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Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller mahnt im Auftrag der Firma Tino Media die Urheberrechtsverletzung an dem Film - Tight Teens 6 -ab und fordert in diesem Zusammenhang eine Unterlassungserklärung sowie 710,00 Euro Pauschalbetrag. Dem Abgemahnte wird vorgeworfen den Film - Tight Teens 6 - in Filesharingbörsen öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Somit wurden, so führt die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus, die Urheber- und Leistungsschutzrechte der Firma Tino Media verletzt.
Die wenigsten werden wissen, was eine Unterlassungserklärung ist und wie man auf eine Abmahnung reagieren sollte.
Mit einer Abmahnung wird ein bestimmtes Verhalten gerügt. In diesem Falle das öffentlich zugänglich machen urheberrechtlich geschützter Filme. Der Abmahner kann, sollte der Abgemahnte wirklich eine geschützte Datei in Peer-to-Peer Netzwerken angeboten haben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten fordern. Mit der geforderten Unterlassungserklärung soll der Abgemahnte versichern, das angemahnte Verhalten zu beenden und bei einer Zuwiderhandlung (Wiederholungstat) nach dem Datum der Unterschrift eine festgelegte Vertragsstrafe zu zahlen. Grundlegend kann man sagen, dass die beigefügte Erklärung nicht ohne Prüfung durch einen Rechtsanwalt unterschrieben werden sollte. Besser ist es, eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen zu lassen. Diese soll im Gegensatz zu der Beigefügten kein Schuldanerkenntnis darstellen und vor Folgeabmahnung schützen. Formulierungsfehler können diese unwirksam machen und deshalb ist von einer selbstformulierten Unterlassungserklärung abzuraten.
Es ist äußerst ratsam auf die Abmahnung zu reagieren. Auch wenn diese über den einfachen Postweg zugestellt worden ist, hilft es nicht, diese einfach zu ignorieren. Nach dem Motto, die Abmahnung habe man nie gesehen. Es ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung ausreichend, wenn der Abmahner nachweist, die Abmahnung auf den Postweg gebracht zu haben. Damit hat der Abmahner alles getan, was nötig ist. Nachteile der "Nicht-Zustellung" treffen nun den Abgemahnten!
Außerdem ist es dringend angeraten innerhalb der gesetzten Fristen zu reagieren. Auch wenn nur drei Tage Zeit gegeben sind, ist dieses noch im Einklang mit der sehr strengen Rechtsprechung.
Grundlegend ist zu klären, ob der Rechtsverstoß wirklich stattgefunden hat. Die Beweissicherung erfolgt über Anti-Piracy Firmen, die sich über eDonkey, eMule oder BitTorrent in die Filesharing Börsen einloggen, um anhand der Hash-Werte ( Der "Fingerabdruck" einer Datei) nachzuweisen, wer den Film Das Beste aus Happy Video Privat zum download angeboten hat. Freilich sind diese Ant-Piracy Firmen nicht unfehlbar, auch wenn dies in den Abmahnungen gern suggeriert wird. Es gibt eine Vielzahl von Fehlerquellen. Meine Kanzlei konnte bereits merhfach bei unterschiedlichen Anti-Piracy-Firmen Fehler nachweisen.
Eine Abmahnung ist nur der Vorschlag einer Einigung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung in Filesharing Börsen. Es ist kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, wie man es aus dem Fernsehen kennt. Der Abgemahnte ist nicht vorbestraft und erhält auch keinen Eintrag in das Führungszeugnis.
Trotzdem kann es nervraubend sein, sich mit einer Anwaltskanzlei auseinanderzusetzen. Kein Laie kann entscheiden, ob die Forderung der Kanzlei angemessen ist.
Darum zusammengefasst :
- Beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben
- Kontakt zu einem Anwalt suchen, der in der Materie kundig ist
- Kostenloses Erstgespräch warnehmen, um sich beraten zu lassen
-Ruhig und sachlich entscheiden und handeln
Ich vertrete seit Jahren erfolgreich bundesweit. Sie müssen nicht nach Hamburg reisen, um sich durch mich vertreten zu lassen. Um die Risiken und Möglichkeiten einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70. Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.
Ihr Dr. Alexander Wachs