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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller - Du bist der Regisseur! Teil 6 - für Ino Handel & Vertriebs GmbH

Die Ino Handel & Vertriebs GmbH lässt durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller den Film - Du bist der Regisseur! Teil 6 - abmahnen. In der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung werden eine Unterlassungserklärung und 850,00 Euro Pauschalbetrag gefordert. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf den Film - Du bist der Regisseur! Teil 6 - in Filesharing Börsen öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Betroffenen sind in der Regel erschrocken. Je nach persönlicher, wirtschaftlicher Lage kann solche eine Schadensersatzforderung schwer treffen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass es Wege und Möglichkeiten gibt, angemessen auf solch eine Abmahnung zu reagieren. Ziel ist es herauszuarbeiten, ob die Rechtsverletzung wirklich stattgefunden hat und ob die Forderung berechtigt ist. Weitere Hinweise zu dem Thema soll der Blogeintrag bieten.

Schadensersatzforderung: Die Höhe der geltend gemachten Kosten mag auf den ersten Blick beliebig erscheinen. Eigentlich ist sie das aber nicht. Die Berechnung der Anwaltskosten erfolgt grundsätzlich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und dann nach dem Streitwert. Das erste Problem ist nun, dass die Streitwerte bei Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen von Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt werden. Sie reichen etwa bei einem Album von 3.000,00 bis 50.000,00 EUR oder bei einem Film von 1.200,00 EUR bis 100.000,00 EUR. Abhängig von dem gewählten Gericht kann der Anwalt also von wenigen hundert bis mehreren tausend Euro für das gleiche Werk verlangen. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Anwälte bei Abmahnungen ihre Anwaltskosten mit dem Schadensersatz zu einem pauschalen Gesamtbetrag verbinden. Auch bei dem Schadensersatz ist die Spanne zwischen 30,00 EUR und 150,00 EUR pro zugänglich gemachtem Lied verhältnismäßig weit.

Abmahnung: Mit der Abmahnung fordert der Abmahnende von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei einer Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem Dateien im Internet verbreitet werden. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist grundsätzlich recht frei formuliert, es gilt jedoch einige durch Gesetz und Rechtsprechung entwickelte Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung muss etwa im Fall eines zukünftigen Verstoßes strafbewehrt sein.

Unterlassungserklärung: Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abgemahnte kann verpflichtet werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die fragliche Datei schon lange von seinem Rechner gelöscht hat. Es droht nämlich eine Wiederholungsgefahr. Das heißt bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Datei nicht mehr zu verbreiten, kann der Gegner diesen Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen. Darum wird oftmals geraten lieber eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben.

Folgekosten: Viele Abgemahnte scheuen den Gang zum Anwalt wegen vermeintlich hoher Kosten. Ich vertrete außergerichtlich zu einem günstigen, festen Pauschalpreis, den ich bereits im ersten Telefonat mitteile. Auch vor dem Hintergrund Sie vor weiteren Abmahnungen schon im Vorfeld zu schützen, lohnt sich eine Vertretung.

Auch wirtschaftlich schwächer aufgestellte Abgemahnte können sich anwaltlicher Hilfe bedienen, etwa in dem sie einen Beratungshilfeschein (nicht in allen Bundesländern) beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Dann kostet eine anwaltliche Vertretung durch den Rechtsanwalt eigener Wahl auch aus einem anderen Bundesland nur 10,00 EUR. Ich vertrete bundesweit und habe schon sehr vielen Mandanten mit einem Beratungshilfeschein helfen können.

Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter : 040 411 88 15 70 . Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.

Ihr Dr. Alexander Wachs