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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

RA Philipp Marqourt - Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen

 Die Rechtsanwaltskanzlei Phillip Marquort gehört zu den jüngeren Kanzleien, welche Urheberrechtsvereltzungen in Tauschbörsen verfolgen. Aktuell liegen mir einige Abmahnungen für die Triple X Entertainment Limited "Melanie Dreilochstute aus Berlin" vor.

 

Der Vorwurf lautet hier - wie auch in anderen Abmahnungen: Durch die illegale Verbreitung des Films  - während der Film heruntergeladen wurde, wurde er auch verbreitet, sei ein Schaden entstanden. Sehen Sie sich zu der Funktionsweise einer Tauschbörse auch das folgende Video an.

Der Rechtsanwalt Phillip Marquort fordert in der Abmahnung daher auf:

1. Die Datei zu löschen

2. Eine Unterlassungserklärung abzugeben

3. Eine Vergleichszahlung von 750,00 EUR zu zahlen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Philipp Marquort aus Kiel mahnt im Auftrag verschiedener Rechteinhaber die Urheberrechtsverletzung in Filesharingbörsen ab. Dem Betroffenen wird in der Regel ein Verstoß im Sinne §§ 15, 16, 17, 19 Abs. 2 UrhG vorgeworfen, was übersetzt heisst, dass gegen das geltende Urheberrecht verstoßen wurde, indem ein Film im Internet heruntergeladen wurde und gleichzeitig einer unbestimmtem Zahl von Dritten zum Download angeboten wurde.

Diese Blogbeitrag soll konkret auf die Abmahnung der Kanzlei Marquort eingehen und einige grundlegende Informationen bereitstellen.

Auf Seite 1 steht als Überschrift: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an dem Werk:"XXXX".Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. An dieser Stelle wird deutlich um welches Filmwerk es sich handelt und was dem Abgemahnten vorgeworfen wird. Es geht hier um eine sogenannte Urheberrechtsverletzung. Urheberrecht heisst, dass der, der ein Film dreht, ein Liedtext schreibt oder ein Lied produziert, die Rechte der auschließlichen Verwertung hat. Er allein darf bestimmen, ob das Lied in Tauschbörsen angeboten werden darf oder nicht.

Im weiteren Verlauf wird der Rechteinhaber genannt, der die Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Werk nachweisen kann. Dann weist die Kanzlei Philipp Marquort darauf hin, die Angelegenheit "ohne unnötige Einschaltung der Gerichte zu regeln."

Diese Einleitung wirkt recht freundlich und jeder Abgemahnte möchte weitere Konsequenzen verhindern. Die Angelegenheit ist aber nach der Erfüllung des Angebotes, das von der Kanzlei Marquort vorgeschlagen wird, nicht erledigt.

Nun folgen die konkreten Vorwürfe: "Durch die illegale Verbreitung dieses urheberrechtlich geschützten Werkes im Internet entsteht unserer Mandantin ein erheblicher finanzieller Schaden. Sie haben das Werk - XXXXX- heruntergeladen und dies gleichzeitig einer unbestimmten Anzahl von Dritten zum Download angeboten. Dies stellt eine unerlaubte Verwertung des Werkes im Sinne der §§ 15, 16, 17, 19 Abs. 2 UrhG dar. Dieses Recht steht ausschließlich unserer Mandantschaft zu. Sie haben kein Recht von unserer Mandantin eingeräumt bekommen, das Werk im Sinne der §§ 16, 17, 19 Abs. 2 UrhG zu nutzen."

Es ist unbestritten, dass durch Filesharing ein finanzieller Schaden entsteht. Die Frage ist nur, wie hoch dieser angesetzt wird.

Auf der Seite 2 unter Punkt 1 erklärt die Kanzlei Philipp Marquort wann die Urheberrechtsverletzung stattgefunden haben soll. Es werden Datum, Uhrzeit, IP-Adresse und der Dateinname genannt. Anhand dieser Fakten kann der Abgemahnte überlegen, wer an dem besagten Zeitpunkt Zugang zum Rechner hatte, und ob die angegebenen Daten korrekt sind.

[Hinweis von Dr. Wachs Rechtsanwälte: Wichtig ist immer, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Abgemahnte zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung nicht zu Hause - vielleicht sogar im Urlaub war. Dies macht die Abmahnung zwar nicht unwirksam, aber es gibt bereits gute Argumente zumindest einen Teil der Forderung zurückzuweisen]

Die Kanzlei erklärt weiter, dass die Daten beweissicher festgestellt und dokumentiert wurden. Diese Aufgabe wurde von einer im Internet spezialisierten Firma erledigt, die Peer-2-Peer Netzwerke überprüft und vermeintliche Urheberrechtsverletzungen dokumentiert. Nach welchem Verfahren diese Spezialfirmen vorgehen wird nicht deutlich.

[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Aus unserer Praxis kann klar mitgeteilt werden, dass die Güte bei den Ermittlungsverfahren sich von Dienstleister zu Dienstleister stark unterscheiden. Einige Ermittlungsfirmen loggen sich einfach in ein Peer-to-Peer Netzwerk ein und verhalten sich wie ein Nutzer ohne gesonderte Spezialsoftware. Wie dies im konkreten Fall ist, darüber haben wir keine Kenntnis].

Unter 2. wird erklärt, wie die Kanzlei an die Adresse des Anschlussinhabers gekommen ist. Es wird anhand der gewonnen Daten bei dem Provider die Herausgabe der Anschrift, die zu der IP-Adresse gehörte, durchgesetzt. Oft wird gefragt, ob das erlaubt ist. Der Provider ist sogar gerichtlich verpflichtet der Kanzlei Auskunft zu geben, wem die IP-Adresse zugeordnet war. Somit ist der erste Verdacht gegeben, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. An dieser Stelle sollte jedem bewusst sein, dass bei der Vergabe von IP´s auch Fehler entstehen können. Keine Technik ist fehlerfrei.

Später erklärt die Kanzlei, dass der Abgemahnte zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann, auch wenn die Urheberrechtsverletzung durch Dritte (andere) begangen worden ist. Selbst wenn Besuch den Download gemacht hat, soll der Anschlussinhaber haften. 

[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Hier ist noch vieles ungeklärt, tendenziell besteht aber die Pflicht des Anschlussinhabers zur Sicherung des Anschlusses. Er sollte sein Internet gegen Hacker schützen, seinen PC mit Passwörtern sichern, Benutzerkonten mir eingeschränkten Nutzungsrechten erstellen, seine Kinder, Freund und Bekannte über die Gefahr von Filesharing aufklären usw.]

Weiter geht die Kanzlei Philipp Marquort noch einmal konkret auf das Beispiel WLAN Funknetz ein."Sollten Sie ein ungesichertes WLAN Funknetzwerk betreiben, so haften Sie ebenfalls für darüber begangene Rechtsverletzungen durch Dritte". Es geht hier wohlgemerkt um ungesicherte Netzwerke. Nun stellt sich die Frage, was gesichtert und ungesichert genau ist. Klar ist, dass das Wlan auf jeden Fall Passwortgeschützt sein muss. Sollte der Besitzer eines Wlans nicht wissen, wie das geht, so ist zumutbar, dass er sich professioneller Hilfe eines Fachmanns bedient. Doch was ist, wenn da Netz gesichert war? Die Antwort gibt die Kanzlei Marquort selber, wenn sie schreibt,"Es unterliegt Ihnen vollständig, nachvollziehbar und glaubhaft zu beweisen, dass Sie ihren WLAN-Anschluss ordnungsgemäß gesichert haben. Solange Sie diesen vollständigen Beweis nicht erbracht haben, haften Sie für die Urheberrechtsverletzung vollständig."

[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Nun wird es kompliziert, nutzen Sie die Möglichkeit uns mit Fragen unter 040 411 88 15 70  zu "löchern"]

Jetzt führt die Kanzlei ihre Forderung ins Feld: "Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet stellt eine öffentlicheZugänglichmachung des Werkes unserer Mandantin dar. Dieses Recht hat gem.§§ 19 a, 94 UrhG auschliesslich unsere Mandantin. Unsere Mandantin hat daher gegen Sie ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz für die durch Sie rechtswidrig begangene Urheberrechtsverletzung. Darüber hinaus stehen unserer Mandantin gem. § 98 UrhG Vernichtungsansprüche zu."

Auf Seite 3 werden die Ansprüche erläutert. So heisst es unter II.1, dass die Kanzlei Philipp Marquort den Abgemahnten auffordert, das streitgegenständliche Filmwerk zu löschen und es in Zukunft nicht mehr in Filesharingbörsen anzubieten. Außerdem forder die Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Diese muss bis zu dem darunter folgend angegebenen Termin in der Kanzlei Marquort vorliegen. Die gesetzten Fristen müssen eingehalten werden. Oft hat der Adressat einer Abmahnung nur wenige Tage Zeit angemessen zu reagieren. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung ( Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen. Darum ist es ratsam und notwendig schnell zu reagieren.

2. Nun erklärt die Kanzlei nocheinmal, dass es dem Abgemahnten freisteht, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Nicht jede Kanzlei weist auf die Möglichkeit hin. Und an dieser Stelle soll gesagt sein, dass das ein faires, sportliches Verhalten ist, welches man der Kanzlei hier zusprechen muss. Es ist wichtig, dass Sie von diesem Recht auch Gebrauch machen, da eine gut formulierte modifizierte Unterlassungserklärung kein Schuldeingeständnis darstellt.

[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Es gibt übrigens auch Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die betonen, dass dem Abgemahnten nicht der Eindruck erweckt werden darf, nur die beigefügte Unterlassungserklärung, sei geeignet die Wiederholungsgefahr zu beseitigen].

Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Dennoch ist nach anwaltlicher Prüfung in manchen Fällen ratsam, obwohl sich der Abgemahnte „keiner Schuld bewusst ist“, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Namentlich um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über die geforderte Geldsumme streiten zu müssen. Dies ist regelmäßig sehr viel günstiger, weil die Gerichte den Unterlassungsstreitwert allein regelmäßig bei mehreren tausend Euro ansetzen.

3. "Für den Fall, dass Sie dieser Aufforderung nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig nachkommen, werden wir unserer Mandantin anraten müssen, umgehend gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten". Die Kanzlei Marquort kann bei Nichtbeachtung der Forderung Schritte einleiten, die zu Folgekosten führen. Darum soll klar und deutlich gesagt sein, dass der Betroffenen auf jeden Fall auf die Abmahnung reagieren muss.

Auf Seite 3 unter III.1 erläutert die Kanzlei Marquort, wie die Berechnung des geforderten Schadensersatzes funktioniert. Der Schadensersatz für Urheberrechtsverletzung liegt in der Regel im 4-stelligen Bereich (1000,00-4000,00 Euro). Hinzu kommen die Kosten für die IP-Ermittlung sowie die Kosten der Providerauskunft, welche die Kanzlei gem. §287 ZPO auf 100,00 Euro schätzt.

2. In diesem Absatz wird die Berechnung der Rechtsverfolgungskosten erklärt. Diese berechnen sich nach dem Streitwert, der zwischen 15.000,00 und 30.000,00 Euro liegen kann. Da die Rechtsverfolgungskosten, welche man auch als Anwaltshonorar der Kanzlei Marquort bezeichen könnte, sich anhand diese Streitwertes ableitet, entstehen bei einem Streitwert von 30.000,00 Euro 1005,40 Euro Rechtsverfolgungskosten.

3. Die 100,00 Euro Deckelung nach 97 a II UrhG greife in diesem Falle nicht, schreibt die Kanzlei Philipp Marquort, da die Veröffentlichung eines Filmes keine unerhebliche Rechtsverletzung sei.

[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtanwälte schauen Sie sich zu diesem Thema auch das folgende Video an

 

Nach dem Erhalt einer solchen Abmahnung werden Sie erst einmal geschockt sein. Das Anwaltsdeutsch sowie die hohen Zahlen und Streitwerte beeindrucken sogar viele gestandene Anwälte. Umso wichtiger ist es, sich nicht zu schnell zu einer Handlung hinreißen zu lassen. Informieren Sie sich. Ich gewähre Abgemahnten eine Ersteinschätzung.

Nach einem ruhigen Gespräch mit einem erfahrenen Anwalt stellt sich die Sachlage häufig ganz anders dar. Nutzen Sie meine kurze, kostenlose Ersteinschätzung und rufen Sie mich unter 040 411 88 15 70 an.

Ihr Dr. Alexander Wachs 


Liste abgemahnter Titel:

  1. Melanie Dreilochstute aus Berlin - Triple X Entertainment Limited
  2. Dominante NS Spiele - Triple X Entertainment Ltd.
  3. Deutsche Teenies - Dumm fickt gut - Triple X Entertainment Ltd.
  4. Frisches Teenie Fickfleisch Vol. 1 - Triple X Entertainment Ltd.
  5. Fetish circus - Triple X Entertainment Ltd.
  6. Feuchte Hauptstadt Fotzen vor der Kamera - Notrefun Entertainment Media GmbH
  7. Hamburger Privatamateure Vol 3 - Triple X Entertainment Ltd.
  8. Verarscht Total - Echte Girls live verarscht - Notrefun Entertainment Media GmbH

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort - Feuchte Hauptstadt Fotzen vor der Kamera - Notrefun Entertainment Media GmbH

Wegen der Rechtsverletzung an dem Erotikfilm - Feuchte Hauptstadt Fotzen vor der Kamera - macht die Rechtsanwaltskanzlei Phillip Marquort für die Notrefun Entertainment Media GmbH Anspruch auf Schadensersatz sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung geltend. Nach dem Erhalt solch einer Abmahnung wissen die wenigsten was zu tun ist. Wir können Empfängern solch einer Abmahnung nur raten, sich ausgiebig zu dem Thema zu informieren. Hierfür können Sie verschiedene Angebote nutzen, die Ihnen das Internet bereitstellt. Zum einen bieten andere Betroffene, die sich in Foren und Initiativen zusammengeschlossen haben, eine wichtige Hilfestellung, zum anderen gibt es diverse Anwaltsblogs, die grundlegende Informationen zu dem Thema bieten. Letzendlich sollte eine Entscheidung jedoch nicht ohne eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen Anwalt getroffen werden.

Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Gegenargumenten. So ist zu prüfen, ob der Abmahner überhaupt die erforderlichen Rechte hat, die Abmahnung auszusprechen. Ferner ist die technisch Seite der Ermittlung sehr kritisch zu hinterfragen, bereits kleinste Fehler können zu einer Fehlermittlung führen. Weiter ist dann zu fragen, ob die Gebühren und der Schadensersatz angemessen sind. Auch hier gibt es abhängig von der Vorgehensweise der jeweiligen Kanzlei unterschiedliche Ansatzpunkte.

Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte hilft Ihnen, wenn Sie eine Rechtsanwaltskanzlei Phillip Marquort Abmahnung wegen der angeblichen Rechtsverletzung an dem Film - Feuchte Hauptstadt Fotzen vor der Kamera - erhalten haben.