser Stelle geht die Kanzlei Philipp Marquort noch einmal konkret auf das Beispiel WLAN Funknetz ein."Sollten Sie ein ungesichertes WLAN Funknetzwerk betreiben, so haften Sie ebenfalls für darüber begangene Rechtsverletzungen durch Dritte". Es geht hier wohlgemerkt um ungesicherte Netzwerke. Nun stellt sich die Frage, was gesichtert und ungesichert genau ist. Klar ist, dass das Wlan auf jeden Fall Passwortgeschützt sein muss. Sollte der Besitzer eines Wlans nicht wisse, wie das geht, so ist zumutbar, dass er sich professioneller Hilfe eines Fachmanns bedient. Doch was ist, wenn da Netz gesichert war? Die Antwort gibt die Kanzlei Marquort selber, wenn sie schreibt,"Es unterliegt Ihnen vollständig, nachvollziehbar und glaubhaft zu beweisen, dass Sie ihren WLAN-Anschluss ordnungsgemäß gesichert haben. Solange Sie diesen vollständigen Beweis nicht erbracht haben, haften Sie für die Urheberrechtsverletzung vollständig." Das heisst automatisch: Wenn man den Beweis erbringt, dass das WLAN gesichert war, haftet man nicht vollständig. Das heisst konkret: Weniger Geld bezahlen. Wie man die Sicherung glaubhaft macht und den Nachweis darüber erbringt, lässt sich an dieser Stelle nicht erklären, kann aber in einem Gespräch erläutert werden.
5. In diesem Punkt führt die Kanzlei ihre Forderung ins Feld: "Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet stellt eine öffentlicheZugänglichmachung des Werkes unserer Mandantin dar. Dieses Recht hat gem.§§ 19 a, 94 UrhG auschliesslich unsere Mandantin. Unsere Mandantin hat daher gegen Sie ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz für die durch Sie rechtswidrig begangene Urheberrechtsverletzung. Darüber hinaus stehen unserer Mandantin gem. § 98 UrhG Vernichtungsansprüche zu."
Auf Seite 3 werden die Ansprüche erläutert. So heisst es unter II.1, dass die Kanzlei Philipp Marquort den Abgemahnten auffordert, das streitgegenständliche Filmwerk zu löschen und es in Zukunft nicht mehr in Filesharingbörsen anzubieten. Außerdem forder die Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Diese muss bis zu dem darunter folgend angegebenen Termin in der Kanzlei Marquort vorliegen. Die gesetzten Fristen müssen eingehalten werden. Oft hat der Adressat einer Abmahnung nur wenige Tage Zeit angemessen zu reagieren. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung ( Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen. Darum ist es ratsam und notwendig schnell zu reagieren.
2. Nun erklärt die Kanzlei nocheinmal, dass es dem Abgemahnten freisteht, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Nicht jede Kanzlei weist auf die Möglichkeit hin. Und an dieser Stelle soll gesagt sein, dass das ein faires, sportliches Verhalten ist, welches man der Kanzlei hier zusprechen muss. Es ist wichtig, dass Sie von diesem Recht auch Gebrauch machen, da nur eine modifizierte Unterlassungserklärung kein Schuldeingeständnis darstellt. Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Dennoch ist nach anwaltlicher Prüfung in manchen Fällen ratsam, obwohl sich der Abgemahnte „keiner Schuld bewusst ist“, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Namentlich um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über die geforderte Geldsumme streiten zu müssen. Dies ist regelmäßig sehr viel günstiger, weil die Gerichte den Unterlassungsstreitwert allein regelmäßig bei mehreren tausend Euro ansetzen.
3. "Für den Fall, dass Sie dieser Aufforderung nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig nachkommen, werden wir unserer Mandantin anraten müssen, umgehend gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten". Die Kanzlei Marquort kann bei Nichtbeachtung der Forderung Schritte einleiten, die zu Folgekosten führen. Darum soll klar und deutlich gesagt sein, dass der Betroffenen auf jeden Fall auf die Abmahnung reagieren muss.
Auf Seite 3 unter III.1 erläutert die Kanzlei Marquort, wie die Berechnung des geforderten Schadensersatzes funktioniert. Der Schadensersatz für Urheberrechtsverletzung liegt in der Regel im 4-stelligen Bereich (1000,00-4000,00 Euro). Hinzu kommen die Kosten für die IP-Ermittlung sowie die Kosten der Providerauskunft, welche die Kanzlei gem. §287 ZPO auf 100,00 Euro schätzt.
2. In diesem Absatz wird die Berechnung der Rechtsverfolgungskosten erklärt. Diese berechnen sich nach dem Streitwert, der zwischen 15.000,00 und 30.000,00 Euro liegen kann. Da die Rechtsverfolgungskosten, welche man auch als Anwaltshonorar der Kanzlei Marquort bezeichen könnte, sich anhand diese Streitwertes ableitet, entstehen bei einem Streitwert von 30.000,00 Euro 1005,40 Euro Rechtsverfolgungskosten.
3. Oft hört und liest man von der 100,00 Euro Deckelung. Diese greife in diesem Falle nicht, schreibt die Kanzlei Philipp Marquort, da die Veröffentlichung eines Filmes keine unerhebliche Rechtsverletzung sei.
Nach dem Erhalt einer solchen Abmahnung werden Sie erst einmal geschockt sein. Das Anwaltsdeutsch sowie die hohen Zahlen und Streitwerte beeindrucken sogar viele gestandene Anwälte. Umso wichtiger ist es, sich nicht zu schnell zu einer Handlung hinreißen zu lassen. Informieren Sie sich. Ich gewähre seit vielen Jahren Abgemahnten eine Ersteinschätzung. Nach einem ruhigen Gespräch mit einem erfahrenen Anwalt stellt sich die Sachlage häufig ganz anders dar. Nutzen Sie meine kurze, kostenlose Ersteinschätzung und rufen Sie mich unter 040 411 88 15 70 an.
Ihr Dr. Alexander Wachs