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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Kanzlei Sasse und Partner - Korn III Remember Who You Are - für Roadrunner Records

Momentan mahnt die Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg das Musikalbum- Korn III Remember Who You Are - für den Rechteinhaber Roadrunner Records ab. In der Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Internet-Tauschbörsen werden eine Unterlassungserklärung und 800,00 Euro Pauschalbetrag gefordert. Die Kanzlei Sasse und Partner versendet eine Vielzahl nahezu gleichlautender Abmahnungen. Vorwurf ist aber immer, dass dem angeschriebenen Anschlussinhaber vorgeworfen wird, dass über seinen Anschluss das Album Korn III Remember Who Your Are - heruntergeladen wurde. Viele Adressaten solcher Schreiben wissen nicht, dass wenn eine Datei heruntergeladen wird, diese standardmäßig auch Dritten zur Verfügung gestellt wird. Daran knüpft die Abmahnung an, indem vorgeworfen wird,  das Werk sei über das Internet einer unbegrenzten Anzahl von Leuten zur Verfügung gestellt worden.

Allgemein ist festzuhalten, dass die Kanzlei Sasse und Partner dafür bekannt ist, eine geringere Anzahl von Abmahnungen zu versenden. Die Ansprüche aber bis zum Schluss durchficht. Die Kanzlei Sasse und Partner hat schon einige Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg geführt. Das Amtsgericht Hamburg hat regelmäßig bei Filmwerken die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG (sog. 100,00 EUR Deckelung) abgelehnt.

Folgend sollen grundlegende Informationen zu dem Thema Abmahnung wegen Filesharing aufgeführt werden.

Was ist eine Abmahnung?

Mit der Abmahnung fordert der Abmahnende von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei einer Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber durch seinen Anwalt, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem Lieder oder Filme in Tauschbörsen verbreitet werden. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist grundsätzlich recht frei formuliert, es gilt jedoch einige durch Gesetz und Rechtsprechung entwickelte Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung muss etwa im Fall eines zukünftigen Verstoßes strafbewehrt sein.

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abgemahnte kann verpflichtet werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die fragliche Datei schon lange von seinem Rechner gelöscht hat. Es droht nämlich eine Wiederholungsgefahr. Das heißt bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Datei nicht mehr zu verbreiten, kann der Gegner diesen Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen. Darum wird oftmals geraten lieber eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben.

Muss jeder eine Unterlassungserklärung abgeben?

Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Dennoch ist nach anwaltlicher Prüfung in manchen Fällen ratsam, obwohl sich der Abgemahnte „keiner Schuld bewusst ist“, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Namentlich um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über die geforderte Geldsumme streiten zu müssen. Dies ist regelmäßig sehr viel günstiger, weil die Gerichte den Unterlassungsstreitwert allein regelmäßig bei mehreren tausend Euro ansetzen.

Wie erreiche ich einen Anwalt, der sich im Internetrecht auskennt?

Ortstermine sind bei einer Vertretung nicht von Nöten. Sie können mir die Unterlagen auch per E-Mail oder Fax zusenden. Ich kann dann unmittelbar mit Ihrer Vertretung beginnen. Entscheidender als die räumliche Nähe ist die Erfahrung des eingeschalteten Anwalts.

Welche Folgekosten kommen auf den Abgemahnten zu?

Viele Abgemahnte scheuen den Gang zum Anwalt wegen vermeintlich hoher Kosten. Ich vertrete außergerichtlich zu einem günstigen festen Pauschalpreis, den ich bereits im ersten Telefonat mitteile. Auch vor dem Hintergrund Sie vor weiteren Abmahnungen schon im Vorfeld zu schützen, lohnt sich eine Vertretung.

Wieviel Zeit hat der Abgemahnte nach Erhalt einer Abmahnung?

Die gesetzten Fristen müssen eingehalten werden. Oft hat der Adressat einer Abmahnung nur wenige Tage Zeit angemessen zu reagieren. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung (Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen.

Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter : 040 411 88 15 70 . Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.

Ihr Dr. Alexander Wachs