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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Kornmeier und Partner - DJ Sequenza - Rhythm of Love / Future Trance 52 - für GSDR GmbH

Aktuell erhalten Inhaber eines Internetanschlusses Abmahnungen wegen des Verdachts der Urheberrechtsverletzung in Filesharing Börsen. In diesem Zusammenhanng liest man immer wieder von dem Rechteinhaber GSDR GmbH. Es hat sich herausgestellt, dass dieses Unternehmen kein klassischer Rechteinhaber ist, sondern diese nur kurzzeitig übertragen bekommt, um mögliche Rechtsverletzung in Filesharing Börsen zu ahnden.

Auf Handelsregister.de findet sich über die GSDR GmbH:
GSDR GmbH, Frankfurt am Main, Maybachstraße 24, 60433 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.03.2010. Geschäftsanschrift: Maybachstraße 24, 60433 Frankfurt am Main. Gegenstand: Erwerb von Rechten an Tonaufnahmen, Bildtonaufnahmen, Computerspielen, Filmen oder anderen Audio- oder audiovisuellen Produkten zum Schutze der vorgenannten Produkte gegen rechtswidrige Verwertungen, insbesondere im Internet."

Da das Unternehmen auch die Rechte an dem Lied DJ Sequenza - Rhythm of Love / Future Trance 52 erworben hat, wird dieses von der Kanzlei Kornmeier und Partner abgemahnt. In der Abmahnung werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und 450,00 Euro Pauschalbetrag gefordert.

Der Schadensersatz wird im Bereich des „geistigen Eigentums“ nicht zwingend konkret berechnet. Vielmehr steht dem verletzten Rechteinhaber ein Wahlrecht zu, wie er seinen Schaden berechnet. Er kann den Schaden damit auch nach der sog. Lizenzanalogie berechnen. Das heißt es wird gefragt, was hätte der Rechteinhaber gefordert, wenn er gefragt worden wäre. Es kommt daher nicht darauf an, ob in zum Beispiel zwei Stunden nur vier Personen das Werk von dem Anschlussinhaber hätten herunterladen können, weil die eigene Internetleitung keine größere Verbreitung zulässt.

Mit der Abmahnung fordert der Abmahnende von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei einer Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber durch seinen Anwalt, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem Lieder oder Filme in Tauschbörsen verbreitet werden. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist grundsätzlich recht frei formuliert, es gilt jedoch einige durch Gesetz und Rechtsprechung entwickelte Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung muss etwa im Fall eines zukünftigen Verstoßes strafbewehrt sein.

Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abgemahnte kann verpflichtet werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die fragliche Datei schon lange von seinem Rechner gelöscht hat. Es droht nämlich eine Wiederholungsgefahr. Das heißt bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Datei nicht mehr zu verbreiten, kann der Gegner diesen Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen. Darum wird oftmals geraten lieber eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Fristen müssen eingehalten werden. Oft hat der Adressat einer Abmahnung nur wenige Tage Zeit angemessen zu reagieren. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung ( Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen.

Ortstermine sind bei einer Vertretung nicht von Nöten. Sie können mir die Unterlagen auch per E-Mail oder Fax zusenden. Ich kann dann unmittelbar mit Ihrer Vertretung beginnen. Entscheidender als die räumliche Nähe ist die Erfahrung des eingeschalteten Anwalts.Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70. Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.

Ihr Dr. Alexander Wachs