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Abmahnung Fareds erhalten?
Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehört sicherlich zu den Kanzleien, die erst in jüngerer Zeit wegen des Versands einer Vielzahl von Abmahnungen für unterschiedliche Rechteinhaber aufgefallen sind. Die Kanzlei Fareds mahnt in sehr hohen Stückzahlen Anschlussinhaber ab, denen vorgeworfen wurde, dass über deren Anschluss Tauschbörsen besucht wurden und Filesharing betrieben wurde. Zu den vertretenen Rechteinhabern zählen [...]
Die erste Besonderheit ist sicherlich die Rechtsform der Kanzlei, anders als eine Sozietät wurde hier eine GmbH als Rechtsform gewählt. Diese Firmierung kann wohl als modern bezeichnet werden. Geschäftsführer ist der Rechtsanwalt Dr. Fleischer.
Die Kanzlei Fareds fordert in der mir vorgelegten Abmahnung eine Pauschalzahlung von 450,00 EUR sowie eine Unterlassungserklärung. Vergleichen Sie zur Unterlassungserklärung auch hier.
Hinsichtlich des Kostenersattungsanspruchs heißt es in einer mir vorgelegten Abmahnung:
"Die von Ihnen zu tragenden Kosten der Rechtsverfolgung berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) [...] Bei einer Abmahnung hinsichtlich eines illegalen Musikdownloads ist vorliegend ein anzusetzender Streitwert von EUR 10.000,00 angemessen, woraus sich [...] ein Nettobetrag in Höhe von EUR 631,80 zuzüglich EUR 20,00 netto [...] ergeben würde."
Die 100,00 EUR Deckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG wird unter anderem unter Bezug auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München v. 11.11.2009, AZ 142 C 1413/09 verneint. Dazu ist anzumerken, dass es in der zitierten Entscheidung um ein ganzes Album ging, während es in den meisten Abmahnungen von Fareds um ein einzelnes Lied geht. Bei einem einzigen Lied ist sicher noch nicht das letzte Wort gesprochen. Bei einem Film dagegen scheint die Rechtsprechung derzeit tatsächlich eher dazu zu tendieren, die 100,00 EUR Deckelung abzulehnen.
Gerade bei Abmahnungen wegen einzelner Lieder von Samplern (Bravo Hits; Future Trance; German Top 100) drohen allerdings Folgeabmahnungen von anderen Kanzleien, wegen anderer Titel des gleichen Samplers. Lassen Sie sich daher bereits nach Erhalt der ersten Abmahnung beraten.
Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter: 040 411 88 15 70. Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.
Ihr Dr. Alexander Wachs
Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Auf der ersten Seite der Abmahnung zeigt die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf, welchen Rechteinhaber sie vertritt. Anhand einer in der Anlage 1 zu der Abmahnung beigefügten Vollmacht wird deutlich gemacht, dass sie durch den Rechteinhaber beauftragt wurde, urheberrechtliche Ansprüche gegen den Abgemahnten durchzusetzen.
I. Über den Internetschanschluss des Abgemahnten wäre zu einem angegebenen Zeitpunkt und Datum das urheberrechtlich geschützte Werk "XXX" in einer Internet-Tauschbörse illegal weltweit zum Download angeboten worden. Diese Daten wurden, so schreibt es die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in der "Abmahnung Fareds", mittels einer Anti-Piracy-Software beweissicher dokumentiert und an das zuständige Landgericht weitergeleitet. Das Gericht sähe es als Glaubhaft an, dass über die zum Zeitpunkt genutzte, oben bezeichnete dynamische IP-Adresse ein offensichtlicher und besonders schwerer Urheberrechtsverstoß zulasten der Mandantschaft verübt worden sein soll. Der gerichtliche Beschluss sei als Anlage 4 von der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beigefügt worden. Auf der Grundlage dieses Beschlusses teilte die Deutsche Telekom AG mit, dass die besagte IP-Adresse zum angegebenen Zeitpunkt eindeutig dem Internetanschluss des Abgemahnten zugeordnet worden sein soll, wie der Auszug der Anlage 3 angeblich veranschaulicht.
[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Das betrifft aber nur die Glaubhaftmachung im Auskunftsverfahren, das bedeutet nicht zwingend, dass der Nachweis auch in einer Schadensersatzklage erfolgreich sein wird.]
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Die Urheberrechtsverletzung durch unerlaubte Verwertung des geschützten Werkes sei eine Straftat gemäß § 106 UrhG, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert wird. Die Einleitung srafrechtlicher Schritte behalte sich die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ausdrücklich vor.
Die Mandantschaft der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH habe in diesem Fall folgende zivilrechtliche Ansprüche: - Unterlassungsanspruch gemäß der o.g. Rechtsverletzung gem. § 97 Abs. 1 UrhG - Erstattungsanspruch gemäß der Kosten der Rechtsverfolgung gem. § 97 a Abs. 1, S. 2 UrhG, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB, - Schadensersatzsanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Erstattung einer branchenüblichen Lizenzgebühr.
Auf der Grundlage des gerichtlich geprüften Sachverhalts und der dargestellten Rechtslage fordert die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in der "Abmahnung Fareds" zur Abgeltung aller zivilrechtlichen Ansprüche auf, bis zum XXX 12:00 Uhr in der Kanzlei eingehend,
1. die als Anlage 2 beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtsbindlich unterzeichnet an die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zurückzusenden
2. 850,00 Euro zur pauschalen Abgeltung des Schadens auf das angegebene Konto der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu überweisen.
Weiter schreibt die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH dass es sich bei dem geforderten Betrag um eine reduzierte Pauschalsumme zur außergerichtlichen Einigung der hier streitgegenständlichen Angelegenheit handele. Angaben zur tatsächlichen Schadenshöhe, eine ausführliche rechtliche Begründung der Ansprüche der Mandantschaft sowie das Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung möge der Abgemahnte den nachfolgenden Ausführungen der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH entnehmen.
II. Die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH schreibt in der "Abmahnung Fareds", dass die Mandantschaft Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte im Sinne der §§ 15 ff. UrhG bzw. § 31 Abs. 1 UrhG an dem abgemahnten Film sei.
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III. Die Filmwerke, so ist es der Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu entnehmen würden insbesondere in Internettauschbörsen wie beispielsweise eDonkey, eMule, Kazaa oder BitTorrent tausendfach illegal zum Herunterladen angeboten. Dadurch werde die Mandantschaft bereits seit Jahren massiv und nachhaltig geschädigt. Sie beauftragt daher regelmäßig einen unabhängigen Sicherheitsdienstleister, die einschlägigen Internettauschbörsen zu beobachten und illegale Filmpiraterie beweissicher aufzudecken.
In diesem Zusammenhang wäre festgestellt worden, dass der Abgemahnte für das illegale Angebot zum Herunterladen des urheberrechtlich geschützten Films verantwortlich sei. Konkret, so heisst es in der Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, dass über den Internetanschluss die ausschließlichen Nutzungsrechte der Mandantschaft verletzt worden seien, indem das abgemahnte Werk einer Vielzahl anderer Tauschbörsen-Nutzer weltweit zum vollständigen oder teilweisen Download widerrechtlich angeboten wurde.
IV. Im Zuge eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 9 UrhG vor dem zuständigen Landgericht habe es das Gericht als glaubhaft angesehen, dass über den Internetanschluss eine schwere und offensichtliche Rechtsverletzung begangen worden sei. Das Gericht gestattete dem Provider, so steht es in der Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Auskünfte über Namen und Anschrift des Nutzers der benannten IP-Adresse zu erteilen.
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Diese Auskunft, erklärt die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, bezöge sich auf den mittels der Anti-Piracy-Software genau bestimmten Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung. Ebenfalls bejahte das Landgericht das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung. Dieses ergäbe sich laut Gerichtsbeschluss aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei in Form eines Films öffentlich zugänglich gemacht wurde und sich dieser Film noch in der relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase befunden hätte.
V. Das eigenmächtige Anbieten von Datein, so erklärt es die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, mit urheberrechtlich geschützten Inhalten für andere zum Download im Internet, stelle eine illegale öffentliche Zugänglichmachung i.S.d § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 i.V.m. § 19 a UrhG dar. Dieses betreffe selbst ursprünglich legal zum Gebrauch hergestellte Kopien. Denn auch solche dürften nicht ohne die Einwilligung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht, also anderen zum Herunterladen angeboten werden, §§ 52 Abs. 3; 53 Abs. 6 S. 1 UrhG, erklärt die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
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VI. Für die Rechtsverletzung sei der Betroffene in vollem Umfang verantwortlich. Die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH schreibt in der Abmahnung, dass sich nach ständiger Rechtssprechung die persönliche Haftung des Anschlussinhabers für eine über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung bereits aus den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ergäben. Demnach hafte der Abgemahnte, da über seinen Internetanschluss die abgemahnte Urheberrechtsverletzung begangen wurde, unabhängig davon, ob er die Verletzung selbst begeangen hätte oder ein - möglicherweise auch ohne das Wissen des Betroffenen - handelnder Dritter.
[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Grundsätzlich ist die Rechtsprechung hier tatsächlich sehr streng, aber es ist nicht so, dass jeder Widerstand zwecklos ist. Es ist aber entscheidend was der Anschlussinhaber getan hat, um Rechtsverletzungen zu verhindern]
Ebenso, führt die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus, verhalte es sich in Fällen, in denen ein WLAN-Anschluss benutzt wurde. Auch hier hafte der Anschlussinhaber, sollten sich fremde Personen in diesen Anschluss eingelogt und auf diese Weise Urheberrechtsverletzungen begangen haben.
Diese Haftung für einen WLAN-Anschluss, über den durch Dritte Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, habe der Bundesgerichtshof vor kurzem höchstrichterlich bestätigt. Laut der Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verletze der Anschlussinhaber dann seine zumutbare Prüfpflicht und haftet nach dem "oben" Gesagten, wenn er den Anschluss nicht mittels angemessener Sicherungsmaßnahmen hinreichende gegen die Begehung von Urheberrehtsverletzungen durch Dritte schützt.
Auch ein etwaiges Berufen auf eigene Unkenntnis schließt die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus, da dieses Thema bereits seit Jahren in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert worden sei.
[ Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Gerichte schreiben oftmals spätestens seit dem Ende von Napster - einer früher illegalen Tauschbörse]
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Abschließend fasst die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zusammen, dass pauschale Behauptungen, etwa zum Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen zu sein oder das Filmwerk nicht zu kennen und daher auch nicht heruntergeladen zu haben, seien nicht geeignet, die auch durch den gerichtlichen Auskunfstbeschluss geschaffene Beweislage zu entkräften. Vielmehr obläge es dem Abgemahten, Gegenteiliges detailliert und nachvollziehbar nachzuweisen, so etwa wer - wenn nicht der Abgemahnte selbst - die Rechtsverletzung begangen haben soll.
[Anmerkung der Kanzlei Dr. Wachs: Rechtsanwälte: Der BGH hat in der Entscheidung Sommer unseres Lebens die Anforderungen durchaus hoch angesetzt, daher sollte eigener Vortrag nich unbedacht erfolgen.]
VII. Im Einzelnen erläutert die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in der "Abmahnung Fareds" nun die unter I. geltend gemachten Ansprüche:
1. Anspruch auf Unterlassung
Die Mandantschaft der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH habe gegen den Abgemahnten eine Anspruch auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 1 UrhG. Dieser Anspruch sei verschuldungsunabhängig. Folglich hafte der Betroffene auch dann, wenn er die Rechte der Mandantschaft nicht verletzen hätte wollen.
2. Kostenerstattungsanspruch
Der Abgemahnte sei der Mandantschaft der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gegenüber verpflichtet, die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, gemäß § 97 a Abs. 1 UrhG, §§ 683, 677, 670 BGB. Die von dem Abgemahnten zu tragenden Kosten der Rechtsverfolgung berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Entscheidend für die Berechnung der Kosten, so ist es der Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu entnehmen, sind unter anderem der anwaltliche Arbeitsaufwand sowie der Streitwert der hier gegenständlichen Abmahnung. Bei einer Abmahnung hinsichtlich eines illegalen Film-Downloads sei vorliegend ein anzusetzender Streitwert von 50.000,00 Euro angemessen, woraus sich entsprechend der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ein Nettobetrag in Höhe von 1.359,80 Euro zuzüglich 20,00 Euro netto als Auslagenpauschale gemäß Nr.7002 VV RVG ergäbe.
3. Anspruch auf Schadensersatz
Nicht zuletzt habe die Mandantschaft der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gegenüber dem Abgemahnten aus der rechtswidrigen Verletzung der Urheberrechte einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG.
Liste abgemahnter Titel:
Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Abmahnung - The Mechanic - Nu Image Inc.
Im Rahmen einer Abmahnung macht die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der Nu Image Inc. wegen der Rechtsverletzung an dem Film - The Mechanic - Anspruch auf Unterlassung, Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung geltend. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, den Film The Mechanic Dritten unerlaubt zum Download angeboten zu haben. Dieses geschieht zeitgleich mit dem eigenen Download des Filmes. Das Internet bietet zu dem sreitgegenständlichen Film folgende Informationen: The Mechanic.
Nach dem Erhalt solch einer Fareds Abmahnung sollten Sie sich ausgiebig Informieren. Innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist muss dann eine Entscheidung getroffen und auf die Abmahnung reagiert werden. Im Optimalfall lassen Sie sich zum einen von einem Anwalt kostenlos beraten und nutzen zusätzlich das Internet sowie Foren, um die Risiken und Möglichkeiten im Falle einer außergerichtlichen Verteidigung zu kennen.
Nicht immer muss der Forderung, die die Kanzlei Fareds wegen der Rechtsverletzung an dem Film The Mechanic geltend macht, nachgekommen werden. Jeder Fall muss individuell bewertet werden. Abhängig von Fragen zu Täterschaft (Anschlussinhaber oder Dritte), zu den getroffenen Sicherungsmaßnahmen sowie der Angemessenheit der Forderungssumme muss immer geklärt werden, ob die Forderung möglicherweise teilweise zurückgewiesen werden kann.
Weiter fordert die Kanzlei Fareds in der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen sind regelmäßig zu weit gefasst. Es steht jedem Abgemahnten frei, eine veränderte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese sollte so einfach wie möglich gehalten werden.