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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Kornmeier und Partner was tun ?

Konsequent geht der Rechteinhaber EMI Music Germany GmbH wegen der Urheberrechtsverletzung an Werken des Künstlers David Guetta vor. Der Star-DJ mit millionen von verkauften Tonträgern ist mittlerweile Dauergast in den deutschen Charts, somit aber auch immer wieder Ziel der Überwachung hinsichtlich der unerlaubten Verwertung in sogenannten Filesharingbörsen. Auf dieses Arbeit spezialisierte Firmen zeichnen auf, über welchen Internetanschluss einzelne Lieder oder Filme Dritten zum Download angeboten wurden. Dieses Angebot, das in der Kornmeier und Partner Abmahnung angesprochen wird, geschieht zeitgleich mit dem Download einer Datei.

Dieser Blogbeitrag zeigt anhand der Musterabmahnung, welche möglichen Einwände es gegen solch eine Abmahnung wegn der Rechtsverletzung einzelner David-Guetta Titel gibt. In der Kornmeier und Partner Abmahnung heisst es:

Sehr geehrter Herr/Frau X ,
in obiger Angelegenheit zeigen wir an, dass uns die Firma EMI Music Germany GmbH mit der
Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird
anwaltlich versichert. Unsere Mandantschaft ist Inhaberin ausschließlicher Rechte an
den Liedern:

1. David Guetta - Little Bad Girl

2. David Guetta feat. Flo Rida & Nicki Minaj - Where Them Girls At

3. David Guetta feat. Rihanna - Who's That Chick?

4. David Guetta - One more Love

5. Snoop Dogg feat David Guetta – Sweat

6. David Guetta – Titanium feat. Sia

mit Bezug auf Filesharing in sogenannten
Peer-2-Peer-Netzwerken ("Tauschbörsen") (§§ 69a, 94, 95 UrhG). Gegenstand unserer
Beauftragung ist eine im Internet begangene Urheberrechtsverletzung.

1. Über Ihren Internetanschluss wurde in einem so genannten Peer-2-Peer Netzwerk
das vorstehend genannte Lied anderen Nutzern zum Download
angeboten. [Dieses ist die Ursache für die Kornmeier und Partner Abmahnung. Wenn man genau liest, wird deutlich, dass der Vorwurf sich auf den Internetanschluss bezieht, da nicht bekannt ist, wer die Urheberrechtsverletzung an dem Lied begangen hat.]

Folgende Daten wurden anlässlich eines Testdownloads festgestellt und
beweissicher dokumentiert: Datum und Uhrzeit Dateiname IP- Adresse, Hashwert, Ihre Benutzerkennung. [Die Daten werden durch eine Ermittlungsfirma gespeichert. Es jedoch nicht deutlich, wie die Ermittlungsfirma konkret vorgegangen ist. Da es bisher kein standardisiertes Verfahren für die Aufzeichnung gibt, muss der Betroffene ersteinmal darauf vertrauen, dass die Angaben so richtig sind. Das Gegenteil zu beweisen ist fast unmöglich.]

Aufgrund des beigefugten Beschlusses gemäß § 101 Abs. 9 UrhG des LG Köln
vom x (Geschäftsnummer: x) hat Ihr Provider mitgeteilt,
dass der festgestellte Internetanschluss aufIhren Namen angemeldet ist.

2. Für die Urheberrechtsverletzung sind Sie als Anschlussinhaber verantwortlich. Da
die betreffende Datei über Ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht
wurde, spricht der Anscheinsbeweis dafur, dass die Rechtsverletzung auch von
Ihnen selbst als Anschlussinhaber begangen wurde (BGH Urteil vom 12.05.2010,
NJW 2010, S. 2061). Sofern Sie sich darauf berufen wollen, dass eine andere
Person die Rechtsverletzung begangen hat, haben Sie hierfür konkrete
Anhaltspunkte vorzubringen und diese zu beweisen.
Auch die Nutzung Ihres Internetanschlusses durch Dritte müssen Sie sich
grundsätzlich zurechnen lassen.

[Grundsätzlich sind die Ausführungen der Kanzlei Kornmeier und Partner auch richtig. Es muss in dem Fall, dass der Anschlussinhaber nicht der Rechtsverletzer ist, genau geprüft werden, ob die komlette Forderung, die in der Kornmeier und Partner Abmahnugn geltend gemacht wird, abgegolten werden muss. Abhängig von der Ausgangsituation kann ggf. der Schadensersatz zurückgewiesen werden]

Aufgrund unzähliger Berichterstattungen in allen Medien ist jedem Inhaber eines Internetanschlusses bekannt, dass über sogenannte Tauschbörsen im Internet illegal Computerspiele zum Download angeboten und Urheberrechte verletzt werden. Jeder Inhaber eines Internetzugangs der seinen Zugang Dritten überlässt, hat daher Vorsorge zu tragen, dass von diesem Zugang aus keine derartigen Rechtsverletzungen stattfinden. Unterbleiben derartige Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen ist derjenige, der seinen Internetzugang einem Dritten überlässt, neben dem Dritten, der tatsächlich eine Rechtsverletzung begeht, zur Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG als Störer verpflichtet.

[Der Fall, wenn der Anschlussinhaber seinen Pflichten zur Kontrolle und Sicherung nicht nachgekommen ist, wird in der Kornmeier und Partner Abmahnung angefüht, nicht aber die Situation, in der der Betroffene seine Pflichten erfüllt hat. Der Gesetzgeber hat gewisse Anforderungen formuliert, denen ein Anschlussinhaber genügen muss. Alles hat jedoch seine Grenzen der Zumutbarkeit. Sollte der Betroffene dafür Sorge getragen haben, dass keine Rechtsverletztungen von seinem Anschluss ausgehen und dieses trotzdem geschieht, so muss auch in diesem Fall die Geldforderung hinsichtlich der Angemessenheit neu geprüft werden]

Für eine Störerhaftung kommt es auf schuldhaftes Verhalten nicht an. Der Inhaber
eines Internetanschlusses eröffnet eine Gefahrenquelle und hat daher
sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen
genutzt wird. Ermöglicht er Familienmitgliedern, Haushaltsangehörigen oder
sonstigen Dritten über seinen Anschluss den Zugang zum Internet, so hat er diese
Personen in angemessener Weise zu belehren und zu kontrollieren sowie eigene
Benutzerkonten mit beschränkten Zugriffsrechten sowie eine Firewall
einzurichten. Für den Fall, dass Sie über einen WLAN-Anschluss verfugen, der
nicht ausreichend passwortgeschützt ist, haben Sie als Störer die Verantwortung
dafur zu tragen, wenn sich Dritte über den von Ihnen unzureichend gesicherten
WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschaffen 

3. Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung über Ihren Internetanschluss sind
Sie gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Das Anbieten
urheberrechtlich geschützter Dateien für andere zum Download im Internet stellt
eine öffentliche Zugänglichmachung dar. Dieses Recht steht nach §§ 19 a, 69c,
94, 95 UrhG nur dem Rechteinhaber zu. Wir fordern Sie hiermit auf, die betreffende Datei unverzüglich von dem zum Download für andere Tauschbörsennutzer freigegebenen Ordner Ihres Rechners zu entfernen sowie die in der Anlage beigefügte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung bis spätestens x an unsere Kanzlei zurückzusenden.

[Die Formulierung der Kanzlei Kornmeier und Partner ist hier etwas undeutlich. Sie sind nicht verpflichtet die beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern irgendeine, im Optimalfall von dem eigenen Anwalt verfasste Unterlassungserklärung. Es steht jedem Agebmahnte frei, eine veränderte Unterlassungserklärung abzugeben. Solch eine Erklärung ist keine einheitliche Formulierung. Der Inhalt kann varieren, muss aber den Anforderungen des Gesetzgebers genügen. Nur so kann die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.]

4. Gemäß § 101 UrhG sind Sie zur Auskunft verpflichtet. Der gesetzliche
Auskunftsanspruch dient der Durchsetzung von Schadensersatz- und
Beseitigungsansprüchen unserer Mandantin. Mit diesem Anspruch soll der
verletzte Rechteinhaber diejenigen Informationen erhalten, die er zur Bestimmung
des Umfangs der ihm entstandenen Schäden benötigt (Dreier/Schulze, UrhG, 3.
Aufl., § 101, Rn. 1). Unsere Mandantin hat daher Anspruch auf
Auskunftserteilung darüber, in welchem Zeitraum Sie das streitgegenständliche
Computerspiel über Ihren Anschluss rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht
haben.

[Bevor Sie irgendetwas sagen, was Sie vielleicht nur belastet, sollten Sie ersteinmal nicht Stellung nehmen. Natürlich sind Sie, so wie es in der Kornmeier und Partner Abmahnung steht, zur Auskunft verpflichtet, sollten dieses jedoch nicht vor einer Beratung tun]

5. Unsere Mandantin hat gemäß § 97 Abs. 2 UrhG Anspruch auf Schadensersatz
aufgrund der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung ihrer Rechte. Im
Urheberrecht gelten hohe Sorgfalts anforderungen, weswegen bereits leichte
Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung begründet (BGH,
GRUR 1993 S. 34). Besondere Sorgfaltsanforderungen sind insbesondere dann zu
stellen, wenn, wie hier, ein neues Lied zum Herunterladen ins Internet
gestellt wird. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen
Gefahrdung der Verwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschränkungen
im Internet zum Download angebotenes Lied  jederzeit von jedermann
heruntergeladen und weiter verbreitet werden kann (so der BGH im Urteil vom
20.05.2009 für Computerprogramme, Az.: I ZR 239/06).

Der zu erstattende Schaden unserer Mandantin besteht nicht lediglich in dem Wert
des Liedes, den Sie hätten kaufen müssen, um an die rechtswidrig
angebotene Datei zu gelangen, sondern stellt vielmehr den Wert einer an unsere
Mandantin zu zahlenden Lizenzgebühr für das öffentliche Zugänglichmachen der
geschützten Datei dar.

Gegenstand der Rechtsverletzung ist nicht der Download
der Datei, sondern das Anbieten der Datei in einer Internettauschbörse. Unsere Mandantschaft hat daher Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenz, die sie als Gegenleistung für die Erteilung einer Zustimmung zum öffentlichen Zugänglichmachen der betreffenden Datei über das Internet erhalten hätte. Zur
Zahlung dieser angemessenen Schadenslizenz sind Sie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG
wegen der schuldhaften Verletzung der Urheberrechte unserer Mandantin
verpflichtet. Die Höhe der Schadenslizenz richtet sich unter anderem danach, in
welchem Zeitraum das streitgegenständliche Musikwerk über Ihren Anschluss
rechtwidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist bzw. wird.

Die Bemessung des Schadensersatzes ist der ewige Streitpunkt. Grundlegend sollte jedem Filesharer klar sein, dass ein gewisser Schaden entstanden ist. Dieser sollte auch beglichen werden, unter der Voraussetzung, dass er angemessen angesetzt ist. Hier muss von Fall zu Fall individuell entschieden werden. Wie Sie den Ausführungen der Kornmeier und Partner Abmanung entnehmen können, müssen Sie nicht für den Schaden aufkommen, der das einzelne Lied im "Laden" gekostet hätte, sondern einen anhand der Lizenzgebür abgeleiteten Betrag. Dieses ist im Abmahnwesen so üblich.]

6. Gemäß § 97 a Abs. 1, Satz 2 UrhG sind Sie zum Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verpflichtet. Hierzu gehören unter anderem die Anwaltskosten
unserer Mandantschaft. Dem Anspruch liegt der Gedanke zugrunde, dass es Ihrem
Interesse entspricht, von der rechtlichen Beurteilung Ihres rechtswidrigen
Handelns in Kenntnis gesetzt zu werden, um dadurch einen kostenintensiven
urheberrechtliehen Prozess zu vermeiden. Eine Beschränkung
der anwaltlichen Abmahnkosten auf 100,00 Euro gilt gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nur
in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung
außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Ein solcher Fall liegt bei einer
Abmahnung wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Liedes in
einer Internettauschbörse nicht vor.

[Auch hier streiten sich die "Gelehrten". Die eine Auffassung ist die, dass es im Sinne des Gesetzgebers ist, gerade bei der Rechtsverletzung an einem einzelnen Lied die Anwaltskosten zu deckeln. In der Praxis findet der Parapraph jedoch keine Anwendung]

7. Das Ziel unserer Mandantschaft ist es zunächst, die rechtswidrige Verwertung des
im Betreff genannten Liedes unverzüglich zu beenden. Aus diesem
Grund haben Sie die beigefugte strafbewehrte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. [Auch an dieser Stelle sollte bemerkt sein, dass es Ihnen freisteht, eine veränderte Unterlassungserklärung abzugeben, mehr dazu im letzten Teil des Beitrages]

Ziffer 1 der Erklärung enthält Ihre
Verpflichtung, es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, das im Betreff genannte
Computerspiel oder einzelne Teile hiervon im Internet der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen.
Weiterhin bietet Ihnen unsere Mandantschaft im Vergleichswege an, den
Ersatzanspruch unserer Mandantschaft sowie den Anspruch auf Erstattung aller
erforderlichen Aufwendungen mit einer einmaligen Pauschalzahlung in Höhe von
€ 600,00 (netto) zu erledigen. In diesem Betrag sind folgende Kosten enthalten:
eine Schadensersatzzahlung an unsere Mandantschaft aufgrund der
Verletzung ihrer Rechte durch die unberechtigte öffentliche
Zugänglichmachung eines der Lieder:

1. David Guetta - Little Bad Girl

2. David Guetta feat. Flo Rida & Nicki Minaj - Where Them Girls At

3. David Guetta feat. Rihanna - Who's That Chick?

4. David Guetta - One more Love

5. Snoop Dogg feat David Guetta – Sweat

6. David Guetta – Titanium feat. Sia

, wobei mit Annahme und Erfüllung des angebotenen Vergleichs der in Ziffer 4 dieses Schreibens
geltend gemachte Auskunftsanspruch unserer Mandantin erledigt ist,
die Kosten unserer Inanspruchnahme für dieses Abmahnschreiben.
Anwalts- und Gerichtskosten, die unserer Mandantschaft dadurch
entstanden sind, dass für die Auskunftserteilung durch Ihren Provider ein
gerichtlicher Antrag gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestellt werden musste
Sowie  die Aufwendungen, die unsere Mandantin Ihrem Provider  gemäß § 101 Abs. 2, Satz 3 UrhG für die Auskunftserteilung zu erstatten hat. Technikkosten, die unserer Mandantschaft zur Feststellung der
Rechtsverletzung entstanden sind.

8. Für die Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von € 600,00
setzen wir eine Frist bis zum x. [Die Fristen sind in der Kornmeier und Partner Abmahnung kurz bemessen. Dieses ist üblich und rührt daher, dass der Rechteinhaber sicher gehen muss, dass keine weiteren Ureberrechtsverletzungen mehr von dem Internetanschluss des Abgemahnten ausgehen] 

9. Für den Fall, dass die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
nicht fristgerecht abgegeben, d.h., der mit diesem Schreiben angebotene Vergleich nicht angenommen wird, werden wir unserer Mandantschaft empfehlen, gerichtliche Schritte einzuleiten. Aufgrund der unerlaubten
Handlung ist hierbei nach § 32 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
beanstandete Handlung begangen worden ist. Dies ist entweder der so genannte Begehungsort oder der so genannte Erfolgsort. Da die ins Internet gestellte Datei an jedem Ort aufgerufen werden konnte, kann unsere Mandantin (auch wenn Sie
selbst nicht im Gerichtsort Frankfurt am Main ansässig sein sollten) gerichtliche
Maßnahmen vor der Frankfurter Gerichtsbarkeit einleiten.

[Um der gegnerischen Kanzlei den Wind aus den Segeln zu nehmen kann durch die Abgabe einer korrekt formulierten Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung abgewehrt werden.]


Der Kornmeier und Partner Abmahnung liegt eine Unterlassungserklärung bei. Wie bereits erklärt ist der Rechtsverletzer dazu verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Hierin verpflichtet er sich gegenüber dem Rechteinhaber, eines der Lieder

1. David Guetta - Little Bad Girl

2. David Guetta feat. Flo Rida & Nicki Minaj - Where Them Girls At

3. David Guetta feat. Rihanna - Who's That Chick?

4. David Guetta - One more Love

5. Snoop Dogg feat David Guetta – Sweat

6. David Guetta – Titanium feat. Sia

nicht mehr in sogenannten Filesharingbörsen anzubieten und bei einer Wiederholungstat eine Vertragsstrafe zu zahlen. Sie können die Unterlassungserklärung mit einem Vertrag vergleichen, den Sie mit dem Abmahner schließen. Sie müssen jedoch nur so viel versichern, wie notwending ist. Oft legen die abmahnenden Kanzleien bereits eine Formulierung in das Abmahnschreiben. Auch in der Kornmeier und Partner Abmahnung werden Sie solch eine Erklärung vorfinden.


Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

- nachfolgend Schuldner genannt -
 verpflichtet sich gegenüber der EMI Music Germany GmbH - nachfolgend Gläubigerin genannt -
zu folgendem:

1. Schuldner wird es ab sofort unterlassen, bei Vermeidung einer angemessenen,
von der Gläubigerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Vertragsstrafe, deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen
ist, das Lied X oder einzelne Teile hiervon, im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen bzw. es zu ermöglichen, dass das Lied über einen
ihm gehörenden Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Schuldner verpflichtet sich, Gläubigerin einen pauschalen Schadensersatz m
Höhe von € 600,00 zu bezahlen. In diesem Betrag enthalten ist eine pauschale
Lizenzzahlung an die Gläubigerin sowie eine Zahlung für alle der Gläubigerin
im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung entstandenen erforderlichen
Aufwendungen.


[Sie sollten die der Kornmeier und Partner Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht vorbehaltlos abgeben. Besser ist es eine veränderte Unterlassungserklärung zu verfassen, die optimal im Sinne des Abgemahnten verfasst ist. Nach Abgabe der mitgesendete Erklärung ist eine Nachverhandlung über die Höhe der geforderten Summe in der Regel nicht mehr möglich. Weiter muss die Erklärung ohne Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Oft werden hier schwerwiegende Fehler gemacht.]

Dieser Blogbeitrag sollte deutlich machen, dass es immer eine zweite Meinung zu der Angelegenheit gibt. Neben unserer Informationsarbeit in Form des Internetblogs bieten wir über unsere Hamburger Anwaltskanzlei auch eine telefonische, kostenlose Ersteinschätzung. In dieser beraten wir Sie über Chancen und Risiken einer außergerichtlichen Verteidigung.

Sie erreichen uns Mo-Fr 8 - 19.30 Uhr & Sa 10 - 16 Uhr unter der Rufnummer 040 411 88 15 70.

Ihr Dr. Alexander Wachs