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Momentan mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH die vermeintliche Urheberrechtsverletzung in Filesharingbörsen ab und fordert in dieser Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag. Dem Betroffenen wird die öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werkes - Goethe - in Filesharingbörsen vorgeworfen. Diese Zugänglichmachung geschieht zeitglich mit dem Download einer Datei. Informationen dazu, wie solch eine Tauschbörse funktioniert erhalten Sie unter folgendem Link: Wie funktioniert eine Tauschbörse?
Nach dem Erhalt solch einer Abmahnung geht es in der Regel nicht nur darum, die geforderte Schadensersatzforderung zu minimieren oder zurückzuweisen, sondern auch vor möglichen Folgeabmahnungen zu schützen.
Je nach der individuellen Situation muss eine konkrete Verteidigung angestrebt werden. Ziel ist es hierbei, vor Folgeabmahnungen oder der etwaigen Zahlung einer Vertragsstrafe zu schützen.
Vorweg einige Grundlegende Informationen: Abmahnungen werden dann ausgesprochen, wenn eine Person sich in ihren Rechten verletzt sieht, bzw ein Dritter die Rechte ( z.B Urheber- und Leistungsschutzrechte ) verletzt hat. In diesem Fall kann der Verletzer, in diesem Fall der Filesharer, aufgefordert werden, diese Handlung zu unterlassen. Übersetzt: Der Rechteinhaber kann dem Downloader verbieten, Dateien ( Filme, Spiele, Lieder) in Internettauschbörsen anzubieten. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in solch einem Fall vorgesehen, dass sich der Downloader im Falle einer Urheberrechtsverletzung dazu verpflichten muss, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser bestätigt der Abgemahnte, wie dem Namen der Erklärung zu entnehmen ist, die Urheberrechtsverletzung (das Anbieten der Datei) gegenüber dem Rechteinhaber zu unterlassen.
Diese Unterlassungserklärung kann frei formuliert werden, muss aber bestimmte grundlegende rechtliche Anforderungen abdecken. Der Unterzeichner muss festlegen, dass er eine Strafe zahlen wird, für den Fall, dass in den nächsten 30 Jahren noch eine Urheberrechtsverletzung von ihm oder einem auf seinen Namen angemeldeten Internetanschluss ausgeht. Diese Zahlung nennt man Vertragsstrafe.
Betrachtet man die von der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte beigefügte Unterlassungserklärung, wird deutlich, dass diese regelmäßg zu weit gefasst ist. Eine "falsche" Formulierung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und Nachverhandlungen über die Höhe des geforderten Pauschalbetrages sind nicht mehr möglich. Es steht jedem Abgemahnten frei, eine veränderte, eigene Unterlassungserklärung erstellen zu lassen bzw. zu erstellen.
Es sollte deutlich werden, welche Probleme die Abgabe solch einer Unterlassungserklärung mit sich bringen kann. Ziel ist es, die Vertragsstrafe nicht vorher festzulegen, bwz. sich durch die korrekte Formulierung eine mögliche Überprüfung durch ein Gericht offen zu halten. Außerdem sollte die Formulierung, auf das abgemahnte Werk und nicht auf alle Werke des Rechteinhabers bezogen werden. In manchen Fällen muss diese erweitert werden, dieses kann aber nur von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden.
Dieses soll kein Anleitung werden "Unterlassungserklärung im Selbstbau", dazu gibt es im Internet viele informative Texte.
In der Abmahnung wird jedoch nicht nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, sondern auch Schadensersatz. Klar ist, dass dem Rechteinhaber Kosten entstanden sind: Anwaltskosten, Gebühren, Kosten für die Anti-Piracy Firma usw.. Klar ist auch, dass bei einem stattgefundenen Rechtsverstoß, dieser Aufwand entschädigt werden sollte. Fraglich ist nur in welche Höhe. Es gibt auch Fälle, in denen die ganze Forderung zurückgewiesen wird, dieses ist aber eher die Ausnahme.
Bemerkenswert ist doch, dass die Schadensersatzforderungen variieren. Natürlich mahnt die eine Kanzlei Filme ab, die andere Lieder und eine Dritte ganze Alben. So gesehen ist eine Urheberrechtsverletzung unterschiedlich zu werten. Es ist aber nun mal verwunderlich, dass die Schadensersatzforderung in Filesharingfällen vergleichbarer Werke zwischen 450,00 Euro und 1200,00 Euro variiert.
Wenn Sie zu einem der beschriebenen Punkte Fragen haben, können Sie sich gern mit mir in Verbindung setzen. Ich biete Abgemahnten eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung, in der ich über Chancen und Risiken im Umgang mit Abmahnungen berate. Vertrauen Sie gern auf meine Erfahrung. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter : 040 411 88 15 70.
Weitere Informationen unter: http://www.dr-abmahnung.de/blog
Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet folgenden Service im Falle einer Abmahnung:
1. Kostenlose, telefonische Ersteinschätzung (Auch ohne Mandatserteilung)
2. Sofortige Reaktion nach Mandatserteilung möglich
3. Ortstermine nicht nötig
4. Kommunikation über E-Mail möglich
5. Rückrufanfragen möglich (Wir rufen an, wenn Sie Zeit haben)
6. Außergerichtliche Verteidigung für einen festen Pauschalbetrag
Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter der Rufnummer 040 411 88 15 70.
Ihr Dr. Alexander Wachs