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Die Kanzlei Schröder (Rechtsanwalt Lutz Schroeder) vertritt ebenfalls Rechteinhaber, die geltend machen, dass deren Werke (etwa pornografische Filme) ohne Einwilligung aus Internettauschbörsen heruntergeladen und währenddessen auch verbreitet wurden.
Derzeit liegt mir nur eine Abmahnung vor, in der die Kanzlei Lutz Schröder für Peter Banks, B24 9 LG Birmingham, Großbritannien eine Unterlassungserklärung und Schadensersatz fordert. Die Vergleichssumme beträgt 750,00 EUR. Ein wenig pikant finde ich, dass wie aus unserem Hintergrundbericht hier ersichtlich, inEngland das Abmahngeschäft eher ins Stocken geraten ist.
Musterabmahnung: Abmahnung wegen der Verletzung des Urheberrechts im Internet
Einleitend heisst es in der Abmahnung der Kanzlei Schröder, dass der Rechteinhaber die Kanzlei beauftragt hat, seine rechtlichen Interessen zu vertreten. Die ordnungsgemäße Beauftragung könne der Vollmacht entnommen werden.
Der Grund der Bauftragung der Kanzlei Schröder sei die Tatsache, dass der Betroffene eine Urheberrechtsverletzung an einem Filmwerk des Mandanten begangen habe, indem das Filmwerk, ein Erotikfilm, in einem Peer-to-Peer Netzwerk anderen Nutzern zum Download angeboten wurde. Der Mandant hat die Kanzlei Schröder beauftragt, so ist es der Abmahnung zu entnehmen, den Betroffenen wegen des urheberrechtswidrigen Verhaltens abzumahnen und Schadensersatz zu verlangen.
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1.Der Mandant der Kanzlei Schröder sei der Inhaber der ausschließlichen Urheberrechte an dem Erotikfilm. Allein der Mandant habe also das Recht, diesen Film öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere diesen Film an andere Internetnutzer weiterzugeben namentlich in Internettauschbörsen anzubieten.
Die Rechteinhaberschaft sei in einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz von dem zuständigen Landgericht bereits geprüft und bestätigt worden. Dem Gericht wurden die Verträge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Mandant der Kanzlei Schröder die Urheberrechte an dem Film innehat, heisst es in der Abmahnung. Der entsprechende Beschluss des Gerichtes ist in der uns vorgelegte Lutz Schörder Abmahnung beigefügt.
2. Das Urheberrecht des Mandanten habe der Abgemahnte verletzt, als er den streitgegenständlichen Film als Nutzer eines Peer-to-Peer Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten haben.
3. Der Mandant der Kanzlei Schröder habe ein unabhängiges Unternehmen damit beauftragt, die einschlägigen Internet Tauschbörsen hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen an seinen Werken zu überwachen. Im Rahmen dieser Überwachung dokumentiere das Unternehmen die IP-Adressen mit zugehörigen Timestamps von denjenigen Nutzern des Netzwerkes, die Filme des Mandanten der Kanzlei Schröder anderen Nutzern zum Download anbieten und auf diese Weise illegal verbreiten.
Die hierbei eingesetzte Technik sei durch unabhängige Gutachter überprüft worden, die fehlerfreie Funktionsweise des Überwachungs- und Dokumentationsverfahrens wurde durch ein Gutachten bestätigt.
Weiterhin wurde die ordnungsgemäße Funktionsweise der eingesetzten Software in dem bereits erwähnten Gerichtsverfahren glaubhaft gemacht und vom Landgericht bestätigt.
In diesem Zusammenhang habe das Unternehmen, so ist es der Abmahnung der Kanzlei Schröder zu entnehmen, folgende Daten festgestellt und angeblich beweissicher dokumentiert. Zu einem genannten Zeitpunkt und Datum wurde von dem Internetanschluss, dem die dynamische IP-Adresse xx.xxx.xxx.xx zugewiesen war, der streitgegenständliche Film als Datei anderen Nutzern in einem Bittorrent-Netzwerk zum Download angeboten.
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Aus diesem Grund hat der Anwalt Lutz Schröder, so ist es der Abmahnung zu entnehmen, im Namen des Mandanten auf Grundlage der gesammelten Daten den beigefügten Beschluss des Landgerichts erwirkt. Dieser Beschluss gestattete es dem Internet Service Provider, Auskunft über Namen und die Anschrift des Nutzers der dokumentierten IP-Adresse zu dem Tatzeitpunkt zu erteilen.
Der Internet Servide Provider habe daraufhin mitgeteilt, dass die ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Internetanschluss des Abgemahnten zugewiesen war.
Die Kanzlei Schröder weist zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die dynamische IP-Adresse, die dem Betroffenen von seinem Internet Service Provider zum Tatzeitpunkt für die Internetverbindung zugewiesen war, nicht mit der IP-Adresse indentisch ist, die dem Computer im eigenen Netzwerk zugewiesen war.
4.
Indem der streitgegenständliche Film durch den Betroffenen ohne Erlaubnis des Mandanten der Kanzlei Lutz Schröder illegal in einer Internet Tauschbörse öffentlich zuänglich gemacht und verbreitet wurde, habe der Abgemahnte dessen Urheberrechte verletzt, vgl. §§ 15, 16, 19a Urhebergesetz.
Das Verhalten sei, so steht es in der Kanzlei Schröder Abmahnung, sogar strafbar gemäß § 106 Urhebergesetz. Zudem werden in der Abmahnung Bedenken hinsichtlich der fehlenden Altersverifikationen in Tauschbörsen geäußert, die dazu führen können, dass pornographisches Material potenziell auch Minderjährigen zum Download angeboten wird.
5.
Aufgrund der festgestellten Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss sei der Abgemahnte dem Mandanten der Kanzlei Schröder gegenüber zu zukünftigen Unterlassung, zur Erstattung der durch die Anwaltstätigkeit angefallenen Rechtsanwaltskosten und zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet.
Namens und in Vollmacht des Mandanten fordert die Kanzlei Schröder den Empfänger der Abmahnung auf, die Datei, die den abgemahnten Film enthält, unverzüglich von dem Computer zu entfernen und dem Mandanten gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, für deren Eingang eine Frist notiert wurde. Für die Wahrung dieser Frist komme es auf den Tag des Zugangs der Unterlassungserklärung in der Kanzlei des Anwalts Lutz Schröder an. Eine entsprechende Erklärung ist der Abmahnung beigefügt.
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Indem der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgibt, könne er für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung die Zahlung einer Vertragsstrage versprechen, um eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden. Die Kanzlei Schröder weist weiter darauf hin, dass durch dieses strafbewehrte Versprechen der Betroffene hinreichend deutlich macht, dass er in Zukunft keine weiteren Rechtsverletzungen dieser Art mehr begehen werde.
Sollte keine oder eine nicht ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben werden, werde der Anwalt Lutz Schröder dem Mandanten dringend anraten, den Unterlassungsanspruch gerichtlich titulieren zu lassen. Hierdurch würden erhebliche weitere Kosten entstehen. Für die Urheberrechtsverletzung an einem Film setzen Gerichte, so führt es die Kanzlei Schröder in der Abmahnung aus, einen Sreitwert von mindestens 50.000,00 Euro fest. Die Kosten würden somit bei Zugrundelegung dieses Streitwertes 7.639,30 Euro allein für die erste Instanz betragen.
[Stellungnahme der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Diese hohen Streitwerte sind eher utopisch selbst an traditionell rechteinhaberfreundlichen Gerichtständen wie Hamburg oder Köln werden für solche "Laufbilder" eher Streitwerte um 10.000,00 EUR festgesetzt]
Weiter bittet der Anwalt der Kanzlei Schröder um Verständnis für die vergleichsweise kurze Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Der Mandant möchte sich die Möglichkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Eilverfahrens) offen halten für den Fall, dass die Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert wird, erklärt die Kanzlei Schröder in der Abmahnung. Ein solches Eilverfahren werde von den Gerichten jedoch nur dann zugelassen, wenn der Rechteinhaber unverzüglich das Gericht anruft. Ansonsten müsse der Unterlassungsanspruch im regulären Urheberrechtsprozess vor dem Landgericht durchgesetzt werden.
Der Unterlassungsanspruch bestehe auch dann, wenn der Abgemahnte die entsprechende Filmdatei zwischenzeitlich von dem Rechner entfernt hat.
[Stellungnahme der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Das ist grundsätzlich richtig, selbst wenn es absolut lebensfremd ist, dass ein solcher Film wochen- oder gar monatelang durch einen Nutzer verbreitet wird, sind die Entscheidungen der Gerichte hier eindeutig]
Als Inhaber des Internetanschlusses sei der Empfänger der Abmahnung zivilrechtlich für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich, schreibt die Kanzlei Schröder. Demnach müsse sich der Betroffene auch das Verhalten Dritter, beispielsweise in dem Haushalt lebender Kinder und Verwandter, Freunde, Gäste, Mitarbeiter, Arbeitnehmer usw. zurechnen lassen. Dieses gelte auch dann, wenn der Internetanschluss ohne das Einverständnis genutzt wird. Als Vergleich führt die Kanzlei Schröder in der Abmahnung diverse Urteile der Landgerichte an.
[Stellungnahme der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Es ist richtig, dass einige Gerichte wie Hamburg oder Köln eine extrem weite Haftung für den Anschlussinhaber begründen. Das bedeutet oftmals, dass wenn die Rechtsverletzung über den Anschluss begangen wurde, eine Teilzahlung begründet sein mag.]
Der Inhaber eines Internetzugangs, ist der Abmahnung zu entnehmen, hat dafür zu sorgen, dass von seinem Anschluss aus keine derartigen Rechtsverletzungen stattfinden. Die gleiche Sorgfaltspflichten treffen den Betreiber eines WLAN.
Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, führt die Kanzlei Schröder aus, dass der Abgemahnte als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe.
6.
Der Abgemahnte sei verpflichtet, dem Mandanten der Kanzlei Schröder die Kosten dieser Rechtverfolgung gemäß §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 Urhebergesetz und §§ 683, 677, 670 BGB zu erstatten. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass es im Interesse des Abgemahnten ist, davon in Kenntnis gesetzt zu werden, dass ihm eine Urheberrechtsverletzung nachgewiesen worden ist und er so die Gelegenheit erhält, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. Dem Betroffenen wird durch die Abmahnung der Kanzlei Schröder die Möglichkeit gegeben, einen kostenintensiven Prozess vor dem Landgericht zu vermeiden.
Unter Zugrundelegung des in vergleichbaren Angelegenheiten festgesetzten Streitwerten von 50.000,00 Euro ergeben sich für die Abmahnung Rechtsanwaltskosten der Kanzlei Schröder in Höhe von 1.379,80 Euro. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem abgemahnten Film angeblich um eine aktuelle Produktion handelt, die erst vor wenigen Monaten erstmals veröffentlicht worden ist, sei davon auszugehen, dass ein Gericht auch im vorliegenden Fall diesen Streitwert annehmen würde.
[Stellungnahme der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Nun ja, das ist wie in unserer vorherigen Stellungnahme ausgeführt nicht komplett richtig.]
Vorsorglich erlaubt sich Anwalt Lutz Schröder den Hinweis darauf, dass der neu geschaffene § 97 a Abs. 2 Urhebergesetz vorliegend nicht anwendbar sei, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handele. Zur Geltendmachung der Ansprüche war zum einen die Einschaltung eines Ermittlungsunternehmens und zum anderen ein gerichtliches Verfahren vor dem Landgericht erforderlich. Zusätzlich sei die von der Kanzlei Schröder vorgeworfene Rechtsverletzung nicht unerheblich, da eine aktuelle Filmproduktion einer Vielzahl von anderen Nutzern illegal zur Verfügung gestellt worden sei. Nicht zuletzt hat auch das Landgericht eine schwere Urheberrechtsverletzung angenommen und dem Internet Service Provider aus diesem Grund die Herausgabe der Daten gestattet, erklärt die Kanzlei Schröder in der Abmahnung.
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7.
Weiterhin könne der Mandant der Kanzlei Schröder von dem unmittelbaren Verletzer die Zahlung eines Schadensersatzes verlangen, der sich im Wege einer Lizenanalogie berechnet. Der Mandant kann demnach die Summe verlangen, die vernünftige Vertragsparteien als Entgelt für die Verbreitung des Filmes über das Internet vereinbart hätten. Dieses Entgelt ist also nicht dasjenige, welches für den legalen Download des Filmes zu zahlen wäre, sondern die Summe, die für das Recht zum Verbreiten des Films zu entrichten wäre,
[Stellunnahme der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Das ist nicht von der Hand zu weisen, nur bei der Höhe des Schadensersatzes beginnen die spannenden Fragen]
8.
Um eine nicht zwingend notwendige gerichtliche Auseinandersetzung in Bezug auf die Zahlungsansprüche zu vermeiden, sei der Mandant der Kanzlei Schröder bereit, sich mit der folgenden vergleichsweisen Einigung zufriedenzugeben.
Der Mandant würde sämtlich Zahlungsansprüche, also den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die Schadensersatzansprüche und den Anspruch auf Erstattung der bereits entstandenen Verfahrenskosten pauschal auf 750,00 Euro reduzieren, sofern diese Vergleichssumme spätestens bei Ablauf der für den Eingang der Unterlassungserklärung gesetzten Frist bei der Kanzlei Lutz Schröder eingeht.
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Weiter heisst es es in der Abmahnung, dass bei fristgemäßem Erhalt der Zahlung in Höhe von 750,00 Euro und fristgerechtem Eingang der Unterlassungserklärung der Mandant der Kanzlei Schröder bereit sei, auf alle weiteren Rechte wegen der vorgenannten Urheberrechtsverletzungen zu verzichten. Die Angelegenheit sei dann erledigt.
Folgend weist die Kanzlei Schröder in der Abmahnung nachdrücklich daraufhin, dass der Mandant zu weiteren Verhandlungen nicht bereit ist. Von entsprechenden Anrufen, E-Mails oder schriftlichen Fragen sei daher ausnahmslos abzusehen.
Sollte es nicht zum Abschluss dieses Vergleiches kommen, müsse der Abgemahnten damit rechnen, dass der Mandant der Kanzlei Schröder sämtliche nicht oder nur teilweise erfüllte Ansprüche gerichtlich titulieren lässt. Der Mandant werde im Fall des fruchtlosen Verstreichens der Fristen seine Ansprüche vollumfänglich gerichtlich durchsetzen. An das Vergleichsangebot werde er sich dann nicht mehr gebunden fühlen. Die Geltendmachung weiterer höherer Kosten und Gebühren bleibt für diesen Fall ausdrücklich vorbehalten.
Liste abgemahnter Titel: