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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Kornmeier und Partner - Gentleman It No Pretty Bravo Hits 69 - für GSDR GmbH

Die Kanzlei Kornmeier und Partner mahnt die Urheberrechtsverletzung an dem Lied - Gentleman It no Pretty ab und fordert in der Abmahnung wegen Filesharing in Peer-to-Peer Netzwerken eine Unterlassungserklärung sowie 450,00 Euro Pauschalbetrag. Auftraggeber und Rechteinhaber ist die GSDR GmbH. Diese Firma ist kein klassisches Plattenunternehmen. Laut dem Handelsregistereintrag übernimmt die GSDR GmbH die Rechte für einzelne Lieder, Alben oder Filme, um dann gegen Filesharer vorzugehen.

„GSDR GmbH, Frankfurt am Main, Maybachstraße 24, 60433 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.03.2010. Geschäftsanschrift: Maybachstraße 24, 60433 Frankfurt am Main. Gegenstand: Erwerb von Rechten an Tonaufnahmen, Bildtonaufnahmen, Computerspielen, Filmen oder anderen Audio- oder audiovisuellen Produkten zum Schutze der vorgenannten Produkte gegen rechtswidrige Verwertungen, insbesondere im Internet.“(Handelsregister.de)

Sollte das Lied auf dem Bravo Hits 69 Sampler gewesen sein, so ist besondere Obacht geboten. In diesem Fall können weitere Abmahnungen folgen. In diesem speziellen Fall ist es ratsam sich Rechtsbeistand zu holen, da nur ein erfahrener Anwalt einen ausreichenden Schutz vor Folgeabmahnungen bieten kann. Es kommt immer wieder vor, so hat die Praxis gezeigt, dass einzelne Abgemahnte mehrere Abmahnungen erhalten haben.

Dies alles soll nicht beunruhigen. Nach einem Gespräch mit einem Anwalt sieht sie Sache oft wesentlich positiver aus. Erste Informationen soll der Blogbeitrag bieten:

Was ist eine Abmahnung?

Mit der Abmahnung fordert der Abmahnende von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei einer Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber, hier GSDR GmbH, durch Kornmeier & Partner, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem das Lied Gentleman It No Pretty in Tauschbörsen verbreitet wird. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist grundsätzlich recht frei formuliert, es gilt jedoch einige durch Gesetz und Rechtsprechung entwickelte Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung muss etwa im Fall eines zukünftigen Verstoßes strafbewehrt sein.

Es ist nachvollziehbar, dass die abmahnende Kanzlei eine Unterlasssungserklärung so formuliert, dass sie vorteilhaft für den Auftraggeber ist und dem Abgemahnten eher Nachteile bringt. Besser ist es die Unterlassungserklärung zu verändern, denn die beigefügte Version ist nur ein Vorschlag. Es steht jedem Betroffenen frei, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Gern will ich Sie hierzu beraten.

Was ist ein Unterlassungserklärung?

Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abgemahnte kann im Auftrag der GSDR GmbH  von der Kanzlei Kornmeier und Partner verpflichtet werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er das Lied Gentleman It No Pretty schon lange von seinem Rechner gelöscht hat. Es droht nämlich eine Wiederholungsgefahr. Das heißt bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Datei nicht mehr zu verbreiten, kann der Gegner diesen Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen. Darum wird oftmals geraten lieber eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben.

Innerhalb von welchem Zeitraum muss ich handeln?

Die gesetzten Fristen müssen eingehalten werden. Oft hat der Adressat einer Abmahnung nur wenige Tage Zeit angemessen zu reagieren. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung ( Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen.

1. Regel
Nie ungeprüft die von der Kanzlei Kornmeier und Partner beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Es muss geprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte und falls ja, dann muss diese im Interesse des Abgemahnten neu formuliert werden. In der Abmahnung werden ferner regelmäßig Schadensersatzansprüche eingefordert, diese setzen sich zusammen aus Rechtsanwaltskosten und einer Summe, die für den Auftraggeberder Abmahnung, hier GSDR GmbH, bestimmt ist.
Nach Durchsicht von mehreren hundert Abmahnungen habe ich festgestellt, dass die Anwaltskosten in der weit überwiegenden Anzahl der Abmahnungen eher im oberen Drittel des angemessenen angesiedelt sind. Manchmal werden auch Schadensersatzzahlungen für den Auftraggeber gefordert, die überhaupt nicht gerichtlich durchsetzbar sind. Daher lautet die

2. Regel
Nie einfach die geforderten Summen zahlen, selbst bei berechtigten Abmahnungen können die Forderungen oft auf ein erträgliches Maß herabgesetzt werden. Wichtig ist dabei nur, dass Sie mit einem Anwalt, wenn Sie sich vertreten lassen wollen, ein Pauschalhonorar vereinbaren, damit Ihre Ersparnis nicht einfach an einen anderen Anwalt geht.

3. Regel
Lassen Sie sich über die Reichweite einer abgegebenen Unterlassungserklärung ausgiebig beraten. Die Folgen eines unbeabsichtigten Verstosses einige Jahre später birgt das Risiko, dass Sie viele tausend Euro zahlen müssen. Eine Unterlassungserklärung ist unbedingt ernst zu nehmen.

Wie erreiche ich einen Anwalt, der sich im Internetrecht auskennt?

Ortstermine sind bei einer Vertretung nicht von Nöten. Sie können mir die Unterlagen auch per E-Mail oder Fax zusenden. Ich kann dann unmittelbar mit Ihrer Vertretung beginnen. Entscheidender als die räumliche Nähe ist die Erfahrung des eingeschalteten Anwalts. Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen sie mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70

 

Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.

Ihr Dr. Alexander Wachs