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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Rechtsanwältin Denise Himburg - Männer im Wasser - für Pandora Film GmbH & Co. Verleih KG

Die Rechtsanwältin Denise Himburg aus Berlin scheint neu zu sein in den Reihen der abmahnenden Kanzleien, zumindest ist sie noch nicht in Erscheinung getreten. Momentan ist es der Film - Männer im Wasser -, der von Ihr für Pandora Film GmbH & Co. Verleih KG abgemahnt wird. In dieser Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Filesharing Börsen werden eine Unterlassungserklärung und 480,00 Euro Pauschalbetrag gefordert. Da die wenigsten wissen, wie nach dem Erhalt einer Abmahnung zu handeln ist, soll dieser Blogeintrag grundlegende Informationen zu dem Thema bieten. Viele Abmahnungen erhalten eine beigefügte Unterlassungserklärung. Grundsätzlich wird davon abgeraten diese in der beigefügten Form zu unterschreiben, da die Abgabe ein Schuldanerkenntnis darstellt. Dies wird auch von vielen abmahnenden Kanzleien so gesehen, weswegen Diskussionen über die Höhe der Forderung nach Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung oftmals  fruchtlos verlaufen. In diesen Fällen ist das Kind in den berühmten Brunnen gefallen.

Der Abgemahnte ist verpflichtet die in der Abmahnung gesetzten Fristen einzuhalten. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung (Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen.

Mit der Abmahnung fordert der Abmahnende von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei einer Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber durch seinen Anwalt, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem Lieder oder Filme in Tauschbörsen verbreitet werden. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist grundsätzlich recht frei formuliert, es gilt jedoch einige durch Gesetz und Rechtsprechung entwickelte Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung muss etwa im Fall eines zukünftigen Verstoßes strafbewehrt sein.

Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abgemahnte kann verpflichtet werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die fragliche Datei schon lange von seinem Rechner gelöscht hat. Es droht nämlich eine Wiederholungsgefahr. Das heißt bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Datei nicht mehr zu verbreiten, kann der Gegner diesen Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen. Darum wird oftmals geraten lieber eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Kosten für den eigenen Anwalt sind in einem Abmahnverfahren überschaubar. Viele Abgemahnte scheuen den Gang zum Anwalt wegen vermeintlich hoher Kosten. Ich vertrete außergerichtlich zu einem günstigen, festen Pauschalpreis, den ich bereits im ersten Telefonat mitteile. Auch vor dem Hintergrund Sie vor weiteren Abmahnungen schon im Vorfeld zu schützen, lohnt sich eine Vertretung.

Auch wirtschaftlich schwächer aufgestellte Abgemahnte können sich anwaltlicher Hilfe bedienen, etwa in dem sie einen Beratungshilfeschein (nicht in allen Bundesländern) beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Dann kostet eine anwaltliche Vertretung durch den Rechtsanwalt eigener Wahl auch aus einem anderen Bundesland nur 10,00 EUR. Ich vertrete bundesweit und habe schon sehr vielen Mandanten mit einem Beratungshilfeschein helfen können.

Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter : 040 411 88 15 70 . Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.

Ihr Dr. Alexander Wachs