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Die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei mahnt im Auftrag des Rechteinhabers Herzog e.K den Film - Knackige Bücklinge - ab. Die in der Abmahnung geltend gemachte Forderung besteht aus der Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie der Zahlung von 650,00 Euro Pauschalbetrag. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, den Film in Filesharingbörsen öffentlich zugänglich gemacht zu haben.
Mit der Abmahnung fordert der Abmahnende von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei einer Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber durch seinen Anwalt, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem Lieder oder Filme in Tauschbörsen verbreitet werden. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist grundsätzlich recht frei formuliert, es gilt jedoch einige durch Gesetz und Rechtsprechung entwickelte Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung muss etwa im Fall eines zukünftigen Verstoßes strafbewehrt sein.
Die Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Der Abgemahnte kann verpflichtet werden eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die fragliche Datei schon lange von seinem Rechner gelöscht hat. Es droht nämlich eine Wiederholungsgefahr. Das heißt bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Datei nicht mehr zu verbreiten, kann der Gegner diesen Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen. Darum wird oftmals geraten lieber eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben.
Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Dennoch ist nach anwaltlicher Prüfung in manchen Fällen ratsam, obwohl sich der Abgemahnte „keiner Schuld bewusst ist“, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Namentlich um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über die geforderte Geldsumme streiten zu müssen. Dies ist regelmäßig sehr viel günstiger, weil die Gerichte den Unterlassungsstreitwert allein regelmäßig bei mehreren tausend Euro ansetzen.
Ortstermine sind bei einer Vertretung nicht von Nöten. Sie können mir die Unterlagen auch per E-Mail oder Fax zusenden. Ich kann dann unmittelbar mit Ihrer Vertretung beginnen. Entscheidender als die räumliche Nähe ist die Erfahrung des eingeschalteten Anwalts.
Viele Abgemahnte scheuen den Gang zum Anwalt wegen vermeintlich hoher Kosten. Ich vertrete außergerichtlich zu einem günstigen, festen Pauschalpreis, den ich bereits im ersten Telefonat mitteile. Auch vor dem Hintergrund Sie vor weiteren Abmahnungen schon im Vorfeld zu schützen, lohnt sich eine Vertretung.
Die gesetzten Fristen müssen eingehalten werden. Oft hat der Adressat einer Abmahnung nur wenige Tage Zeit angemessen zu reagieren. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung ( Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen.
Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter : 040 411 88 15 70 . Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.
Ihr Dr. Alexander Wachs