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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe - Fler Feat. Bushido Das alles ist Deutschland - Anis Mohamed Ferchichi

Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe spricht Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an dem Lied - Fler Feat. Bushido Das alles ist Deutschland - für den Rechteinhaber Anis Mohamed Ferchichi aus. Dieser Herr Ferchichi ist besser bekannt unter seinem Künstlernamen Bushido. Die aus der Abmahnung zu entnehmende Forderung besteht aus der Abgabe einer Unterlassunsgerklärung und der Zahlung von 350,00 Euro Pauschalbetrag. Sollte das Lied auf einem German Top100 Single Chart Container gewesen sein, so besteht die Gefahr der Folgeabmahnungen. Die Praxis hat gezeigt, dass viele Betroffene mehrere Abmahnungen erhalten und somit Schadensersatzsummen in Höhe mehrerer tausend Euro zusammenkommen. Darum sollte in dem Fall einer Abmahnung eines auf einem German Top100 Single Charts Container enthaltenen Liedes in jedem Fall eine kostenlose Beratung in Anspruch genommen werden.

Da die geforderte Summe der abmahnenden Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe auf den ersten Blick nicht all zu hoch erscheint, verleitet das leicht dazu, das Vergleichsangebot anzunehmen, die Summe zu zahlen und die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. So hat der Abgemahnte, scheint es auf den ersten Blick, den wenigsten Ärger und die Sache ist erledigt. Dem ist leider nicht so. Sollte der Rechtsverstoß wirklich durch den Anschlußinhaber stattgefunden haben, kann der Rechteinhaber Anis Mohamed Ferchichi Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung geltend machen. Es ist aber dringend davon Abstand zu nehmen, die beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Daraus folgt: Der Abgemahnte benötigt eine modifizierte Unterlassungserklärung. An dieser Stelle sollte bemerkt sein, dass nicht jeder Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben muss, näheres im Blogverlauf oder in einer persönlichen Beratung. Darum ist es ratsam auch bei "geringen" Forderungssummen eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Dennoch ist nach anwaltlicher Prüfung in manchen Fällen ratsam, obwohl sich der Abgemahnte „keiner Schuld bewusst ist“,eine Unterlassungserklärung abzugeben. Namentlich um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über die geforderte Geldsumme streiten zu müssen. Dies ist regelmäßig sehr viel günstiger, weil die Gerichte den Unterlassungsstreitwert allein regelmäßig bei mehreren tausend Euro ansetzen.

Ich berate seit vielen Jahren Mandanten, die Abmahnungen erhalten haben. In den meisten Fällen ist das Ziel möglichst wenig Kosten zu haben, und eine Unterlassungserklärung in der für den Abgemahnte besten Form abzugeben. Gern will ich im Rahmen einer kurzen, kostenlosen Ersteinschätzung Rede und Antwort stehen. Rufen Sie mich einfach an : 040 411 88 15 70 .

Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.

Ihr Dr. Alexander Wachs