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Wo kommen wir her - wo gehen wir hin, diese Fragen stellt sich der Zuschauner des Filmes - AO - Der letzte Neandertaler. Was ist eine Unterlassungserklärung und soll ich wirklich so viel Geld zahlen sind die weitern Fragen mit denen man konfrontiert wird, sollte der Verdacht bestehen, den Film in einem Peer-to-Peer Netzwerk veröffentlicht zu haben.
Dieses hat eine Ermittlungsfirma angeblich beweissicher festgestellt und dokumentiert. Anhand dieser gesammelten Daten wird ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren gegen den Internet-Provider nach § 101 UrhG durchgeführt und die Herausgabe der Adresse erwirkt, die zu dem Tatzeitpunkt der dynamischen IP-Adresse zugeordnet war. Was nun folgt ist ein mehrseitiger Brief der Kanzlei Waldorf Frommer, in dem dem Abgemahnten vorgeworfen wird, dass über seinen Internetanschluss das Filmwerk - AO - Der letzte Neandertaler -zum Download bereitgestellt wurde.
In diesem Zusammenhang macht die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte Anspruch auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung, Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Erstattung von Anwaltskosten und Schadensersatz geltend. Zusammengefasst beläuft sich die Forderungssumme auf 956,00 Euro.
Nun gilt es zu klären, ob die Urheberrechtsverletzung wirklich stattgefunden hat und ob der Anschlussinhaber die Tat auch wirklich begangen hat. Natürlich gibt es die vom Gesetzgeber geforderte Überachungspflicht, die besagt, dass der Anschlussinhaber möglichen Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden könnten, entgegenzuwirken. Auch diese hat jedoch ihre Grenzen.
Sollte die Urheberrechtsverletzung an dem Film - AO - Der letzte Neandertaler - wirklich stattgefunden haben, kann der Rechteinhaber eine Unterlassungserklärung fordern. In dieser verpflichtet sich der Abgemahnte gegenüber dem Rechteinhaber keine weitern Urheberrechtsverletzungen an dem stretgegenständlichen Werk mehr vorzunehmen und bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe (Geldstrafe) zu zahlen.
Hier muss man nicht wie der Filmheld AO das Rad neu erfinden, sondern bedient sich der Hilfe eines fachkundigen Anwalts. Dieser prüft die geforderte Summe hinsichtlich der Angemessenheit und formuliert eine optimal angepasste Unterlassungserklärung. Es kann nur davon abgeraten werden die der Abmahnung beigefügte Erklärung abzugeben. Im Original heisst es, "Um Ihnen die Abgabe der Unterlassungserklärung zu erleichtern, ist diesem Schreiben eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt." Es scheint einleuchtend, dass es sich die gegnerische Kanzlei nicht gerade als Ziel gesetzt hat, dem Abgemahten das Leben zu erleichtern.
Lassen Sie sich in jedem Fall ausreichend beraten. Nach dem Gespräch mit einem in der Materie kundigen Anwalt sehen die Dinge häufig anders aus. Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet folgenden Service im Falle einer Abmahnung:
1. Kostenlose, telefonische Ersteinschätzung (Auch ohne Mandatserteilung)
2. Sofortige Reaktion nach Mandatserteilung möglich
3. Ortstermine nicht nötig
4. Kommunikation über E-Mail möglich
5. Rückrufanfragen möglich (Wir rufen an, wenn Sie Zeit haben)
6. Außergerichtliche Verteidigung für einen festen Pauschalbetrag
Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter der Rufnummer 040 411 88 15 70.
Ihr Dr. Alexander Wachs