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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte - Stromae Alors on Dance - für Universal Music GmbH

Momentan mahnen die Rasch Rechtsanwälte die vermeintliche Urheberrechtsverletzung  an dem Lied - Alors on Dance - ab. Der Rechteinhaber Universal Music GmbH lässt in der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und einen Vergleichsbetrag in Höhe von  500,00 Euro fordern. Der Vorwuf lautet: Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen. Genauer wird dem Betroffenen  vorgeworfen, das Lied in Filesharingbörsen öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Was tun?

Die Kanzlei Rasch teilt in der Abmahnung mit, dass im Falle erhöhten Aufwands sogar 800,00 EUR Kosten gefordert werden.

Die wenigsten werden wissen, wie man auf eine Abmahnung wegen Verletzung der  Urheber- und Leistungsschutzrechte reagieren sollte.

Zunächst gilt ersteinmal zu klären: Wer hatte  zu dem Pc Zugang, gibt es ein ungeschütztes W-Lan, Hat der Download wirklich stattgefunden. Diese Punkte kann sich in der Regel jeder selbst beantworten.

Wichtig an dieser Stelle: Wenn jemand mit Programmen wie eMule, eDonkey oder BitTorrent Lieder herunterlädt, so werden diese oftmals gleichzeitig für andere zum Download angeboten.Das ist kaum zu verhindern. Natürlich ist auch der Download aus einer rechtswidrigen Quelle verboten, abgemahnt wird aber nicht der Download, sondern das Ermöglichen des Download für andere.

Was ist eine Abmahnung und wie sollte man reagieren?

Mit einer Abmahnung wird ein bestimmtes Verhalten gerügt (in diesem Falle das öffentliche zugänglich machen urheberrechtlich geschützter Lieder). Der Abmahner kann, sollte der Abgemahnte wirklich eine geschützte Datei in Peer-to-Peer Netzwerken angeboten haben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten fordern. Mit der geforderten Unterlassungserklärung soll der Abgemahnte versichern, das abgemahnte Verhalten zu beenden und bei einer Zuwiderhandlung (Wiederholungstat) eine festgelegte Vertragsstrafe zu zahlen.

Es ist grundsätzlich ratsam ein (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben. Grundlegend kann man sagen, dass die beigefügte Erklärung nicht ohne Prüfung durch einen Rechtsanwalt unterschrieben werden sollte. Besser ist es, eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen zu lassen. Diese soll im Gegensatz zu der Beigefügten kein Schuldanerkenntnis darstellen und vor Folgeabmahnung schützen. Kleinste Formulierungsfehler können diese unwirksam machen,  deshalb ist von einer selbstformulierten Unterlassungserklärung abzuraten.

Nicht handeln kann zu ernsthaften Konsequenzen wie Folgekosten oder einer einstweiligen Verfügung (Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) führen.Und um dem ganzen noch etwas Schärfe zu verleihen: Man muss  die Fristen einhalten. Manchmal sind nur drei Tage Zeit, um der gegnerischen Kanzlei eine Unterlassungserklärung zukommen zu lassen und den Betrag zu begleichen.

Also zusammengefasst: Nie mehr downloaden, schnell handeln, vom Anwalt modifizierte Unterlassungserklärung anfertigen lassen und auf eine erfolgreiche Schadensersatzminderung oder gar Zurückweisung der Forderung hoffen.

Sie müssen nicht persönlich bei dem Anwalt erscheinen. Ein Fax mit der Kopie einer Abmahnung und eine Bevollmächtigung reichen, damit die Verteidigung beginnen kann. In der Regel kann alles per Internet, Fax oder Post geregelt werden. Ich vertrete bundesweit.

Um die ersten Sorgen und Nöte zu nehmen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an, um Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen.

Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70

Hinweise entnehmen Sie bitte folgendem Link : Sofort Hilfe bei Abmahnung.

Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.

 

Ihr Dr. Alexander Wachs