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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Kanzlei Kornmeier und Partner - The Disco Boys - I Surrender - Various Artists / Sunshine Live Vol.34 - für GSDR GmbH

Plötzlich liegt sie im Briefkasten. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Filesharing Börsen. In dem hier vorliegenden Beispiel wird dem Betroffenen vorgeworfen, das Lied I surrender von den Disco Boys heruntergeladen zu haben. Der Song ist auf dem Sampler Sunshine Live Vol. 34 enthalten. Der Rechteinhaber GSDR GmbH fordert deswegen über die Kanzlei Kormeier & Partner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und 450,00 Euro Pauschalbetrag. Auf den ersten Blick klingt das Angebot der abmahnenden Kanzlei recht angemessen. Man gibt die Unterlassungserklärung ab, bezahlt und hat Ruhe. Das ist leider nicht so. Zwar mag dieser eine Fall beendet sein, Aber das dicke Ende kommt noch.

Gerade wenn ein Lied auf einem Sunshine Live Vol.34 Sampler enthalten war, können weitere Abmahnungen folgen.  Darum gibt es nach dem Erhalt einer Sampler-Abmahnung  Besonderheiten zu beachten: Das Problem ist, die anderen Rechteinhaber können ihre Lieder, die auch auf dem Sunshine Live Vol.34 Sampler enthalten sind, abmahnen. Darum ist es wichtig sich zu informieren. In erster Linie geht es darum, sich zu schützen. Die Praxis hat gezeigt, dass der Erhalt von drei oder vier Abmahnungen kein Einzelfall mehr darstellt.

Ich empfehle, anwaltliche Beratung zur Hilfe zu nehmen. Grundsätzlich gilt: Mit einer Abmahnung wird ein bestimmtes Verhalten gerügt (in diesem Falle das öffentliche zugänglich machen urheberrechtlich geschützter Filme). Der Abmahner kann, sollte der Abgemahnte wirklich eine geschützte Datei in in Peer-to-Peer Netzwerken angeboten haben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten fordern.

Mit der geforderten Unterlassungserklärung soll der Abgemahnte versichern, das angemahnte Verhalten zu beenden und bei einer Zuwiderhandlung (Wiederholungstat) eine festgelegte Vertragsstrafe zu zahlen. Es ist sehr ratsam auf die Abmahnung zu reagieren. Nicht handeln oder verspätetes Handeln kann zu einer einstweiligen Verfügung, Folgekosten und im schlimmsten Falle zu einem Gerichtsverfahren in der Hauptsache führen. Auch wenn die kurzen Fristen bei den Abgemahnten Empörung hervorrufen hat die Rechtsprechung bedauerlicherweise mehrfach die kurzen Fristen bestätigt.

Nun geht es darum schnell und angemessen zu reagieren. Im Zweifel gilt:

1) Die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben 2) Anwalt zu Hilfe nehmen, der sich mit dem Internetrecht auskennt 3) Beratung warnehmen 4) Ruhig und besonnen entscheiden . Somit ist eine optimale, bundesweite Vertretung möglich und es entstehen keinem Nachteile in der Qualität der Verteidigung.

Um die ersten Sorgen und Nöte zu nehmen biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an, um Risiken und Möglichkeiten einer Verteidigung zu besprechen. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70

Ich vertrete seit Jahren bundesweit, es ist nicht notwendig, dass Sie in meiner Kanzlei vorstellig werden, damit ich Sie vertreten kann. Ich vertrete bundesweit.

Hinweise entnehmen Sie bitte folgendem Link : Sofort Hilfe bei Abmahnung. Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.

Ihr Dr. Alexander Wachs