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Beiträge nach Kanzleien

Abmahnung Arthur - Waldorf Frommer

Wie der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte in einer telefonischen Beratung angetragen wurde mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer angeblich die unerlaubte Verwertung der Komödie Arthur ab, die von dem verzogenen gleichnamigen  Filmhelden Arthur handelt, welcher um einer Zwangsheirat zu entgehen sein Milliarden Erbe ableht, um fortan selber für sein Geld zu arbeiten.

Um Geld geht es auch in der Abmahnung, die die Kanzlei Waldorf Frommer wegen der Urheberrechtsverletzung an dem Film Arthur ausspricht. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, den Film zum Download bereitgestellt zu haben. Dieses Angebot wird zeitgleich mit dem Download einer Datei generiert und ist in der Regel unumgänglich. Das heisst, wer Dateien in Peer-to-Peer Netzwerken herunterlädt, stellt diese zeitglich Dritten zum Download bereit. Man kann nicht davon ausgehen, dass dieser Tatbestand jedem Nutzer solch einer Tauschbörse klar ist. Trotzdem schützt dieses Unwissen vor Strafe nicht.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert in der Abmahnung die Abagbe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages, welcher sich klar in 506,00 Euro Anwaltskosten und 450,00 Euro Schadensersatz zusammensetzt. Nicht alle Kanzleien sind in ihrer Kostenaufstellung so transparent. Das hilft dem Abgemahten vorerst wenig, in der weiteren Verteidigung kann dieses jedoch eine Rolle spielen.

Die wenigsten Empfänger einer Abmahnung wegen - Arthur - wissen, was zu tun ist. In der Regel ist die Forderung nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung totales Neuland für den Normalbürger. Kurz erklärt: Sollte jemand die Rechte eines anderen Verletzen, was im Falle eines unerlaubten Angebotes des Filmes Arthur der Fall ist, kann der Geschädigte von dem Rechtsverletzer verlangen, eine schriftliche Bestätigung abzugeben, das abgemahnte Verhalten zu beenden und nicht zu wiederholen. Natürlich muss im Fall einer Zuwiderhandlung eine Strafe folgen, die in der Regel aus einer Geldzahlung besteht.(Auch Vertragsstrafe genannt) Eigentlich dürfte diese die Forderung das private Leben wenig einschränken und müsste somit verkraftbar sein.

Was jedoch niemals getan werden sollte, ist eine zu weit formulierte Unterlassungserklärung an die Kanzlei Waldorf Frommer abzugeben. Die Vertragsstrafe sollte nicht festgelegt werden und auch das benannte Werk, das man versichert nicht mehr anbzubieten, sollte in der Regel nur auf den einen Titel bezogen werden. In manchen Fällen kann es dienlich sein, um vor Folgeabmahnungen zu schützen, die genannten Titel z.B. Arthur zu erweitern. Dieses muss von Fall zu Fall entschieden werden.

Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet folgenden Service im Falle einer Abmahnung:

1. Kostenlose, telefonische Ersteinschätzung (Auch ohne Mandatserteilung)
2. Sofortige Reaktion nach Mandatserteilung möglich
3. Ortstermine nicht nötig
4. Kommunikation über E-Mail möglich
5. Rückrufanfragen möglich (Wir rufen an, wenn Sie Zeit haben)
6. Außergerichtliche Verteidigung für einen festen Pauschalbetrag

Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter der Rufnummer 040 411 88 15 70.

Ihr Dr. Alexander Wachs