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Die Kanzlei Dr. Kornmeier und Partner gehört zu den Kanzleien, die schon seit Jahren Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen abmahnen. Die Kanzlei Kornmeier& Partner hat lange Jahre für die Digiprotect GmbH (Turn piracy into profit) abgemahnt. Derzeit ist die Kanzlei Kornmeier & Partner u.a. für die "GSDR GmbH" und "Ministry of Sound" tätig und mahnt die Verbreitung von Musikaufnahme der Künstler Gentlemen und den Disco Boys sowie für Medialand GmbH - Michael Thomas We stood in Flames ab.
Neuerdings beginnt die Kanzlei Kornmeier & Partner auch damit die Verbreitung von Computerspielen in Tauschbörsen abzumahnen. Aktuell liegen mir Abmahnungen von Alter Ego - Bitcomposer; Schlag den Raab - Bitcomposer und von Sniper: Ghost Warrior - Baseprotect UG vor.
Die Abmahnungen haben sich in den Jahren der Tätigkeit inhaltlich kaum geändert. Die Kanzlei Kornmeier und Partner fordert eine Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Pauschale von 450,00 EUR. Eine Differenzierung von Anwaltskosten und Schadensersatz findet nicht statt.
Bei Abmahnungen wegen einzelner Lieder von Alben wie Bravo Hits oder German Top 100 rate ich zur Vorsicht. Hier drohen Folgeabmahnungen von anderen Kanzleien.
Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70. Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.
Ihr Dr. Alexander Wachs
Die Kanzlei Kornmeier und Partner mahnt die Urheberrechtsverletzung in Filesharingbörsen ab. Solch eine Kornmeier und Partner Abmahnung wird nun Seite für Seite erläutert.
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Auf der ersten Seite macht die Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte deutlich, welchen Rechteinhaber sie vertritt. Weiter heisst es:"Unsere Mandantschaft ist Inhaberin ausschließlicher Rechte an dem abgemahnten Werk mit Bezug auf Filesharing in sogenannten Peer-2-Peer-Netzwerken ("Tauschbörsen") (§§ 69a, 94, 95 UrhG). Gegenstand unserer Beauftragung ist eine im Internet begangene Urheberrechtsverletzung."
Der Vorwurf der Kornmeier und Partner Abmahnung lautet:
1. Über den Internetanschluss wurde in einem so genannten Peer-2-Peer Netzwerk die abgemahnte Datei anderen Nutzern zum Download angeboten.
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Folgende Daten seien anlässslich eines Testdownloads festgestellt und beweissicher dokumentiert: Datum und Uhrzeit, Dateiname, Ip-Adresse, Hashwert, Benutzerkennung.
2. Für die Urheberrechtsverletzung sei der Abgemahnte als Anschlussinhaber verantwortlich, schreibt die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte. Da die betreffende Datei über den Internetanschluss des Betroffenen öffentlich zugänglich gemacht wurde, spricht der Anscheinsbeweis dafur, dass die Rechtsverletzung auch von ihm selbst als Anschlussinhaber begangen wurde (BGH Urteil vom 12.05.2010, NJW 2010, S. 2061). Sofern der Abgemahnte sich darauf berufen wollen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat, habe er hierfür konkrete Anhaltspunkte vorzubringen und diese der Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte zu beweisen.
Auch die Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte müsse sich die abgemahnte Person grundsätzlich zurechnen lassen. Die Kanzlei Kornmeier und Partner schreibt in der Abmahnung:" Aufgrund unzähliger Berichterstattungen in allen Medien ist jedem Inhaber eines Internetanschlusses bekannt, dass über so genannte Tauschbörsen im Internet illegal Computerspiele zum Download angeboten und Urheberrechte verletzt werden. Jeder Inhaber eines Internetzugangs der seinen Zugang Dritten überlässt, hat daher Vorsorge zu tragen, dass von diesem Zugang aus keine derartigen Rechtsverletzungen stattfinden. Unterbleiben derartige Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen, so führt die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte aus, ist derjenige, der seinen Internetzugang einem Dritten überlässt, neben dem Dritten, der tatsächlich eine Rechtsverletzung begeht, zur Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG als Störer verpflichtet."
Die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte führt aus, dass es für eine Störerhaftung auf schuldhaftes Verhalten nicht ankomme. Der Inhaber eines Internetanschlusses eröffnet eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt wird. Ermöglicht er Familienmitgliedern, Haushaltsangehörigen oder
sonstigen Dritten über seinen Anschluss den Zugang zum Internet, so hat er diese
Personen in angemessener Weise zu belehren und zu kontrollieren sowie eigene Benutzerkonten mit beschränkten Zugriffsrechten sowie eine Firewall einzurichten. Für den Fall, über einen WLAN-Anschluss zu verfügen, der nicht ausreichend passwortgeschützt ist, habe der Abgemahnte als Störer die Verantwortung dafür zu tragen, wenn sich Dritte über den unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschaffen, schreibt die Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte. (BGH, Urteil vom 12.05.2010, NJW 2010, S. 2061; OLG Düsseldorf, Az.: 1-20W 157/07; OLG Frankfurt, Az.: 11 U 27/07; Az.: 6 W 20/05; OLG Hamburg, 5 W 61/06; OLG Köln 6 U 244/06; LG Hamburg, Az.: 310 0 144/08; LG Köln 280889/08; LG Düsseldorf 120 134/09; LG Leipzig Az.: 05 0 383/08; AG Frankfurt, Urteile vom 22.01.2009 (Az.: 29 C 549/08-81), vom 14.04.2009 (Az.: 29 C 1957/08-86)
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3. Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung über den Internetanschluss sei der Abgemahnte gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Weiter heisst es in der Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte Abmahnung:" Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Dateien für andere zum Download im Internet stellt eine öffentliche Zugänglichmachung dar. Dieses Recht steht nach §§ 19 a, 69c, 94, 95 UrhG nur dem Rechteinhaber zu."
Die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner Abmahnung fordert den Betroffenen auf, die betreffende Datei unverzüglich von dem zum Download für andere Tauschbörsennutzer freigegebenen Ordner des Rechners zu entfernen sowie die in der Anlage beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zu einem genannten Datum an die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte zurückzusenden.
4. Gemäß § 101 UrhG sei die abgemahnte Person zur Auskunft verpflichtet, schreibt die Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte in der Abmahnung. Der gesetzliche Auskunftsanspruch diene der Durchsetzung von Schadensersatz- und Beseitigungsansprüchen der Mandantin. Mit diesem Anspruch soll der verletzte Rechteinhaber diejenigen Informationen erhalten, die er zur Bestimmung
des Umfangs der ihm entstandenen Schäden benötigt (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101, Rn. 1). Die Mandantin der Kornmeier & Partner Rechtsanwälte habe daher Anspruch auf Auskunftserteilung darüber, in welchem Zeitraum der Betroffene das streitgegenständliche Werk über den Anschluss rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hat.
5. Weiter heisst es in der Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte Abmahnung:"Unsere Mandantin hat gemäß § 97 Abs. 2 UrhG Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung ihrer Rechte. Im Urheberrecht gelten hohe Sorgfaltsanforderungen, weswegen bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung begründet (BGH,GRUR 1993 S. 34). Besondere Sorgfaltsanforderungen sind insbesondere dann zu stellen,stellt die Kanzlei Kornemeier und Partner Rechtsanwälte fest, wenn, wie hier, ein neues Werk zum Herunterladen ins Internet gestellt wird. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschränkungen im Internet zum Download angebotenes Computerspiel jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiter verbreitet werden kann (so der BGH im Urteil vom 20.05.2009 für Computerprogramme, Az.: I ZR 239/06)."
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6. Gemäß § 97 a Abs. 1, Satz 2 UrhG sei der Abgemahnte, laut der Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte, zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Hierzu gehören unter anderem die Anwaltskosten der Mandantschaft. Dem Anspruch liegt der Gedanke zugrunde, dass es Ihrem Interesse entspricht, von der rechtlichen Beurteilung des rechtswidrigen Handelns in Kenntnis gesetzt zu werden, um dadurch einen kostenintensiven urheberrechtliehen Prozess zu vermeiden. (v gl. BGH, GRUR 1973, S. 384 f.; BGH, GRUR 1991, S. 550 ff.; LG Köln, Az.: 28 0480/06). Eine Beschränkung der anwaltlichen Abmahnkosten auf 100,00 gilt gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nur in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Ein solcher Fall liege bei einer Abmahnung wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes in einer Internettauschbörse nicht vor.
7. Das Ziel der Mandantschaft, so erklärt es die Kanzlei Kornmeier & Partner Abmahnung, sei es zunächst, die rechtswidrige Verwertung des im Betreff genannten Werkes unverzüglich zu beenden. Aus diesem Grund habe der Abgemahnte die beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Ziffer 1 der Erklärung enthält die Verpflichtung, es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, das im Betreff genannte Werk oder einzelne Teile hiervon im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen.
Weiterhin böte die Mandantin der Kanzlei Kormeier und Partner Rechtsanwälte im Vergleichswege an, den Ersatzanspruch der Mandantschaft sowie den Anspruch auf Erstattung aller erforderlichen Aufwendungen mit einer einmaligen Pauschalzahlung in Höhe von € 600,00 (netto) zu erledigen. In diesem Betrag sind folgende Kosten enthalten:
A) Eine Schadensersatzzahlung an die Mandantschaft aufgrund der Verletzung ihrer Rechte durch die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung des werkes, wobei mit Annahme und Erfüllung des angebotenen Vergleichs der in Ziffer 4 dieses Schreibens geltend gemachte Auskunftsanspruch der Mandantin erledigt ist.
B) Die Kosten unserer Inanspruchnahme für dieses Abmahnschreiben. Anwalts- und Gerichtskosten, die der Mandantschaft der Kanzlei Kornmeier und Partner dadurch entstanden sind, dass für die Auskunftserteilung durch Ihren Provider ein gerichtlicher Antrag gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestellt werden musste.
C) Die Aufwendungen, die die Mandantin dem Provider gemäß § 101 Abs. 2, Satz 3 UrhG für die Auskunftserteilung zu erstatten hat.
D) Technikkosten, die der Mandantschaft zur Feststellung der Rechtsverletzung entstanden sind.
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8. Unter diesem Punkt nennt die Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte das Fristende des Zeitraums innerhalb dem die Zahlung erfolgen soll.
9. Abschließend hält die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte fest:"Für den Fall, dass die beigefugte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht fristgerecht abgegeben, d.h., der mit diesem Schreiben angebotene Vergleich nicht angenommen wird, werden wir unserer Mandantschaft empfehlen, gerichtliche Schritte einzuleiten." Aufgrund der von dem Abgemahnten begangenen unerlaubten Handlung sei hierbei, so erklärt es die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte, nach § 32 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Dies ist entweder der so genannte Begehungsort oder der so genannte Erfolgsort. Da die ins Internet gestellte Datei an jedem Ort aufgerufen werden konnte, kann unsere Mandantin (auch wenn die abgemahnte Person selbst nicht im Gerichtsort Frankfurt am Main ansässig sein sollte) gerichtliche Maßnahmen vor der Frankfurter Gerichtsbarkeit einleiten.
Allgemeine Links:
Baseprotect GmbH
bitcomposer Games GmbH
DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH
Embassy of Music GmbH - früher Ministry of Sound Recordings GmbH
EMI Music Germany GmbH & Co. KG
GSDR GmbH
GV-World GmbH
Abmahnung Kornmeier und Partner - David Guetta - Without You - feat. Usher
Es ist schon etwas paradox. Entgegen der Interessen des Künstler David Guetta, der einem Zeitungsartikel nach klar Stellung bezieht, wenn er sagt, dass Plattenfirmen weniger gegen Onlinepiraterie vorgehen müssten und stattdessen Musik frei zugänglich machen sollten (Link), mahnt der Rechteinhaber EMI Music Germany GmbH & Co KG diejenigen ab, denen vorgeworfen wurde, einzelne Lieder des Künstlers David Guetta in einer sogenannten Filesharingbörse verbreitet zu haben.
In dem vorliegenden Fall geht es um das Lied David Guetta Feat. Usher - Without You, welches unter anderem auf dem derzeitigen The Official UK Top 40 Singles Chart 02.10.2011 Sampler enthalten ist. Die in der Angelegenheit beauftragte Kanzlei Kornmeier und Partner geht davon aus, dass derjenige, der den Sampler heruntergeladen hat, automatisch das auf ihm enthaltene Lied - David Guetta Feat. Usher - Without You - zeitgleich Dritten zum Download angeboten hat.
In diesem Zusammenhang fordert die Kanzlei Kornmeier und Partner die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages.
Was müssen Sie nun beachten?
Die Verteidigung bzw. angemessene Reaktion auf solch eine Abmahnung ist relativ umfangreich. Der Forderung nachzukommen, sich nicht informieren zu lassen und die beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben ist vielleicht die schlechteste Lösung. Es gibt für den Verstoß einer Urheberrechtsverletzung keinen Bußgeldkatalog. Die Geldforderung der Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte wegen der Rechtsverletzung an dem Werk David Guetta Feat. Usher - Without You muss also nicht bedingungslos hingenommen werden. Zuallererst muss geklärt werden, ob der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung überhaupt begangen hat oder etwa Dritte. Weiter muss in dieser Fallkonstellation hinterfragt werden, welche Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen er getroffen hat. Anhängig von der Beantwortung kann ggf. der Schadensersatz zurückgewiesen werden.
Weitere Kritikpunkte sind die angesetzten Streitwerte (Unterlassungsstreitwert). Gerichte setzen im Fall einer Urheberrechtsverletzung unterschiedliche Streitwerte an. Ein kurzes Beispiel: Die abmahnende Kanzlei mahnt ein Musikalbum ab und setzt einen Streitwert von 50.000 Euro an. Dieser Schaden sei angeblich entstanden. Dementsprechend fordert die Kanzlei für ihre Tätigkeit eine an dem Streitwert angelehnte Entlohnung, die dem Abgemahnten in Rechnung gestellt wird. Ein möglicher Einwand durch den eigenen Anwalt und ggf. eine Prüfung in einem Gerichtsverfahren kommt dann oft zu dem Schluss, dass der von der abmahnenden Kanzlei angesetzte Streitwert viel zu hoch angesetzt ist. Hier entscheiden Gericht zwar unterschiedlich, die Tendenz neigt jedoch zu einer konsequenten Herabsetzung der Streitwerte. Darum muss immer geprüft werden, ob die Forderung wegen der Rechtsverletzung an dem Lied - David Guetta - Without You - feat. Usher angemessen ist.
Weiter muss die beigefügte Unterlassungserklärung näher betrachtet werden. Die den Abmahnungen beigefügten Erklärungen sind regelmäßig zu weit gefasst. Es steht jedem Abgemahnten frei, eine veränderte Unterlassungserklärung abzugeben. Solch eine Erklärung ist lebenslang gültig. Darum sollten Sie sich vor der Abgabe ausgiebig informieren lassen.