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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälte

 

Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe aus Linden

 

Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe aus Linden vertritt den Musiker "Anis Mohamed Ferchichi". Dieser gehört unter seinem Künstlernamen "Bushido" wohl zu den polarisierendsten deutschen Künstlern. 

Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe versendet jedenfalls schon einige Jahre Abmahnungen, wenn einzelne Lieder oder ganze Alben von Bushido ohne Erlaubnis des Künstlers aus dem Internet heruntergeladen und dabei verbreitet werden.

Die Forderungen bei den Abmahnungen Bindhardt Fiedler  Zerbe sind dabei abhängig davon, ob es um ein Lied geht, dann beträgt die Forderung regelmäßig 350,00 EUR oder ob es um ein Album geht, dann werden 700,00 EUR geltend gemacht.

 

Abmahnungen wurden bzw. werden für folgende Werke versendet

 

- Bushido feat. Kay One - Fackeln im Wind
- Bushido, Fler & Kay One - Berlins Most Wanted
- Bushido produziert Sonny & Black & Frank White: Eine Chance / Zu Gangsta
- Bushido produziert Sonny & Black & Frank White: Carlo Cokxxx Nutten 2
- Bushido - Für Immer Jung (ft. Karel Gott)
- Bushido - Keine Sonne- Staatsfeind Nr. 1
- Das Beste - Bushido
- Bushido - 7
- Bushido - Das Beste 7
- Bushido - Von der Skyline zum Bordstein zurueck
- CD-Album: Bushido - Heavy Metal Payback
- Ersguterjunge Sampler Vol.3 - Alles Gute kommt von unten
- Zeiten ändern Dich Deluxe Edition DVD

In den Abmahnungen der Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe wird dabei regelmäßig nicht zwischen Anwaltskosten und Schadensersatz differenziert. Das heißt die geforderte Summe in Höhe von 300,00 EUR bzw 700,00 EUR stellt eine Pauschale dar.

In der jüngeren Zeit versendet die Kanzlei Bindhardt Fiedler  Zerbe auch Abmahnungen für die Musiker der Gruppe Culcha Candela:

Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthäus Jaschik, Matthias Hafemann, Johjn Magirba Lwanga, Simon Müller-Lerch und Jan Krouzilek.

In diesen neuerlichen Abmahnungen, die aktuell für die Lieder "Move it" und "Berlin City Girl" ausgesprochen werden, wird ebenfalls 350,00 EUR pro Lied gefordert.

 

 

Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe mahnt regelmäßig Urheberrechtsverletzung in Filesharingbörsen ab. Solch eine Abmahnung wird nun erläutert.

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Auf der ersten Seite schreibt die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe, welchen Rechteinhaber sie in der Angelegenheit vertritt. Gegenstand der Bauftragung sei eine unter Zuhilfenahme eines Internetanschlusses begangene Verletzung von Leistungsschutz- und Urheberrechten an nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Tonaufnahmen/ Musikwerken

1. Es konnte angeblich, führt die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe in der Abmahnung an, festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert werden, dass von dem Internetanschluss der abgemahnten Person aus im Rahmen eines sogenannten Peer-to-Peer Netzwerkes (auch Internet-Tauschbörse genannt) im Internet für andere Nutzer das Folgende zum Download angeboten wurde:

Datum, Zeit, Upload, IP-Adresse, Original Titel.

2. Die Mandantin der Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe sei in dem vorliegenden Fall unter anderem Interpret, Inhaber der exklusiven Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG), sowie (Mit-)Urheber hinsichtlich der unter seinem Künstlernamen veröffentlichte Tonaufnahme / Musikwerke. Die Mandantin der Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe habe zudem die wirtschaftliche und organisatorische Leistung zu erstmaligen Fixierung dieser Tonaufnahme erbracht und ist insoweit Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG).


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Das Verhalten des Abgemahnten stelle eine Verletzung dieser Rechte dar, erklärt die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe."Das Anbieten von nach dem UrhG geschützten Tonaufnahmen / Musikwerken für andere zum Download im Internet (sog. Upload) ist eine öffentliche Zugänglichmachung und steht nach §§ 19 a, 78, 85 UrhG ausschließlich den Inhabern der jeweiligen Rechte zu. Dies bettrifft auch ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien solcher Tonaufnahmen / Musikwerke. Auch diese dürfen nach § 53 Absatz 6 Satz 1 UrhG ohne die Einwilligung der Rechteinhaber weder verbreitet noch öffentlich zugänglich gemacht werden,"heisst es in der Abmahnung der Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe. Der Mandant habe daher gegen den Abgemahnten nach § 97 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Handelns, zumal er an der Auswertung der rechtswidrif angebotenen Tonaufname / Musikwerke wirtschaflich beteiligt ist.

3. Aufgrund der vorgenannten Rechtsverletzung wurde auf Antrag des Mandanten durch die in einer Anlage in Kopie beigefügten Entscheidung des zuständigen Landgerichtes dem Internet-Provider, der aus der dem Internetanschluss zugeordneten IP-Adresse zu entnehmen ist, gestattet, der Mandantin der Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe, Auskunft über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers zu erteilen, § 101 Abs. 9 UrhG.

4. Es kann davon ausgegangen werden, erklärt die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe in der Abmahnung, dass aufgrund der Berichterstattung in den Medien Inhaber eines Internetanschlusses bekannt ist, dass über sog. Tauschbörsen im Intenet ohne zustimmung der Rechteinhaber Tonaufnahmen / Musikwerke zum Download angeboten und damit Leistungsschutz- und Urheberrechte verletzt werden.

Als Anschlussinhaber habe die abgemahnte Person desshalb Vorsorge zu tragen, dass der Internetanschluss weder von dem Betroffenen selbst, noch von Dritten zu entsprechenden Rechtsverletzungen genutzt wird. Unterbleiben die erforderlichen Kontroll- und Sicherungsmaßnahem, schreibt die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, ist auch derjenige, dessen Internetanschluss von einem Dritten genutzt wird, jedenfalls im Rahmen der Störerhaftung neben diesem Dritten selbst zu Unterlassung verpflichtet.


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Der Bundesgerichtshof habe, so ist es der Abmahnung der Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe zu entnehmen, entschieden, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Dementsprechend sei nach Auffassung der Kanzlei Bindhardt Fiedler  Zerbe der Abgemahnte als Anschlussinhaber zum Ausschluss einer täterschaftlcuen Haftung verpflichtet, zunächst konkret darzulegen, wie die Rechtsverletzung durch welchen Dritten begangen worden ist.

5. Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe fordert die abgemahnte Person deshalb auf, das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen und Auskunft zu erteilen, über die Herkunft der angebotenen Tonaufnahme / Musikwerke, d.h. über Namen und Anschrift des Lieferanten und etwaiger anderer Vorbesitzer, sowie über den Zeitraum der öffentlichen Zugänglichmachung und die Anzahl der durch dritte erfolgten Downaloads. Diese Auskunft benötigt die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, um etwaige Schadensersatzansprüche zu berechnen und weitere Rechtsverletzungen wirksam verhindern zu können.

6. Weiter heisst es in der Abmahnung der Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe, dass aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Mandantin bei Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit zudem Schadensersatzsanspruch zustehe. Die Rechtsprechung habe dabei festgestellt, dass der Schaden nicht nur in dem Wert des Vervielfältigungsstücks der nach dem UrhG geschüztzten Tonaufnahme / Musikwerke liegt das rechtmäßig hätte gekauft werden müssen, sondern auch im Wert der gegenbüber dem Rechteinhaber serparten Lizenzgebühr, schreibt die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe in der Abmahnung.

Gemäß § 102 UrhG in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB sei der Abgemahnte im Übrigen zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auch dann verpflichtet, wenn er in einem Gerichtsverfahren einwenden könnte, die Verletzung der Rechte der Mandantin, die die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe vertritt, nicht schuldhaft , d.h. weder vorsätzlich noch fahrlässig, begangen zu haben, gleichwohl durch die Rechtsverletzung aber etwas erlangt hat. Auch in diesem Fall habe die Mandantin der Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe einen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der angemessenen Lizenzgebühren.

7. Unter anderem durch die Inanspruchnahme der Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe, die Kosten der Beweissicherung, das vorgelagerte gerichtliche Anordnungsverfahren sowie die Auskunft des Internet-Providers sei der Mandantin zudem Aufwendungen entstanden, zu deren Ersatz die abgemahnte Person gemäß § 97a Abs. 1 UrhG verpflichtet sei.

Weiter erklärt die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe:"In dem Falle, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung über die vorliegende Angelegenheit erforderlich wird, würden sich die erstattungspflichtigen Kosten unserer Inanspruchnahme nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den dort neidergelegten gesetzlichen Gebührentatbeständen bemessen, wobeo in entsprechenden Fällen bereits bei einem einzigen Musikwerk / Tonaufnahme von einem Streitwert von mindestes 6.000,00 Euro ausgegangen werden kann."


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8. Die Mandantin der Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe hat sie zur zügigen Beendigung der Angelegenheit beauftragt, dem Abgemahnten das folgende Angebot zur einvernehmlichen Regelung ihrer Ansprüche aus der dieser Abmahnung zugrunde liegenden Rechtsverletzung zu unterbreiten.

a. Bis zu einem gewissen Datum wird die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet an die Kanzlei Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe zurückgesendet.

b. Ein Vergleichsbetrag in Höhe von 350,00 Euro wird innerhalb der vorgenannten Frist unter Angabe eines Aktenzeichens auf das Konto der Kanzlei eingezahlt.

Abschlließend stellt die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe in der Abmahnung fest, dass sollte die vorgenannte Frist ohne die Annahme des Vergeleichsangebots oder die anderweitige Erfüllung der Ansprüche der Mandantin, insbesondere ohne die Erfüllung der aus der sekundären Darlegunslast ergebenden Vepflichtung sowie ohne Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, ablaufen, wird die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe der ihrer Mandantin anraten müssen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen

 


Allgemeine Links:

  1. Vertragsstrafen für Bushido durchgesetzt durch Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe
  2. Gedanken zur Abmahnungs Top 20
  3. Urheberrechtsverletzung an German Top 100 Single Charts in Filesharing Börsen

Liste abgemahnte Titel:

  1. Bushido Berlins Most Wanted - Anis Mohamed Ferchichi
  2. Bushido Berlins Most Wanted
  3. Bushido feat. Kay One Fackeln im Wind - Bushido Anis Mohamed Ferchichi
  4. Bushido Vergiss mich - Anis Mohamed Ferchichi
  5. Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe machen für Bushido Vertragsstrafen geltend
  6. Fler Feat. Bushido Das alles ist Deutschland - Anis Mohamed Ferchichi
  7. Bushido feat. Kay One Fackeln im Wind - Anis Mohamed Ferchichi
  8. Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe - Bushido Alles wird gut - für Anis Mohamed Youssef Ferchichi
  9. Zeiten ändern Dich - für Bushido

Alphabetische Liste abgemahnte Titel: