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Die Kanzlei Rasch aus Hamburg überschreibt mit dem Begriff „Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen“ die zu tausenden versendeten Aufforderungsschreiben, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die mit dem Schreiben geltend gemachten Kosten zu tragen.
Der Auftraggeber dieser Schreiben ist regelmäßig die Universal Music GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Briegmann, Stralauer Allee 1, 10245 Berlin. Für die Universal Music GmbH überwacht die proMedia GmbH, deren Geschäftsführer der Rechtsanwalt Clemens Rasch ist, Internettauschbörsen wie etwa BitTorrent. Derzeit existieren noch keine gesicherten Informationen wie die Beweissicherung der proMedia tatsächlich erfolgt. In den Abmahnschreiben finden sich dazu jedenfalls keine näheren Ausführungen.
Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte so nicht unterschrieben werden. Sie finden hier eine exemplarische Darstellung einiger Punkte, warum ich die von der Kanzlei Rasch übersandte Unterlassungserklärung für bedenklich halte. Ich empfehle Ihnen daher sich hinsichtlich der Formulierung einer Unterlassungserklärung beraten zu lassen. Ich halte auch die Summe von 1.200,00 für den Vorwurf, dass ein Album heruntergeladen und damit auch über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde für zu hoch. Es gibt sicher Fälle, in denen – wenn der Vorwurf stattgefunden hat – im Ergebnis zumindest ein Teilbetrag zu zahlen ist, doch soweit die Kanzlei Rasch suggeriert, es handele sich bei dem Vergleichsangebot in jedem Fall um ein gutes Angebot, vermag ich dem keineswegs zuzustimmen. Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, rate ich erst einmal Durchzuatmen und die in der Abmahnung genannten sehr kurzen Frist zu beachten. Gern können Sie mich zu einer kurzen kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung anrufen.
Um die Risiken und Möglichkeiten einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70.
Ihr Dr. Alexander Wachs
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Abmahnung
Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen lautet die Überschrift des Schreibens der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, An der Alster 6, 20099 Hamburg. Obwohl das Wort Abmahnung nicht explicit fällt, hält es sich um eine sogenannte Abmahnung.
Diese Abmahnung wird nun Seite für Seite erläutert.
Auf der ersten Seite zeigt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte welchen Rechteinhaber sie vertritt."...hiermit zeigen wir an, dass uns die Tonträgerherstellerin Universal Music GmbH, Stralauer Allee 1, 10245 mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Gegenstand des Schreibens sei eine Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten durch die unerlaubte Verwertung der Tonaufnahmen: [dann wird hier ein Album aufgeführt oder bei einem Sampler mehrere Lieder]
Diese seien, so führt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus, zu einer bestimmten Zeit über den Internetanschluss zum Herunterladen verfügbar gemacht worden.
Namens und in Vollmacht der Mandantin Universal Music GmbH fordert die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte den Abgemahnten, gemäß §§ 97,77,78 Nr.1, 85, 16, 19a UrhG auf,
es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Mandantin ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten, sowie sich zur Absicherung dieses Unterlassungsanspruches zu verpflichten, bei zukünftigen Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR zu zahlen
die in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten zu tragen.
Seite 2
I.
Nun erklärt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, dass "Filesharing-Systeme, die zumeist als "Tauschbörsen" bezeichnet werden, ein "Umschlagplatz" für digitale Medien seien. Die Nutzer bieten sich in diesem Systemen über das Internet mithilfe von bestimmten zuvor von ihnen installierten Programmen gegenseitig Inhalte zum kopieren an. Weiter heisst es in der Abmahnung der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte,"Zu den enstprechenden Programmen gehören unter anderem die verbreiteten Anwendungen "BitTornado", "Vuze"(vormals Azureus) und "Shareaza, die auf dem sogenannten "BitTorrent"-Protokoll basieren, bei dem prinzipiell sämtliche teilnehmenden Rechner gleichzeitig Daten anbieten sowie nachfragen und zu diesem Zweck auch alle miteinander verbunden sind.
Im Einzelnen kommt es nach dem Herunterladen und Ausführen der auf bestimmten Internetseiten zu findenden sogenannter "Torrent"-Dateien, so ist der Abmahnung der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte zu entnehmen, zu einer Verknüpfung sämtlicher Rechner, die zum betreffenden Zeitpunkt online sind und die entsprechenden Daten, beispielsweise ein bestimmtes Musikalbum, vorhalten."
II.
Im Auftrag der Mandantin Universal Music GmbH seien Filesharing-Systeme von der Ermittlungsfirma proMedia Gesellschaft zum Schutze geistigen Eigentums mbH auf rechtsverletzende Angebote hin überprüft worden. Dabei wurde festgestellt und ausführlich dokumentiert, so schreibt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, dass zu einem bestimmten Datum, zu einer festen Zeit, über einen Internetanschluss, dem zu dem besagten Zeitpunkt die IP-Adresse [dies ist dynamisch, wechselt also ständig] zugewiesen war, urheberrechtlich geschützte Werke innerhalb eines Filesharing-Systems zum Herunterladen verfügbar gemacht worden seien.
Zu weiteren Sachklärung wurde durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Anschluss beim zuständigen Landgericht ein Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 Urhg eingeleitet, auf das hin angeordnet wurde, dass der betroffene Provider, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über Namen und Anschrifft des Nutzers der genannten IP-Adresse geben darf.
III.
Weiter heisst es in der Abmahnung der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, dass wenn Tonaufnahmen ohne Einwilligung der Rechteinhaber (Komponisten, Textdichter, ausübende Künstler, Tonträgerhersteller) im Internet angeboten werden, dies eine Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten darstelle. Folgend heisst es, dass die Mandantin Universal Music GmbH Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der genannten Lieder [des genannten Tonträgers] sei. Die angefertigten Vervielfältigungen von Tonaufnahmen mit dem Zweck, die Aufnahmen Dritten und damit der Öffentlichkeit zum Herunterladen zu stellen, verstoße daher bereits gegen §§ 77, 85, 16 UrhG, denn Vervielfältigungen zum Zweck des öffentlichen Donwload-Angebots seien gerade nicht von § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt und auch ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien dürften, so schreibt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, nicht öffentlich wiedergegeben werden.
Vor allem aber, so steht es in der Abmahnung der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, dass das Bereitstellen von Film-/Tonaufnahmen auf einem Computer zum Abruf durch Teilnehmer von Filesharing-Systemen ohne Einwilligung der Rechteinhaber das ihnen gemäß §§ 78 Nr. 1, 85, 19a UrhG zustehenden auschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletze.
[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Die technischen Ausführungen der Kanzlei Rasch sind abstrakt sicherlich korrekt, der Abgemahnte sollte aber wissen, dass damit nicht der konkrete Vorwurf bewiesen wurde. Lassen Sie Ihre Abmahnung durch eine Anwalt individuell prüfen.]
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IV
1.Unterlassungsanspruch
Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte schreibt, dass aufgrund der Rechtsverletzungen der Mandantin ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 2. Hs. UrhG zustehe. Er soll rechtlich gewährleisten, dass in Zukunft keine weiteren Rechtsverletzungen begangen werden. Dies werde rechtlich dadurch erreicht, so ist es der Abmahnung der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte zu entnehmen, dass der Rechtsverletzer eine Unterlassungserklärung abgebe, in der er für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspreche (sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung).
[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Die beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und wohl auch zu unbestimmt. Lassen Sie sich vor Abgabe der Unterlassungserklärung durch mich unter 040 411 88 15 70 beraten.]
Weiter schreibt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, dass der Unterlassungsanspruch im Übrigen unabhängig davon bestehe, ob der Abgemahnte die Urheberrechtsverletzung selbst begangen habe. Als Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, sei der Abgemahnte schließlich nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung - bzw. entsprechend der neueren Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ( Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06) unter Umständen gar wegen der Verletzung bestehender Sicherungspflichten - für die eingetretenen Rechtsverletzungen verantwortlich, auch wenn er die Filesharing- Programme nicht selbst genutzt haben sollte. Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte schreibt, dass ihnen eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen aus jüngster Zeit vorlägen, die eine Haftung des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte - insbesondere durch die jeweiligen Kinder ,aber auch unbekannte Dritte bei Verwendung eines geschützten WLAN-Anschlusses - bestätigen.
[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Ganz so einfach ist es dann allerdings auch nicht, denn auch wenn die meisten Gerichte hier eine Störerhaftung bejahren, ist noch nicht abschließend geklärt, ob und unter welchen Umständen die Störerhaftung durchbrochen werden kann].
2. Ersatzansprüche
Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte schreibt zu dem Thema, dass der Mandantin erhebliche Ersatzansprüche zuständen. Gemäß § 97a Abs. 1 S.2 UrhG sei der Abgemahnte, den Ausführungen der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte zufolge, zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Es seien durch gerichtliche Anordnungsverfahren und Ermittlung Kosten in Höhe von bis zu 300,00 EUR angefallen. Hinzu kämen Anwaltskosten und Schadensersatz für den Mandanten der Kanzlei Rasch in nicht unbeträchtlicher Höhe
[Anmerkung der Kanzle Dr. Wachs Rechtsanwälte: Gerade bei der Frage der Kosten ist noch einiges ungeklärt, weswegen qualifizierte anwaltliche Beratung sich hier auszahlt.]
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3. Die Mandantin habe, so erklärt es die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, dass die Mandantin -jedenfalls gegenüber demjenigen, der die Rechtsverletzung unmittelbar begangen habe - ein Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der unter Umständen erfolgten weiteren Verwertung der streitgegenständlichen Tonaufnahmen aus § 97 Abs. 1 Urhg, § 242 BGB. Bei Bestreitung der eigenen Tatbegehung müsse der Abgemahnte, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast, substantiiert zu Aufklärung der Frage beitragen, wer als Täter die über den Anschluss erfolgte Urheberrechtsverletzung begangen habe.
V.
Um die Angelegenheit einvernehmlich und außergerichtlich zu beenden, schlägt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte einen Vergleich vor. Dem Abgemahnten wird angeboten, 1.200,00 Euro Vergleichsbetrag zu zahlen, womit die in dieser Angelegenheit entstandenen Verfahrenskosten, Rechtsanwaltskosten, Schadensersatzsansprüche abgegolten seien.
[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Wie schon oben mitgeteilt, sollte hier nicht überstürzt gezahlt werden, ob dieses Vergleichsangebot wirklich angemessen ist, ist zu prüfen. Nach meiner Erfahrung lohnt es sich bei solch hohen Summe immer einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, in vielen Fällen gibt es gute Argumente die Summe erheblich zu reduzieren und in manchen Fällen gibt es Argumente die Forderung ganz zurückzuweisen. Ich berate Sie gern zu diesen Fragen. Sie erhalten eine kurze kostenlose Ersteinschätzung unter 040 411 88 15 70 zu Chancen und Risiken.]
VI.
Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte fasst zusammen, dass
der Abgemahnte sicherstellen muss, dass über den Internetanschluss keine weiteren Rechtsverletzungen erfolgen können
Die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückgesendet werden muss
Eine Rücksendung der Vergleichsannahmeerklärung gefordert wird
Bei Ablehnung des Vergleichsangebotes fordert die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, dass der Abgemahnte schriftlich erläutere, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Werke im Internet vertrieben sowie in welcher sonstigen Form und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Tonaufnahmen weiter ausgewertet wurden. Sollte die Rechtsverletzung nicht von dem Abgemahnten begangen worden sein, fordert die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte die verantwortliche Person zu benennen.
(Anmerkung der Redaktion: In Bearbeitung)
Linksammlung:
Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte mahnt folgende Werke ab:
Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte mahnt folgende Werke ab:
Abmahnung Rasch Rechtsanwälte - Coldplay Mylo Xyloto - EMI Music Germany GmbH & Co. KG
Zeitnah mit der Veröffentlichung des Musikalbums - Coldplay Mylo Xyloto - geht der Rechteinhaber EMI Music Germany GmbH & Co. KG gegen die unerlaubte Verbreitung des Musikwerkes vor. Unter Zurhilfenahme der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg wird dem Betroffenen im Rahmen einer Abmahnung vorgeworfen, das streitgegenständliche Musikwerk - Coldplay Mylo Xyloto - Dritten zum Download bereitgestellt zu haben. In dieser Rasch Abmahnung werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 1200,00 Euro gefordert.
Abmahnung Coldplay Mylo Xyloto
Derzeit mahnt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg für die Rechtsverletzungen an dem Musikwerk Coldplay Mylo Xyloto ab. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, das streitgegenständliche Musikwerk Dritten unerlaubnt zum Download angeboten zu haben. In diesem Zusammenhang fordert die Kanzlei Rasch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zustimmung zu einem Vergleich. Weiter wird in dieser Angelegenheit die Zahlung eines Abgeltungsbetrages in Höhe von 1200,00 Euro gefordert.
Die angebliche Rechtsverletzung wird in der Regel durch das Unternehmen proMedia aufgezeichnet. Informationen zu der Firma und einen Link zur Vorgehensweise finden Sie hier: Anti-Piracy-Firma.
Was ist nach dem Erhalt solch einer Abmahnung zu beachten?
Die abmahnende Kanzlei Rasch geht zuerst davon aus, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung auch selber begangen hat. Dieses ist jedoch nicht immer der Fall. Oft nutzen Dritte den Internetanschluss und begehen die Rechtsverletzung. Natürlich ist der Anschlussinhaber dafür verantwortlich, sein Internet gegen solche Zugriffe zu schützen und mögliche Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Weiter muss er als Nichttäter trotzdem versuchen, zur Aufklärung der Täterschaft beizutragen. Vorschnell sollte hier jedoch niemand mit der gegnerischen Seite Kontakt aufnehmen. Die Informationen zu einer möglichen Täterschaft können sich auch nachteilig für den Abgemahnten auswirken.
Jeder Fall sollte individuell geprüft und hinsichtlich der Angemessenheit der Summe bewertet werden. Nicht immer ist volle Gelforderung der Kanzlei Rasch wirklich durchsetzbar. Pauschal lässt sich dieses jedoch nicht beantworten. Realistisch gesehen kann kein Versprechen abgegeben werden wie z.B. "Sie zahlen nichts an den Abmahner". Das wäre auch unlogisch. Sollte die Rechtsverletzung stattgefunden haben muss genau geklärt werden, unter welchen Umständen dieses geschehen ist und welche Zahlung in diesem Fall angemessen scheint. Das nichts gezahlt werden muss kann nur in Ausnahmefällen durchgesetzt werden. Im Optimalfall einigt man sich mit der gegnerischen Seite. Nur so ist die Möglichkeit eines gerichtlichen Nachspiels abgewendet.
Viele Internetnutzer, Interessenverbände und Netzgemeinschaften raten dazu, eine Zahlung zu verweigern und nur eine Unterlassungserklärung abzugeben. In diesem Zusammenhang sollte erwähnt sein, dass diese Vorgehensweise unter folgenden Bedingungen übernommen werden sollte:
1. Intensives Studium zu dem Thema Filesharing - Mehrstündige Lektüre und exaktes Arbeiten
2. Vorherige kostenlose Ersteinschätzung durch Anwalt wahrgenommen
3. Monatlich etwas Geld für eine mögliche Klage zurücklegen
4. 3 Jahre Verjährungsfirst abwarten
5. Konsequente und richtige Vorgehensweise bei Mahnbescheid, weiteren Zahlungsforderungen und der Klageerhebung
6. Einigkeit über diese Vorgehensweise bei allen möglichen Beteiligten (Downloader, Anschlussinhaber, Ehe-Partner etc.)
Zusammengefasst klingt das alles schlimmer als es ist, aber Sie müssen wissen, dass die Verteidigung im Alleingang nicht "mal eben so" erledigt werden kann. Dieses soll sie nicht entmutigen, sondern zum genauen Arbeiten anspornen.